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Normale Version: Kfz - Vermietung, Nutzung, Steuer
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Hallo


An mich ist folgender Sachverhalt herangetragen worden:

Eine GmbH erbringt Projektleistungen im Immobilienbereich. Die GmbH kauft ein gebrauchtes Kfz aus der Sportwagenserie eines deutschen Herstellers. Das Fahrzeug wird aussschließlich an einen fremden Dritten, ein Freund und Geschäftspartner der Geschäftsleitung vermietet. Die Kosten für das Kfz trägt der Mieter. Für die Überlassung wird eine monatliche Miete in Höhe von ca. 1% des Bruttolistenpreises berechnet.
Ist das Kfz Anlage- oder Umlaufvermögen bzw. ist es der GmbH überhaupt zuzurechnen?
Wenn zurechenbar, stellt sich noch die Frage der Nutzung und des Nutzungsentgelts. Denn die Nutzung ist wohl nicht betrieblich und das Nutzungsentgelt entspricht wohl nicht dem Entgelt unter Fremden (z.B. Autovermietung).
Ertragsteuerliche Konsequenzen?
Umsatzsteuerliche Konsequenzen? (Entgeltlicher + unentgeltlicher Teil?)


Meiner Meinung nach versucht man hier über die Aktivierung des rechtlichen Eigentums einen Vorteil in Form der Abschreibung zu erreichen und glaubt über den Mietvertrag und die Weiterbelastung der Kosten bzw. die wirtschaftliche Tragung durch den Mieter, Kosten und Ertrag zu neutralisieren. Dabei nimmt man auch in Kauf, dass die Vermietung des Kfz nicht Gegenstand des Unternehmens ist.

Danke Euch.
(23.04.2012 08:26)zaunkönig schrieb: [ -> ]Die GmbH kauft ein gebrauchtes Kfz aus der Sportwagenserie eines deutschen Herstellers. Das Fahrzeug wird aussschließlich an einen fremden Dritten, ein Freund und Geschäftspartner der Geschäftsleitung vermietet. Die Kosten für das Kfz trägt der Mieter. Für die Überlassung wird eine monatliche Miete in Höhe von ca. 1% des Bruttolistenpreises berechnet.
Ist das Kfz Anlage- oder Umlaufvermögen bzw. ist es der GmbH überhaupt zuzurechnen?
Wenn zurechenbar, stellt sich noch die Frage der Nutzung und des Nutzungsentgelts. Denn die Nutzung ist wohl nicht betrieblich und das Nutzungsentgelt entspricht wohl nicht dem Entgelt unter Fremden (z.B. Autovermietung).
Ertragsteuerliche Konsequenzen?
Umsatzsteuerliche Konsequenzen? (Entgeltlicher + unentgeltlicher Teil?)

Hallo,

also ich sehe da adhoc weniger Probleme:

1. Miete kann auch bei Kfz als Full-Net Miete ausgestaltet werden.
2. Miete = BLP kann insb bei Gebraucht-Kfz (s.o.) größer als AfA sein (und nur der Aufwand verbleibt ja im Unternehmen)
3. Zurechnung zum AV, solange nicht nach § 246 HGB, § 39 AO einem Dritten zuzurechnen; bei normaler Miete (Leasing???) aber eher nicht der Fall, also Aktivierung.
4. Ggf sogar berufliche Veranlassung (Geschäftspartner)?
5. Umsatzsteuer ist doch auch ein Entgelt vorhanden, oder? Also auch weniger Probleme.

Da es vGA an "Freunde" noch nicht gibt, sollte die "Fremdunüblichkeit" allein noch kein Knackpunkt werden.

Gruß

showbee
Hallo,

soweit kann ich mich der Argumentation durchaus anschließen.

Mir macht gerade ein wenig Kopfzerbrechen, dass in der näheren Vergangenheit einige Urteile gefällt wurden, wo für die Umsatzsteuer in eine entgeltliche Lieferung und eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung aufgeteilt wurde.
Und im Hinblick auf die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, insbesondere bei verbilligter oder unentgeltlicher Hingabe von Wirtschaftsgüter an Dritte, kommt es immer wieder zu Problemen in der wertmäßigen Bezifferung der Leistung.

