Steuerberater

Normale Version: Bilanzierung Treuhänderkonto
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2
Hallo an alle,

ich habe eine kurze Frage zu einem Anderkonto:

Die A-GmbH stellt Rechnungen an diverse Kunden. Dieses Geld wird allerdings treuhänderisch auf ein extra angelegtes Anderkonto der B-GmbH eingezahlt.

Wir machen beide Abschlüsse. Die Rechnungen der A-GmbH wurden dort offen eingebucht (und aufgrund der Sollversteuerung auch voll Umsatzversteuert). Hin und wieder wurde Geld vom Anderkonto auf das Bankkonto der A-GmbH überwiesen.

Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich richtig bilanziere:

B-GmbH:

Eingang von den Kunden der A-GmbH:

Anderkonto an Fremdgeld

Die Zahlungen an die A-GmbH:

Fremdgeld an Anderkonto

A-GmbH:

Rechnungsstellung an Kunden:

Debitor an Umsatzerlöse (19%)

Geldeingang vom Anderkonto der B-GmbH:

Bank an Debitor

Ist das korrekt so oder muss ich beim Geldeingang der Kunden auf dem Anderkonto der B-GmbH auch bei der A-GmbH vom Debitorenkonto auf z.B. sonstige Vermögensgegenstände umbuchen?

Vielen Dank im Voraus Smile

Viele Grüße aus dem sonnigen München
Hallo,

aus welchem Grund verfährt man denn so und wie stehen die beiden GmbH's zueinander?
Die B-GmbH ist eine Treuhänder-GmbH. Es gibt keinerlei gesellschafliche Verstrickungen.

Das ganze ist zur Sicherheit der Kunden eingerichtet worden (Zweckbindung bei Prozessführungskosten).
Das Treuhandkonto bei B ist - soweit dieses eindeutig "zugunsten des A" geführt ist, wirtschaftliches Eigentum des A. Alle Konsequenzen richten sich danach.

Entsprechend ist für den Fall, dass das Treuhandkonto zugunsten der Kunden des A geführt wird, auch diesen das wirtschaftliche E. zuzurechnen.

D.h. bei B=Treuhänder: überhaupt keine Buchung!
Die Buchungen dürfen nur bei A oder den Kunden erfolgen!
Hallo,

ich sehe das genauso wie @phönix: das Anderkonto ist bei der A GmbH zu buchen - und nicht bei der B GmbH ...
Ansonsten werden in der A GmbH noch Forderungen offen ausgewiesen, die schon längst bezahlt worden sind.

Gruss
Uwe
Hallo,

mit der wirtschaftlichen Zuordnung gehe ich d'accord.
Der Treuhänder hat keinen Anspruch auf das vereinnahmte Geld und die A-GmbH hat ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu bilanzieren.

Nur mit dem Nichtausweis beim Treuhänder habe ich so mein Problem.
Analog eines Kreditinsituts müsste er doch die Inhaberschaft des Geldes ausweisen und einen entsprechenden Verbindlichkeitsposten dazu ausweisen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn jedes einzelne Treuhandverhältnis als Sondervermögen geführt würde (analog Fondsgesellschaften).
Schließlich ist der Treuhänder zunächst mal rechtlicher Eigentümer.
Quelle zum Ausweis in der Bilanz des Treuhänders: siehe Beckscher Bilanzkommentar 7.Auflage, Rz. 12 zu § 246,
danach keine Verpflichtung zu analoger Behandlung wie bei Kreditinstituten, empfohlen wird Ausweis "unter dem Strich" oder im Anhang.
Da wir bei ziemlich allen Mandanten mit Kontoauszugsmanager arbeiten und das Anderkonto auf die B-GmbH läuft würde ich es unter Fremdgeld buchen. Somit haben wir eine Aktiv-Passiv Mehrung ohne Folgen. Ich denke gerade bei einer Treuhand-GmbH, deren Geschäft darin liegt, sollte das doch umfassend gebucht sein?

Seht Ihr das anders?

Bei der A-GmbH ist das allerdings schwierig. Wirtschaftlich ist es der A-GmbH zuzuordnen. Allerdings kann sie nicht darüber verfügen. Das Bankkonto ist keines der A-GmbH. Das Geld liegt nicht im Einflussbereich.

Das Fremdgeld wird bei der B-GmbH als sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen. Ich denke mir nun, dass es dann doch folgerichtig wäre, es bei der A-GmbH als sontigen Vermögensgegenstand auszuweisen

Fremdgeld ist ja ein Posten, der sowohl sonstiger Vermögensgegenstand, als auch sonstige Verbindlichkeit sein kann.... könnte ich bei der A-GmbH nicht wie folgt buchen?

Geldeingang auf dem Anderkonto der B-GmbH:

Fremdgeld an Debitor

Geldeingang vom Anderkonto auf Konto der A-GmbH:

Bank an Fremdgeld
Hallo,

@Oliver Thomas schrieb:
"Das Bankkonto ist keines der A-GmbH."
Das ist falsch. Es ist ein Bankkonto der A-GmbH (auch wenn es ein Konto der B-GmbH augenscheinlich darstellt, aber es ist ein Ander-Konto. Das ist ja gerade das Prinzip des Ander-Kontos) und wird dieser zugerechnet, so z.B. der Zinsertrag oder die Sollzinsen. Das ist genauso wie bei einer Insolvenz: der Insolvenzverwalter verwaltet lediglich die Konten des Schuldners, das Vermögen auf den Konten ist dem Schuldner zuzurechnen, und nicht dem Insolvenzverwalter. Oder bei der Verwaltung von Nachlass durch einen Nachlassverwalter wird das Vermögen und dessen Erträge gerade nicht dem Verwalter zugerechnet, obwohl er die Verfügungsmacht hat. Oder bei Übertragung von Vermögen auf minderjährige Kinder dürfen die Kinder i.d.R. nicht über das Vermögen verfügen, aber es wird ihnen zugerechnet.
Ein Ausweis bei der B-GmbH führt m.E. zu einer unzulässigen Bilanzverlängerung, was Wirtschaftsprüfer bemängeln werden.
Schließlich soll in einer Bilanz das Vermögen und die Schulden der Gesellschaft abgebildet werden. Was hat dort das Vermögen einer anderen GmbH verloren?
Der Kontoauszugsmanager ist bei der A-GmbH anzusetzen, nicht bei der B-GmbH ...
Gruss
Uwe
an dieser Stelle von mir auch noch mal ein Hinweis:

Wichtig ist auf jeden Fall, zu klären, zu wessen Gunsten das Anderkonto geführt wird. Bitte hierzu dringend die jeweilige Treuhandauflage prüfen, die Grundlage des Treuhandkontos ist.

Hat der Kunde auf ein Konto des Treuhänders gezahlt und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer, so hat die A GmbH noch kein Geld erhalten, gegebenenfalls ist zu prüfen, ob Umsatz und Ertrag realisiert sind.

Genauso gut ist aber auch vorstellbar, dass das Konto zu Gunsten der A GmbH geführt wird. in diesem Fall ist es notwendig, den Geldeingang im Vermögen der A GmbH (Bilanz) abzubilden, auch wenn die A GmbH keinerlei Zugriff auf das Geld haben sollte. Umsatzrealisierung und ggf Ertrag damit zwingend bei der A-GmbH.
Seiten: 1 2
Referenz-URLs