Steuerberater

Normale Version: Verlustfeststellung Studium
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Hallo,
folgender Fall:
Arbeitnehmer hat bis 2007 studiert (Zweitausbildung, keine Einkünfte während Studienzeit). Erstmalige Steuererklärung wurde für 2007 abgegeben. Ich möchte Anträge auf Verlustfeststellung hinsichtlich der Studienkosten 2005 und 2006 stellen. M.E. ist noch keine Verjährung eingetreten.
Hat jemand Erfahrungen, ob die FÄ da mitmachen?
Hallo,

die Rechtsprechung dazu:
Zitat:BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.4.2011, VI R 53/10

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Leitsätze

Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755).

Meine Erfahrung: Antrag wird abgelehnt ...

Gruss
Uwe
Es handelt sich hier nicht um eine Veranlagung, sondern "nur" um eine Verlustfeststellung, womit m.E. die Anlaufhemmung gilt.
Erfahrung nicht, aber ein zu erwartendes Problem ist der gänderte 10d EStG, der für die Verlustfeststellung grundsätzlich die Berücksichtigung in einem ESt-Bescheid fordert.

Für Verlustfeststellungen greift zwar grundsätzlich die Anlaufhemmung, das würde aber nichts nützen, wenn in jedem Fall zunächst eine Einkommensteuerveranlagung erfolgen muss, für die ggf. keine Anlaufhemmung greift.

M. W. sind die Meinungen in der bisherigen schmalen Kommentierung, die auch den neuen 10d berücksichtigt, zu der Frage, was mit der Verlustfeststellung ist, wenn nur wegen Verjährung kein ESt-Bescheid mehr ergehen kann, geteilt.

Vielleicht weiß ja jemand von der FA-Seite, wie das derzeit die Verwaltung handhabt (ich vermute, die handhabt das profiskalisch).
naja, profiskalisch ist vielleicht nicht der richtige Ausdruck, auch wenn es so aussieht.

Durch die Änderung des § 10d ist doch endlich mal halbwegs Rechtssicherheit eingetreten, jahrzehntelang wusste keiner so recht, wann eigentlich die Festsetzungsfrist für die Verlustfeststellung endet.

Die ist nun eingetreten, für einige Spätzünder eben zu spät, aber irgendwo ja auch selber schuld, denke ich.
Nach allem, was ich so bisher gelesen habe (z.B. Frotscher §10d Rz.89a, DStR 2011, S.345), gilt der neue §10d EStG aber nur, wenn es bisher einen bestandskräftigen ESt-Bescheid gab. Den habe ich aber nicht. Der Gesetzgeber wollte nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs.318/10) das BFH-Urteil vom 17.09.2008, IX R 70/06 aushebeln, in dem ein bestandskräftiger Bescheid vorlag.
So klar ist das Ganze wohl nicht.
(18.06.2012 19:41)Petz schrieb: [ -> ]Durch die Änderung des § 10d ist doch endlich mal halbwegs Rechtssicherheit eingetreten, jahrzehntelang wusste keiner so recht, wann eigentlich die Festsetzungsfrist für die Verlustfeststellung endet.

Das ist so nicht ganz richtig. Die Festsetzungsfrist für die Verlustfeststellung ist durch die Änderung des § 10d EStG nicht tangiert, die ist unverändert nach der BFH-Rechtsprechung unzweifelhaft mit Anlaufhemmung zu berechnen.

Die Frage ist nur, ob ich zwingend vorher einen ESt-Bescheid als "Quasi-Grundlagenbescheid" brauche. Dann würde ich nämlich an der Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid hängen und die gggf. längere Frist für den Feststellungsbescheid nützt mir nichts.

Ich würde den Wortlaut des neuen § 10d EStG auch eher "profiskalisch" verstehen, die Fachliteratur sieht das jedoch bisher uneinheitlich (nur für Fälle, in denen keine ESt-Bescheid ergangen ist und wegen Festsetzungsverjährung auch keiner mehr ergehen kann).

Neben dem von Eisvogel genannten Beitrag aus DStR ist wohl auch der Schmidt Kommentar für die Feststellungsmöglichkeit, wenn der ESt-Bescheid nicht mehr ergehen kann. Profiskalisch dagegen Hermann/Heuer/Raupach.

Sollte die Finanzverwaltung nicht auf die "freundliche" Auffassung einschwenken, gehe ich davon aus, dass das wieder zum BFH geht.
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