Ehepaar beide Rentner ca. 19.000,- Gesamtbetrag der EK --> ca. 13.500,- zvE
Nun verdienst sich der Ehemann noch etwas (3.000,-) als Musiker hinzu. Dies würde unter § 3 26. fallen.
Aber egal wie, das zvE bleibt immer unter dem Steuer-FB, also 0,- Steuer.
Besteht hier aber überhaupt eine Erklärungspflicht? Dem § 46 EStG bzw. dem § 56 EStDV kann ich das nicht entnehmen.
Ja, § 56 S. 1 Nr. 1a EStDV.
Ich glaube nicht, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit als Musiker von 3 Nr. 26 erfasst sind.
Zitat:Einnahmen ... aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder ...
Er spielt in Alten-, Pflegeheimen usw. etwas Musik, trägt ein paar Sketche vor, arbeitet als Kabaretist usw. Er war früher Schauspieler am hiesigen Theater.
Ok. künstlerisch könnte sein.
...im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,...
Hallo,
Zitat:in Alten-, Pflegeheimen
Welche Art von Träger ?
Gruß
Beiderseits. Caritative Einrichtungen, städt. Heime... bunte Palette. Aber selbst wenn es gewerbl., sonst. o.ä. EK wären, durch den Altersentlastungsbetrag (ca. 1.200,-) --> immer 0,-
Aber wenn ich den 56 richtig verstehe, müssten sie ja auch ohne diese 3.000,- eine Erklärung abgeben, da ca. 19.000,- Gesamtbetrag der EK, also mehr als das Doppelte des Grund-FB (16.008,-). Oder?
Hallo,
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Zitat: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a , oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt ;...
M.E. liegen Einkünfte über 410 Euro vor, da die Übungsleiterpauschale aktuell bei 2.100 Euro, die Einnahmen bei 3.000 Euro liegen, so dass die anderen, nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte über 410 Euro liegen.
Daher besteht eine Abgabepflicht nach § 46 EStG.
Gruss
Uwe
Zitat:Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Das trifft aber nicht zu, da beide Rentner sind, also sonstige EK.
(18.10.2012 14:05)Opa schrieb: [ -> ]Aber wenn ich den 56 richtig verstehe, müssten sie ja auch ohne diese 3.000,- eine Erklärung abgeben, da ca. 19.000,- Gesamtbetrag der EK, also mehr als das Doppelte des Grund-FB (16.008,-). Oder?
Richtig, so lese ich den § auch. Erklärungspflicht m.E. ja, ob auch veranlagt wird entscheidet das FA.
Hallo,
@Opa,
hiermit ziehe ich meine unqualifizierte Aussage zurück ...
Es ist hier aber auch wieder unerträglich heiß ...
Gruss
Uwe