19.11.2012, 12:14
Ich habe folgendes Problem:
Die StB eines Mandanten will, dass die Löschung eines Nießbrauchs an einem Grundstück zum 1. Januar eines Jahres erfolgen soll. Das lässt sich aber nicht verwirklichen:
Wenn ich die Löschungsbewilligung mit der Maßgabe zum Grundbuchamt schicke, erhalte ich sie zurück, weil es sich um eine unzulässige Zeitbestimmung gemäß § 16 Abs. 1 GBO handelt. Wenn ich den Vorgang am 30. 12. rausschicke, ist trotzdem keine Gewährleistung dafür gegeben, dass die Löschung am 1. Januar erfolgt (sie wird nicht erfolgen, weil Feiertag).
Ich möchte daher die StB mit steuerlichen Argumenten überzeugen. ME werden ja nach dem Nießbrauchserlass auch obligatorische Nießbrauchsrechte anerkannt. Im Gegenzug muss ja auch die obligatorische Aufhebung des Nießbrauchs unter den dort in Rz. 2-4 genannten (analog anzuwendenden) Voraussetzungen anerkannt werden. Der sachenrechtliche Nießbrauch endet in der Tat erst mit Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 bzw. § 875 BGB). Aber mit einer anerkennungsfähigen schuldrechtlichen Vereinbarung müsste man doch steuerlich den Stichtag 1. Januar hinbekommen.
Für weitere Argumentationshinweise oder Verweise auf Fundstellen wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
Die StB eines Mandanten will, dass die Löschung eines Nießbrauchs an einem Grundstück zum 1. Januar eines Jahres erfolgen soll. Das lässt sich aber nicht verwirklichen:
Wenn ich die Löschungsbewilligung mit der Maßgabe zum Grundbuchamt schicke, erhalte ich sie zurück, weil es sich um eine unzulässige Zeitbestimmung gemäß § 16 Abs. 1 GBO handelt. Wenn ich den Vorgang am 30. 12. rausschicke, ist trotzdem keine Gewährleistung dafür gegeben, dass die Löschung am 1. Januar erfolgt (sie wird nicht erfolgen, weil Feiertag).
Ich möchte daher die StB mit steuerlichen Argumenten überzeugen. ME werden ja nach dem Nießbrauchserlass auch obligatorische Nießbrauchsrechte anerkannt. Im Gegenzug muss ja auch die obligatorische Aufhebung des Nießbrauchs unter den dort in Rz. 2-4 genannten (analog anzuwendenden) Voraussetzungen anerkannt werden. Der sachenrechtliche Nießbrauch endet in der Tat erst mit Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 bzw. § 875 BGB). Aber mit einer anerkennungsfähigen schuldrechtlichen Vereinbarung müsste man doch steuerlich den Stichtag 1. Januar hinbekommen.
Für weitere Argumentationshinweise oder Verweise auf Fundstellen wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79