11.07.2012, 18:03
Aufgrund einer komplizierten Konstellation stehe ich nun wieder vor einem kleinen Problem:
die A-GmbH und die B-GmbH haben identische Gesellschafter:
Zu 50% die Natürliche Person X
Zu 50% die Y-GmbH
nun hat die A-GmbH gegenüber der B-GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von 20.000 EUR. Die B-GmbH hat aufgrund der Geschäftsentwicklung der letzten Jahre einen Kapitalfehlbetrag von 30.000 EUR. Die A-GmbH steht gut im Saft.
Grundsätzlich steht die A-GmbH in Geschäften mit der B-GmbH und hat ein wirtschaftliches Interesse, dass die B-GmbH wieder auf die Beine kommt. Also will die A-GmbH gegenüber der B-GmbH auf das Darlehen verzichten. Dies ist sozusagen ein Teil der Sanierung.
Interessant ist nun die steuerliche Würdigung. Die personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene stört mich ein wenig. Wäre die nicht gegeben, würde ich sagen AO Aufwand für die A-GmbH und AO Ertrag für die B-GmbH. Keine ausserbilanzielle Korrektur da hier Dritte gegenüberstehen.
Ich habe nun gesucht und gewälzt und alles was ich finde sind Urteile, die entweder eine beteiligte Personengesellschaft betreffen oder nicht wirklich gut passen... Ein Gesellschafterdarlehen liegt ja nicht vor, denn die beiden GmbHs selbst sind nicht aneinander beteiligt.
Ich glaub ich geh jetzt Heim
die A-GmbH und die B-GmbH haben identische Gesellschafter:
Zu 50% die Natürliche Person X
Zu 50% die Y-GmbH
nun hat die A-GmbH gegenüber der B-GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von 20.000 EUR. Die B-GmbH hat aufgrund der Geschäftsentwicklung der letzten Jahre einen Kapitalfehlbetrag von 30.000 EUR. Die A-GmbH steht gut im Saft.
Grundsätzlich steht die A-GmbH in Geschäften mit der B-GmbH und hat ein wirtschaftliches Interesse, dass die B-GmbH wieder auf die Beine kommt. Also will die A-GmbH gegenüber der B-GmbH auf das Darlehen verzichten. Dies ist sozusagen ein Teil der Sanierung.
Interessant ist nun die steuerliche Würdigung. Die personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene stört mich ein wenig. Wäre die nicht gegeben, würde ich sagen AO Aufwand für die A-GmbH und AO Ertrag für die B-GmbH. Keine ausserbilanzielle Korrektur da hier Dritte gegenüberstehen.
Ich habe nun gesucht und gewälzt und alles was ich finde sind Urteile, die entweder eine beteiligte Personengesellschaft betreffen oder nicht wirklich gut passen... Ein Gesellschafterdarlehen liegt ja nicht vor, denn die beiden GmbHs selbst sind nicht aneinander beteiligt.
Ich glaub ich geh jetzt Heim