16.11.2012, 17:34
(16.11.2012 13:56)phönix schrieb: [ -> ]Die Erstattung beruht ausschließlich auf Lohnsteuervorauszahlung der EF.
Dann steht der Ehefrau die gesamte Erstattung zu, weil eben derjenige erstattungsberechtigt ist, auf auf dessen Rechnung die Vorauszahlungen erfolgten. Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber allein für seinen Arbeitnehmer ein, insoweit hat er auch Anspruch auf Erstattung eines aus der Einkommensteuerveranlagung resultierenden Guthabens.
Da hier allein die Ehefrau Einkommensteuer vorausgezahlt hat, hat sie Anspruch auf die gesamte Erstattung.
Ein Abrechnungsbescheid ist nicht erforderlich. Die Erstattungsberechtigung ergibt sich ja aus dem Gesetz.