Steuerberater

Normale Version: HB kleine KapG-> Rücktstellung für latente Steuern ?
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3
Hallo,

die Aussagen z.B. von Seminar-Dozenten bzgl. der Anwendung des § 274a Nr. 5 HGB (keine latenten Steuern bei kleinen KapG) sind etwas verwirrend:

Das Skript zum BilMoG von Herr Schott (Seminar StBV Berlin/ Brandenburg aus 09/2012) enthält folgende Ausführung:

Zitat:...Ich vertrete die Aufassung, dass die Aussage "Sonderabschreibungen und andere steuerliche Bewertungswahlrechte führen zu Steuerrückstellungen nach § 249 HGB" mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmt....Das Gesetz sieht nicht vor, bei Inanspruchnahme von § 274a HGB im nächsten Schritt bestimmte latente Steuern in Rückstellungen nach § 249 HGB umzuqualifizieren. Der Gesetzgeber hat die latenten Steuern bewusst aus den Rückstellungen herausgenommen und ihnen eine eigene Bilanzposition zugewiesen (§ 266 Abs. 3 HGB)....
Da eine künftige Steuerbelastung auf die Abschreibungsdifferenzen beim vorliegenden Bilanzstichtag rechtlich noch nicht entstanden ist und auch wirtschaftlich noch nicht verursacht ist, kann eine Rückstellung für künftige Steuerbelastung nicht gebildet werden..."
[/quote]

Der Dozent Christoffel äußert sich anlässlich eines Seminars zu den geplanten Steueränderung 2012/13 genau entgegengesetzt. Nach seiner Meinung müssen auch kleine KapG, z.B. bei Bildung eines steuerlichen IAB, Rückstellungen für latente Steuern bilden. Eine HB ohne diese Rückstellung wäre nichtig.

Was ist denn nun richtig ?


Gruß[/quote]
Hat Christoffel wirklich gesagt, eine aufgestellte Bilanz ohne einen bestimmten Ausweis wäre nichtig?
Herr Christoffel hat gesagt, eine Handelsbilanz ohne die Rückstellung für latente Steuern wäre nicht ordnungsgemäß. Und das auch bei kleinen KapG.

Er hat sogar empfohlen, in der Steuerbilanz diese Rückstellung zunächst zu übernehmen und außerhalb über Gewinnkorrektur wieder herauszurechnen. Dies hätte den Vorteil, dass die Grenzen des § 7g EStG dann eventuell nicht überschritten werden.


Gruß
IDW sagt kleine KapG müssen RSt für latente Steuern bilden.

DStV e.V. ist der Meinung kleine KapG müssen keine RSt für latente Steuern bilden.

Was ist denn nun richtig ? - keine Ahnung!
Tja, daran scheiden sich die Geister.
Nichtig kann so ein Jahresabschluss meines Erachtens nicht sein, da sich 50% der Literatur nicht mal sicher sind, ob man das überhaupt machen muss.

Die Frage ist doch, kann es der Gesetzgeber gewollt haben, dass er extra den Posten "latente Steuer" aus der Verpflichtung rausnimmt und dann zulässt, dass ich das trotzdem reinnehmen muss?

Ich denke nicht. Und wir machen das bei den kleinen in der Regel auch nicht.
Zitat:Nichtig kann so ein Jahresabschluss meines Erachtens nicht sein

So aber die Aussage von Herrn Christoffel.

Zitat:Und wir machen das bei den kleinen in der Regel auch nicht.

So gehe ich (bisher) eigentlich auch vor.

Gruß
naja, außer den StB und WP interessiert das kaum einen. Bbei dieser unklaren Rechtslage wird wohl kaum 331 oder 334 HGB einschlägig sein - will ich jedenfalls hoffen.
Zitat:außer den StB und WP interessiert das kaum einen.

Das gestrige Seminar bei Chistoffel richtete sich ausschließlich an StB.
Der Dozent hat im übrigen da auch nicht unterschieden. Er hat mehrfach geäußert, dass die HB die RS enthalten muss .
Als Quelle gab er eine, inzwischen lt. dem Dozenten auch in der endgültigen Fassung vorliegende, Stellungnahme des IDW an.

Die abweichende Meinung der BStBK wird im Skript kurz erwähnt, aber dabei nicht für relevant erklärt. Im Gegenteil: Man solle die RS auch in der StB buchen und dann außerbilanziell korrigieren, um das Betriebsvermögen im Hinblick auf § 7g EStG zu minimieren.

Verwirrte Grüße
(13.11.2012 15:39)blindworm schrieb: [ -> ]Im Gegenteil: Man solle die RS auch in der StB buchen und dann außerbilanziell korrigieren

Das zumindest kann ja nicht richtig sein. Denn in der Steuerbilanz kann ja keine vom Ergebnis abweichende Steuer enthalten sein, deren Unterschiedsbetrag als Rst auszuweisen wäre.
Zitat:Denn in der Steuerbilanz kann ja keine vom Ergebnis abweichende Steuer enthalten sein, deren Unterschiedsbetrag als Rst auszuweisen wäre.

Deshalb der Hinweis des Dozenten auf außerbilanzielle Korrektur.
Folge: Minderung des Betriebsvermögens
Seiten: 1 2 3
Referenz-URLs