Steuerberater

Normale Version: Zurechnung nicht zugeflossener Gewinnanteile
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Guten Morgen!
Ists bei Euch auch so kalt? :-)

Folgender Fall: Mandantin erbt Beteiligung an einer GbR. Sie scheidet 2010 aus der GbR aus. Sie erhält fürs Aussscheiden ihr Kapitalkonto+a bisserl was. In der Vereinbarung über das Ausscheiden steht, dass spätere Änderungen des Kapitalkontos die Ausgleichszahlung nicht verändern.

Der Betrieb wird 2012 geprüft. Dabei wird festgestellt, dass 180.000 € Vorräte nicht bilanziert wurden, diverse Forderungen zum 31.12.2010 nicht verbucht wurden usw.

Die Mandantin erfährt erst davon, als sie geänderte ESt-Bescheide mit einer gewaltigen Nachzahlung erhält.

Sie soll jetzt also Beträge versteuern, die ihr nie zugeflossen sind, und ihr auch nie zufliessen werden (wegen dieser Vereinbarung).

Können ihr die überhaupt zugerechnet werden?
Ich sehe hier zwei Vorgänge:

1. laufendes Ergebnis
2. Auscheiden

Am Aufgabegewinn wird laut Vertrag nichts geändert, er bleibt wie er ist. M.E. hat sie aber einen Anspruch auf das geänderte laufende Ergebnis für 2010. Sie war ja da noch Gewinnbezugsberechtigt.
(13.12.2012 10:57)Clematis schrieb: [ -> ]Ists bei Euch auch so kalt? :-)
Nein, ich hab die Heizung an Big Grin
Und draußen scheint die Sonne bei blauem Himmel und -2°.

(13.12.2012 10:57)Clematis schrieb: [ -> ]Sie erhält fürs Aussscheiden ihr Kapitalkonto+a bisserl was. In der Vereinbarung über das Ausscheiden steht, dass spätere Änderungen des Kapitalkontos die Ausgleichszahlung nicht verändern.
Zurechnung: ja, sie war schließlich Gesellschafterin

Ansonsten tendiere ich zur Lösung wie tolledeu

alternativ bleibt die Möglichkeit derAnfechtung der Vereinbarung über das Ausscheiden wegen arglistiger Täuschung, weil in dem beim Ausscheiden zugrundegelegten Kapitalkonto betriebliche Vorgänge unberücksichtigt waren.
Es sei denn, sie wusste von den Bilanzierungskünsten und hat dafür "+a bisserl was" bekommen Wink
(13.12.2012 11:12)tolledeu schrieb: [ -> ]Ich sehe hier zwei Vorgänge:

1. laufendes Ergebnis
2. Auscheiden

Am Aufgabegewinn wird laut Vertrag nichts geändert, er bleibt wie er ist. M.E. hat sie aber einen Anspruch auf das geänderte laufende Ergebnis für 2010. Sie war ja da noch Gewinnbezugsberechtigt.

Meines Erachtens ändert sich auch der Aufgabegewinn:

Die höheren steuerlichen Ergebniszuweisungen nach BP erhöhen ihr steuerliches Kapitalkonto nach BP. Dieses veräußert sie, sie erhält aber nur den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Entsprechend verringert sich der Veräußerungsgewinn, oder er wird sogar zum Aufgabeverlust.
(13.12.2012 13:11)phönix schrieb: [ -> ]Entsprechend verringert sich der Veräußerungsgewinn, oder er wird sogar zum Aufgabeverlust.

Sehe ich auch so. Der Effekt ist, dass "a bisserl was" keine Auswirkung mehr nach 16 und 34 hat. Im Umfang dieser Auswirkung kann sich die Einkommensteuer doch nur ändern.

Eine winzige logische Lücke noch: Wenn sie 2010 ausgeschieden ist, wie kann sie da an den Forderungen und Beständen partizipieren, die doch erst 2010 bilanziert werden? Sie müsste also am 31. Dezember ausgeschieden sein.
(13.12.2012 13:11)phönix schrieb: [ -> ]Meines Erachtens ändert sich auch der Aufgabegewinn:

Die höheren steuerlichen Ergebniszuweisungen nach BP erhöhen ihr steuerliches Kapitalkonto nach BP. Dieses veräußert sie, sie erhält aber nur den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Entsprechend verringert sich der Veräußerungsgewinn, oder er wird sogar zum Aufgabeverlust.

Das würde bedeuten die steuerliche Auswirkung läuft gen Null. 180 + aus lfd. Gewinn und ./. 180 aus Veräußerung
(13.12.2012 15:20)tolledeu schrieb: [ -> ]
(13.12.2012 13:11)phönix schrieb: [ -> ]Meines Erachtens ändert sich auch der Aufgabegewinn:

Die höheren steuerlichen Ergebniszuweisungen nach BP erhöhen ihr steuerliches Kapitalkonto nach BP. Dieses veräußert sie, sie erhält aber nur den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Entsprechend verringert sich der Veräußerungsgewinn, oder er wird sogar zum Aufgabeverlust.

Das würde bedeuten die steuerliche Auswirkung läuft gen Null. 180 + aus lfd. Gewinn und ./. 180 aus Veräußerung

Nicht zwingend! Wenn dadurch die Begünstigungen von §§ 16, 34 EStG wegfallen.
(13.12.2012 15:33)Dragon schrieb: [ -> ]Nicht zwingend! Wenn dadurch die Begünstigungen von §§ 16, 34 EStG wegfallen.

Stimmt!
(13.12.2012 15:41)phönix schrieb: [ -> ]
(13.12.2012 15:33)Dragon schrieb: [ -> ]Nicht zwingend! Wenn dadurch die Begünstigungen von §§ 16, 34 EStG wegfallen.

Stimmt!

Stimmt, Stimmt, hatte ich aus Bequemlichkeit einfach ignoriert
Äh... hab ich finnisch geschrieben?



(13.12.2012 14:10)ecro schrieb: [ -> ]Sehe ich auch so. Der Effekt ist, dass "a bisserl was" keine Auswirkung mehr nach 16 und 34 hat. Im Umfang dieser Auswirkung kann sich die Einkommensteuer doch nur ändern.
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