Steuerberater

Normale Version: Zahnarzt und die gute Gewerbesteuer
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Huhu an alle...

Ein kleiner Fall, der mich beschäftigt:


Ein Zahnarzt mit eigenen Praxisräumen möchte einer anderen Zahnärztin seine Praxisräume zur Verfügung stellen.

Diese arbeitet ausschliesslich mit ihrem eigenen Patientenstamm und hat sonst nichts mit der Praxis zu tun...

Er wiederum möchte sich dies mittels eines Anteils aus den Honoraren der Ärztin vergüten lassen.

Hier sehe ich gewerbliche Einkünfte... korrekt? Denn die Einkünfte sind nun eindeutig keine aus der ärztlichen Tätigkeit...


Wir haben allerdings einen anderen Mandanten. Der vermietet ein größeres Gebäude auch an ein Kino. Der Pachtvertrag ist so aufgestellt, dass die Pacht immer 10% der Umsätze des Kinos ausmacht. ... Wenn das Kino keine Umsätze macht.. keine Pacht...

Wäre es für ihn nicht möglich einen derartigen Pachtvertrag oder "unterpachtvertrag" zu schliessen?

§ 42 AO ??? Smile

Merci Euch schonmal für die Gedankenanstöße !!! Smile

Viele Grüße
Hilfsgeschäft?!
umsatzabhängige Untervermietung?

gewerblich?
Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, daß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine (wenn auch begrenzte) Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben (BFH vom 9.7.1986, BStBl II S. 851)
Eine reine Umsatzmiete ist völlig "normal" im Geschäftsleben. Inhalt der Leistung ist nichts anderes als die Vermietungsleistung, wie auch immer sich das Entgelt (nach Fläche, Umsatz oder Farbspektrum des Lidschattens) berechnet. Ich sehe da keine Probleme.
Idee: Subsidiarität der Einkünfte?

§ 21 (3) EStG
Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Wesentliche Auswirkungen hat die Frage, ob 21er oder 18er Einkünfte erzielt werden, doch nur, wenn die Räume im Eigentum des Zahnarztes stehen.

In jedem Fall ist mE. folgendes anzuwenden:

15er Einkünfte fallen für mich aus.
18er Einkünfte m.E. dann, wenn die Praxisräume des ZA zu anderen Zeiten als vom ZA selbst durch den "Mieter" genutzt werden.
21er Einkünfte dann, wenn abgegrenzter Anteil der Fläche ausschließlich von Mieter genutzt wird. (Bezugnahme auf zivilrechtlichen Miet-Begriff)
Puh...

Also ich hatte eben ein Gespräch mit dem Mandanten, daher kann ich genauer erklären wie es ist:

Er ist Mieter ... Miete kostet zirka 1500 EUR

Die Zahnärztin die rein möchte ist um die 60 und generiert zirka 20.000 EUR Umsatz im Monat...

Er sagt: OK du kannst meine Räumlichkeiten/Inventar/etc. nutzen und ich möchte dafür 40% des Umsatzes... das macht 8.000 EUR im Monat aus... deutlich über der Miete.

Die Umsatzsteuerproblematik sei hier mal aussen vor gelassen.

Da er zwei Behandlungsräume hat, nutzt er einen und die andere Zahnärztin den anderen Raum... Gemeinschaftsräume (Empfang und Wartezimmer) werden wohl gemeinschaftlich genutzt. Inwiefern auch das Personal genutzt wird ist unklar (aber ich gehe davon aus, dass dies unerlässlich ist)

Mir stellt sich nach dem Gespräch folgende Problematik:

Ich kann aus dies aus wirtschaftlichen Gründen absolut nachvollziehen und das ist super. Allerdings sind dies im Gesamtüberblick keine Einkünfte des §18... §21 kommt nicht in Frage, da dies alles innerhalb der Praxis läuft (sämtliche Ausgaben für Inventar etc. sind Inhalt der Praxis EÜR)

Ich habe bei NWB etc... gesucht wie ein Irrer... sogar meiner Abneigung gegenüber Google habe ich nachgegeben und mit entsprechenden Suchbegriffen gesucht. Diesen Fall finde ich nirgends.

