27.09.2012, 12:21
Vorab eines: Immer wieder versuchen einem die Beteiligten Schenkungen als "Kaufverträge" unterzujubeln, und zwar teilweise mit einem bemerkenswert offen vorgetragenen Vertrauen in die Dämlichkeit des Notars. Selbiges gilt für Schwarzkäufe, wo ein "Handgeld" fließen soll.
Übrigens: Der Verweis auf Steuerhinterziehung löst entweder ein müdes Lächeln oder schallendes Gelächter aus. Der Verweis auf die Notwendigkeit einer Anzeige beim FA - Schenkungsteuerstelle - sowie auf den Steuersatz in Steuerklasse III oberhalb von 20.000 Euro wirkt hingegen sehr effektiv, wenn es darum geht, die Beteiligten von diesen Plänen abzubringen.
Einen Fall möchte ich aber genauer lösen:
A möchte ein Grundstück an Tochter B und Schwiegersohn C "verkaufen". Ob der Preis dem Verkehrswert entspricht, kann ich nicht beurteilen. Immerhin ist eine Grundschuld in etwa in dieser Höhe eingetragen. A möchte mir nichts anderes sagen als den Preis, den sie angibt.
B und C leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. A sagt: Bei Trennung muss C an B einen bestimmten Anteil übertragen, sodass B insgesamt 50.000 Euro mehr hat als C. Alternativ: falls der Grundbesitz veräußert wird, soll B vom Erlös 50.000 mehr erhalten als A.
Da fremde Dritte so etwas niemals vereinbaren würden, liegt eine Schenkung vor. Fraglich ist, von wem an wen.
Meine bisherige Einschätzung:
A verkauft zu einem Familienpreis, also unterhalb des Verkehrswertes. Da B und C zu 1/2 kaufen sollen, schenkt sie den unentgeltlichen Teil auch beiden je zur Hälfte. C ist gewissermaßen aufschiebend bedingt zur Rückübertragung des unentgeltlich zugewendeten Teils verpflichtet. Dies steht der ursprünglichen Unentgeltlichkeit aber wohl nicht entgegen wegen der Wertung des § 6 BewG.
Angenommen, es kommt zur Trennung und dann zur Übertragung eines Miteigentumsanteils auf B: Könnte man dies als eine Vereinbarung gemäß § 29 ErbStG werten? Zwar überträgt C nicht auf A zurück; aber die Rückübertragung geschieht auf Veranlassung von A. Parallelwertung in einem anderen Fall: Schenkt A an B und verpflichtet B zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an C, so ist das Gleichstellungsgeld wirtschaftlich auch von A an C geschenkt, nicht an B.
Oder: Müsste schlicht und einfach die ursprünglich festgesetzte Steuer gemäß §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 S. 1 BewG berichtigt werden?
Was haltet Ihr von folgender Alternativgestaltung: A schenkt teilweise nur an ihre Tochter B (hier unproblematisch bzgl. Freibetrag); soweit an C übertragen wird, wird der Restkaufpreis gestundet (Darlehensvereinbarung)?
Würde mich über Stellungnahmen freuen.
Gruß
Micha79
Übrigens: Der Verweis auf Steuerhinterziehung löst entweder ein müdes Lächeln oder schallendes Gelächter aus. Der Verweis auf die Notwendigkeit einer Anzeige beim FA - Schenkungsteuerstelle - sowie auf den Steuersatz in Steuerklasse III oberhalb von 20.000 Euro wirkt hingegen sehr effektiv, wenn es darum geht, die Beteiligten von diesen Plänen abzubringen.
Einen Fall möchte ich aber genauer lösen:
A möchte ein Grundstück an Tochter B und Schwiegersohn C "verkaufen". Ob der Preis dem Verkehrswert entspricht, kann ich nicht beurteilen. Immerhin ist eine Grundschuld in etwa in dieser Höhe eingetragen. A möchte mir nichts anderes sagen als den Preis, den sie angibt.
B und C leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. A sagt: Bei Trennung muss C an B einen bestimmten Anteil übertragen, sodass B insgesamt 50.000 Euro mehr hat als C. Alternativ: falls der Grundbesitz veräußert wird, soll B vom Erlös 50.000 mehr erhalten als A.
Da fremde Dritte so etwas niemals vereinbaren würden, liegt eine Schenkung vor. Fraglich ist, von wem an wen.
Meine bisherige Einschätzung:
A verkauft zu einem Familienpreis, also unterhalb des Verkehrswertes. Da B und C zu 1/2 kaufen sollen, schenkt sie den unentgeltlichen Teil auch beiden je zur Hälfte. C ist gewissermaßen aufschiebend bedingt zur Rückübertragung des unentgeltlich zugewendeten Teils verpflichtet. Dies steht der ursprünglichen Unentgeltlichkeit aber wohl nicht entgegen wegen der Wertung des § 6 BewG.
Angenommen, es kommt zur Trennung und dann zur Übertragung eines Miteigentumsanteils auf B: Könnte man dies als eine Vereinbarung gemäß § 29 ErbStG werten? Zwar überträgt C nicht auf A zurück; aber die Rückübertragung geschieht auf Veranlassung von A. Parallelwertung in einem anderen Fall: Schenkt A an B und verpflichtet B zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an C, so ist das Gleichstellungsgeld wirtschaftlich auch von A an C geschenkt, nicht an B.
Oder: Müsste schlicht und einfach die ursprünglich festgesetzte Steuer gemäß §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 S. 1 BewG berichtigt werden?
Was haltet Ihr von folgender Alternativgestaltung: A schenkt teilweise nur an ihre Tochter B (hier unproblematisch bzgl. Freibetrag); soweit an C übertragen wird, wird der Restkaufpreis gestundet (Darlehensvereinbarung)?
Würde mich über Stellungnahmen freuen.
Gruß
Micha79