21.06.2012, 17:10
folgende Konstellation:
A und B sind zu je 50 % an der J GmbH & Co.KG als Komm. beteiligt. Die KG hat ein Grundstück welches an die G GmbH vermietet wird (wesent. BG). An der G GmbH sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Vertraglich geregelt ist, das C im Hinblick auf die Vermietung kein Stimmrecht hat.
Ich denke klassischer Fall einer Betriebsaufspaltung. A + B bilanzieren ihre Anteile an der GmbH in SBV (II) der KG.
Jetzt gründen A, B und C eine weitere D GmbH & Co.KG, jeder zu 1/3 als Komm. beteiligt. Diese Gesellschaft vermietet alle beweglichen WG an die G GmbH.
Die Komplementär-GmbH ist in beiden KG ist gleiche, an dieser sind die Gesellschafter A, B und C nicht beteiligt sonderen deren Frauen.
Können A und B sich aussuchen in welcher KG sie die Anteile an der G GmbH als SBV bilanzieren? Ich denke ja, leite das aber nur aus dem § 6 (5) EStG ab.
Zum 31.12 verkauft A nun seine Anteile an der G GmbH an Z und scheidet nur dort aus. Z wird an keiner der KG`s beteiligt sein. Damit ist m.E. die Betriebsaufspaltung 1 wegen fehlender pers. Verpflechtung weggefallen. Da die Besitzgesell. aber gewerbl. geprägt ist, kommt es zwar zur Beendigung der Betriebsaufspaltung aber nicht zur Betriebsaufgabe mit der Folge... keine Folgen , alle stillen Reserven bleiben wie Sie sind (wichtig für B). Richtig??
B+ C ergänzen die Satzung der G GmbH um den gleichen Passus zur D KG damit dort die Betriebsaufspaltung bleibt.
Ergebnis: A kann eine 6b-Rücklage aus dem Verkauf der Anteile bilden, für B ergeben sich keine Aufdeckung der stillen Reserven für das Grundst. und der Anteile an der G GmbH, für C ergibt sich keine Aufdeckung der st. Reserven der Anteile an der G GmbH.
Habe ich was übersehen?
A und B sind zu je 50 % an der J GmbH & Co.KG als Komm. beteiligt. Die KG hat ein Grundstück welches an die G GmbH vermietet wird (wesent. BG). An der G GmbH sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Vertraglich geregelt ist, das C im Hinblick auf die Vermietung kein Stimmrecht hat.
Ich denke klassischer Fall einer Betriebsaufspaltung. A + B bilanzieren ihre Anteile an der GmbH in SBV (II) der KG.
Jetzt gründen A, B und C eine weitere D GmbH & Co.KG, jeder zu 1/3 als Komm. beteiligt. Diese Gesellschaft vermietet alle beweglichen WG an die G GmbH.
Die Komplementär-GmbH ist in beiden KG ist gleiche, an dieser sind die Gesellschafter A, B und C nicht beteiligt sonderen deren Frauen.
Können A und B sich aussuchen in welcher KG sie die Anteile an der G GmbH als SBV bilanzieren? Ich denke ja, leite das aber nur aus dem § 6 (5) EStG ab.
Zum 31.12 verkauft A nun seine Anteile an der G GmbH an Z und scheidet nur dort aus. Z wird an keiner der KG`s beteiligt sein. Damit ist m.E. die Betriebsaufspaltung 1 wegen fehlender pers. Verpflechtung weggefallen. Da die Besitzgesell. aber gewerbl. geprägt ist, kommt es zwar zur Beendigung der Betriebsaufspaltung aber nicht zur Betriebsaufgabe mit der Folge... keine Folgen , alle stillen Reserven bleiben wie Sie sind (wichtig für B). Richtig??
B+ C ergänzen die Satzung der G GmbH um den gleichen Passus zur D KG damit dort die Betriebsaufspaltung bleibt.
Ergebnis: A kann eine 6b-Rücklage aus dem Verkauf der Anteile bilden, für B ergeben sich keine Aufdeckung der stillen Reserven für das Grundst. und der Anteile an der G GmbH, für C ergibt sich keine Aufdeckung der st. Reserven der Anteile an der G GmbH.
Habe ich was übersehen?