Steuerberater

Normale Version: Fehlersaldierung bei Änderung Verlustfeststellungsbescheid
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Hallo,

war lange nicht aktiv (bzw. nur gelegentlich als Leser), was insbesondere an technischen Problemen mit dem alten Forum (mein Rechner auf der Arbeit ließ mich wegen einer Blockade durch ein Virenschutzprogramm nicht auf die Seite) und an ansonsten hoher zeitlicher Auslastung lag.

Die neue Seite kann ich aber jetzt wieder uneingeschränkt nutzen.

Daher stelle ich mal wieder ein verfahrensrechtliches Spezialproblem zur Diskussion:

Sachverhalt:

Für das Jahr 0 gibt es einen ESt-Bescheid mit negativem GdE und somit Nullsteuerfestsetzung, sowie einen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12. des Jahres 0. Ein Verlustrücktrag wurde, obwohl möglich, nicht durchgeführt. Beide Bescheide sind bestandskräftig aber noch nicht festsetzung- bzw. feststellungsverjährt.

Die im ESt-Bescheid berücksichtigten negativen Einkünfte sind allerdings (was das materiell-rechtliche angeht, unstreitig) eigentlich noch niedriger. Man kam aber wegen Bestandskraft der Bescheide nicht mehr dran. Ein höherer Verlustvortrag wäre also materiell-rechtlich korrekt.

(Das Ganze geht noch nicht nach dem aktuellen § 10d EStG sondern nach altem Recht, entscheidend ist also nur, dass der Verlustfeststellungsbescheid änderbar ist, der ESt-Bescheid spielt mangels Beschwer keine Rolle).

Jetzt wird der Verlustfeststellungsbescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses, das mit den bisherigen fehlenden Verlusten nichts zu tun hat, geändert, der festgestellte Verlust erhöht sich. Ein Verlustrücktrag wurde durch das FA nicht durchgeführt, obwohl im Jahr -1 Verrechnungspotential vorhanden wäre (keine Ahnung, ob früher einer Beschränkung auf 0 beantragt gewesen war).

Jetzt meine Idee mit der Frage, ob folgendes Vorgehen funktonieren könnte: M. E. kann ich bis zur Bestandskraft des geänderten Feststellungsbescheides beantragen, den zusätzlichen Verlustvortrag wegen des rückwirkenden Ereignisses stattdessen als Verlustrücktrag im Jahr -1 abgezogen haben zu wollen. Der festzustellende Verlustvortrag zum 31.12. des Jahres 0 wäre ja dann grundsätzlich wieder zu mindern.

Besteht an dieser Stelle dann die Möglichkeit den bisher fehlenden Verlust bis zur Höhe der Änderung nach § 177 AO fehlersaldierend zu berücksichtigen, so dass es trotz des Verlustrücktrags beim neuen Verlustvortrag bleibt?

So ganz logisch erscheint es mir nicht, da das ja ausschließlich durch das Spielen mit der Beschränkung des Verlustrücktrags erreicht würde.

Allerdings finde ich im Moment noch nicht den möglichen Haken in meiner Überlegung, so dass ich derzeit dazu tendiere, dass das funktionieren kann.

Hat jemand Meinungen dazu?
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