Ich finde genug über Praxisgemeinschaften. Diese soll aber nicht begründet werden, da er sonst nicht genug erwirtschaftet... Eine Praxisgemeinschaft soll ja nur die Kosten decken. Selbst bei einer überaus grosszügigen Auslegung der Verteilung in einem Gesellschaftsvertrag wird dies nicht den Ertrag abwerfen.

Der Mandant ist ein guter Freund von mir. Mein erstes Mandat, dass ich in die Kanzlei eingebracht habe und unglücklicherweise der erste Zahnarzt. Meine Chefin ist in vielerlei Hinsicht ziemlich locker und sagt, dass muss man auf sich zukommen lassen. Ich will aber gerade bei ihm nichts falsch machen und auch er selbst sagt: " sollte dies gewerblich sein, zahle ich gerne die Gewerbesteuer" Er ist in dieser Hinsicht sehr korrekt... Problem ist die mögliche Abfärbung auf seine Zahnarztpraxis und damit auch die Trennung der Einkünfte....

Ich habe sogar überlegt eine verbindliche Auskunft des Finanzamts anzufordern... haltet Ihr das für sinnvoll?

Eigentlich ist es schade, dass ich mir hier in diesem Forum öfter Denkanstösse holen muss (und meine Chefin da keine große Hilfe ist) ... aber ich mag diese Community und vor allem mag ich, dass auch Prüfer des Finanzamts hier unterwegs sind. Ich möchte hier nicht in fünf Jahren sitzen und ein Prüfer sagt: "ABER..."

Wie gesagt, wir wollen alles richtig erklären und ob hier in München nun 535% Hebesatz gelten oder nicht (verrückt oder?)... hier sollen keine Steuern verkürzt oder hinterzogen werden... es soll einfach passen... sowohl für den Mandanten als auch fürs Finanzamt und damit für uns Steuerzahler

Viele Grüße !!!
Also gewerblichkeit kann ich hier nirgens erkennen.....

Das ganze klingt für mich aber wirklich eher wie eine Art Praxisgemeinschaft, in welcher Arzt 2 sich lediglich an den Kosten des Arztes 1 umsatzabhängig beteiligt... Das wären nicht nur die Miete auch MAterial, Personal Reinigung etc.

Von daher ist eine umsatzabhängige Vergütung auch in meinen Augen der richtige weg.

Das Stichwort hilfsgeschäft ist ja auch schon gefallen... Beispielsweise bei der Urlaubsplanung oder zur Vertretung kann der andere Arzt auch mal einspringen.

Wie gesagt .. die Gewerbesteuer sehe ich hier nicht so als Problem..... Ich würde aber auf jeden fall mal das ganze Umsatzsteuerlich prüfen, gerade weil nicht nur eine "reine" Vermietung vorliegt, bin ich mir nicht soo sicher grad, ob das alles von der Befreiung"Tätigkeit als Zahnarzt" oder "Vermietung" abgesichert ist.

Schau z.B. mal hier betreffend der Vermietung von OP-Räumen an Arztekollegen :

FG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2011 – 6 K 1128/09


lg, jive
dto.:

Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft liegt vor bei entgeltlicher Nutzungsmöglichkeit von Praxisräumen, -einrichtung und Personal. Die Überlassung einer Praxiseinrichtung durch einen Arzt erfüllt nicht die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift gem. § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG.


FG München URTEIL vom 24.05.2007 - 14 K 891/04
Und dann natürlich die ganze Arie mit anteiligem Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten und Berichtigung nach § 15a USG wegen erstmaliger Nutzung der Einrichtung für steuerpflichtige Leistungen....
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