Fakt ist, dass ich den Wagen für die vereinbarte Miete nicht mieten kann. Die Vergleichsmiete über einen Kfz-Vermieter läge etwa 3 bis 4 mal höher.
(24.04.2012 07:53)zaunkönig schrieb: [ -> ]Fakt ist, dass ich den Wagen für die vereinbarte Miete nicht mieten kann. Die Vergleichsmiete über einen Kfz-Vermieter läge etwa 3 bis 4 mal höher.
Dabei sollte man nicht übersehen, dass bei einem gewerblichen Vermieter der Mieter ausschließlich die Treibstoffkosten bezahlen muss, während hier in Deinem Fall der Mieter wohl auch Reparaturen, Service, Steuer, Versicherung bezahlt. Und die Versicherung eines Sportwagens in der Vermietung ist horrend teuer.
Es ist auch nicht selten, dass Autohäuser dem Käufer eines Neuwagens für die Zeit bis zur Lieferung ein Fahrzeug für ganz wenig Geld zur Verfügung stellen. Da fragt auch keiner nach Fremdvergleich.
Da es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, würde ich mal kurz überschlagen, ab welcher Mietzeit der Kaufpreis über die Miete wieder eingespielt ist. Bzw. ob Mietzahlungen + voraussichtlicher Restwert nach Ablauf des Mietvertrages den Kaufpreis decken.
Wenn da ein Überschuss absehbar ist, ist das Geld der GmbH gewinnbringend angelegt. Ist das nicht stets Unternehmensziel?

Da es sich um Vermietung an einen Fremden handelt, braucht m.E. der Fremdvergleich auch nicht gepruft zu werden.

Zitat:Denn die Nutzung ist wohl nicht betrieblich

Eine betriebliche Veranlassung von Kosten liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Und das dürfte hier doch der Fall sein. Mit den Aufwendungen werden Erträge erzielt. Und eine Geschäftsbeziehung befestigt.
Hallo,

ich werfe mal die unter Umständen fehlende Gewinnerzielungsabsicht in den Raum.
Wenn ich mir vorstelle, jedem meiner Geschäftspartner ein Auto zur Verfügung zu stellen, wäre schnell in der Verlustzone ...
Der Geschäftspartner ist nicht zufälligerweise in der Insolvenz? ...

Gruss
Uwe
GmbH hat aber keine Privatssphäre. Korrektiv ist ertragsteuerlich nur die vGA, die liegt hier mangels Angehörigenverhältnis nicht vor.
Hallo,

ich brauche keinen Angehörigen, ich brauche nur eine nahestehende Person, wie z.B. der Freund des Gesellschafters ... und das der Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht standhält (da Liebhaberei) ...

Gruss
Uwe
(24.04.2012 17:45)Uwe schrieb: [ -> ]ich brauche keinen Angehörigen, ich brauche nur eine nahestehende Person, wie z.B. der Freund des Gesellschafters ...
nahestehende Personen:

http://www.beck.de/cms/?toc=BC.570&docid=316966

und Liebhaberei bezieht sich immer auf einen ganzen Betrieb: entweder ein Unternehmen ist aus Liebhaberei auf dem Markt oder nicht.
Da habe ich mal eine schöne Diskussion mit einem Betriebsprüfer geführt, der eine Ferienwohnung im BV eines L+F-Betriebes als Liebhaberei behandeln wollte. Wenn der Gesamtbetrieb mit Gewinn arbeitet, ist ein Teil davon nie Liebhaberei. Sondern unternehmerische Freiheit Big Grin
Hallo,

GmbH und Liebhaberei?
Beißt sich doch irgendwie.


@uwe
Nennen wir es mal "vorübergehende Kapitalstockung".


Wenn ich eine betriebliche Nutzungsdauer von 6 Jahren annehme und einen verbleibenden Restwert von ca. 30%, dann habe ich innerhalb dieser 6 Jahre den Wert raus. (Unterstellung auch für Gebrauchtfahrzeug).

Bei der engen Geschäftsbeziehung, die diese beiden Personen inne haben, und auch ansonsten im privaten Bereich so einige Kontakte pflegen, bin ich mir mit der vGA-Problematik noch nicht so ganz sicher.
Das muss mich aber nicht weiter tangieren.


Danke Euch allen.
Hallo,

@tosch:
Finanzgericht Hamburg v. 11.02.2011 - 5 V 2/11
"Betreibt eine Kapitalgesellschaft neben ihrem Kerngeschäft eine Rinderzucht und eine Weidewirtschaft und erzielt sie hieraus über einen geschlossenen Verlustzeitraum von elf Jahren Verluste, so kann das ein Indiz dafür sein, dass die Gesellschaft die Rinderzucht und die Weidewirtschaft nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Gesellschafter unterhält. Ob die Gesellschaft im Eigen- oder im Gesellschafterinteresse handelt, ist grundsätzlich nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei natürlichen Personen und Personengesellschaften für die Abgrenzung der auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen „Liebhaberei” gelten. Besteht die Vermutung der „Liebhaberei”, so können die Verluste auch in dem summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Gesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen sein."

Also in diesem Urteil wird aber nur ein Teilbereich betrachtet und herausgenommen ...

Gruss
Uwe
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