Guten Abend zusammen,
ein absolutes Anwenderproblem:
Über die Bilanzierung von Anteilen an PersGes im HR und StR brauche ich wohl keine Worte mehr zu verlieren.
Doch wie setze ich das steuerrechtlich bei der Datev insbesondere im ANLAG pro um? Also Gewinn- und Verlustanteile sowie Einlagen und Entnahmen?
Hat da jemand eine Idee oder weiss wie man es richtig macht, damit man keine Fehlermeldungen bzw. keine Differenzen im Abstimmungsprotokoll hat?
Vielen Dank
Tax
P.S.: Ja, ich will es buchen und keine Schattenrechnungen aufmachen, auch im Hinblick auf die e-Bilanz.
Blöde Frage, aber WAS genau willst du in ANLAG buchen?
Gib mir mal deine Anlag-Konten, damit ich dein Problem besser verstehe. Danke ;-)
Ich würde die (handelsrechtliche und nicht abgewertete) Beteiligung im AV stehenlassen und die Gewinnanteile und Entnahmen/Einlagen im UV oder auf der Passivseite zeigen.
Also im Prinzip würde ich schlicht die HBil-Darstellung führen und sonst nichts.
Die Differenz zum "Spiegelbild" kann man nach § 60 (2) EStDV darstellen.
(27.09.2012 10:02)ecro schrieb: [ -> ]Ich würde die (handelsrechtliche und nicht abgewertete) Beteiligung im AV stehenlassen und die Gewinnanteile und Entnahmen/Einlagen im UV oder auf der Passivseite zeigen.
Damit hätte ich ein sachliches Problem.
Im Umlaufvermögen wird ein Vermögensgegenstand ausgewiesen, den es schlicht nicht gibt. Und gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die es nicht gibt.
Beispiel:
X-GmbH ist an y-KG mit AK = 1000 beteiligt.
Im jahr 2009 erhält sie eine Verlustzuweisung von 500.000 Euro, gleichzeitig entnimmt sie aus der KG 100.000 (den Fall habe ich gerade auf dem Tisch!). Es ist alles handelsrechtlich und steuerlich richtig gelaufen!
Weder die Verlustzuweisung noch die Entnahme führt zu einer Verbindlichkeit.
Genauso wenig, wie eine Gewinnzuweisung oder eine Einlage zu einer Forderung führen würden.
Normalerweise müsste der Ansatz in der Steuerbilanz mit +1.000-500.000-100.000= -599.000 erfolgen.
Soll dies tatsächlich in der Elster-Steuerbilanz so abgebildet werden?
Was mache ich denn mit Gesellschaften, die schon seit 30 Jahren so oder ähnlich laufen (den Fall habe ich auch gerade)? Da kann nach Beraterwechseln, 10 Betriebsprüfungen etc. kein Mensch mehr den Steuerbilanz-Buchwert der Beteiligung ermitteln.
Also vielleicht denke ich da einfach zu schlicht. Aber wenn die PersGes einem Gesellschafter einen Gewinn zuweist, dann hat der Gesellschafter eine Forderung.
Nicht?
i.d.R. keine Forderung, da durch (zumindest mündlichen) Vertrag ausgeschlossen
siehe insbesondere Ziffer 3.3. RZ 199 ff.
http://books.google.de/books?id=l9y6tQIy...ng&f=false
Hinzu kommen die Fälle, in denen eine Gewinnzuweisung auf ein vorheriges negatives handeslbilanzielles Kapitalkonto trifft (dann gar kein Anspruch) und die vielen Varianten, in denen Handels- und Steuerbilanz auseinanderfallen....
Schön, dass immer irgendwas irgendwo geschrieben steht.
Die beschriebene Verjährung bewirkt m.E. aber nicht ein erlöschen der Forderung, auch nicht zivilrechtlich.
Ich jedenfalls komme nicht auf den von taxman und dir angegeben Weg, irgendeine Windung scheint mir da zu fehlen. Ich lasse also einfach die HBil so, wie sie nun mal ist und eliminiere in der Steuererklärung das handelsrechtliche Ergebnis und füge das aus dem F-Bescheid ein.
(27.09.2012 13:27)ecro schrieb: [ -> ]Die beschriebene Verjährung bewirkt m.E. aber nicht ein erlöschen der Forderung, auch nicht zivilrechtlich.
Völlig richtig. Wenn denn eine Forderung entstanden ist.
Das Problem ist viel mehr, das durch eine steuerliche Gewinnzuweisung kein handelsbilanzielle Forderung entsteht, weil
- STBil und HB auseinanderfallen können
- das Entstehen einer Forderung nach Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist oder diese von Bedingungen abhängig gemacht wird oder eine Forderung nur für bestimmten Betrag entsteht oder die Gesellschafter mangels Liquidität der Gesellschaft die Forderungsentsteheung von Liquidität abhängig machen oder ...
(27.09.2012 13:27)ecro schrieb: [ -> ]Ich lasse also einfach die HBil so, wie sie nun mal ist und eliminiere in der Steuererklärung das handelsrechtliche Ergebnis und füge das aus dem F-Bescheid ein.
Auch richtig. Das weitere Problem entwickelt sich erst bei dem Gedanken, wie in der ebilanz der "steuerliche Buchwert" der Beteiligung an der Personengesellschaft abgebildet werden muss.
(27.09.2012 13:38)phönix schrieb: [ -> ]Das weitere Problem entwickelt sich erst bei dem Gedanken, wie in der ebilanz der "steuerliche Buchwert" der Beteiligung an der Personengesellschaft abgebildet werden muss.
Schon klar.
Wahrscheinlich wird es falsch und wahrscheinlich interessiert es dann wieder keinen.
Also bis jetzt gibt es noch keine Sanktion, wenn die ebilanzwerte mit falschen Inhalten übertragen werden...