22.03.2012, 20:49
Bitte um Bestätigung oder Widerlegung.
Mandantin M ist geschieden. Im Jahr 2007 hat sie eine Anlage U unterschrieben, so dass der Ex seine Unterhaltszahlungen als SA abziehen kann, während M diese nach 22 versteuert.
Gezahlt hat der Ex indessen nicht. Gleichwohl hat er für 2010 eine über 12.000 Euro lautende Anlage U abgegeben und die Steuerermäßigung bekommen. Das FA der M hat daraufhin die 12.000 Euro als sonstige Einkünfte der ESt unterworfen.
Dagegen läuft jetzt der Einspruch. Es trifft zu, dass eine unwiderrufene Zustimmungserklärung der M aus dem Jahr 2007 existiert, die bis zum Widerruf fortwirkt.
Meine Einschätzung:
Eine solche Zustimmung bewirkt doch aber nur, dass sich der Rechtscharakter der tatsächlich geleisteten Zahlungen ändert. Tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen werden begrifflich Sonderausgaben und verlassen somit die steuerlich unbeachtliche Sphäre von privaten Zuwendungen.
Die Zustimmung in der Anlage U aus 2007 ersetzt nicht die tatsächliche Zahlung eines Unterhalts (Sonderausgabenabzug nur bei wirtschaftlicher Belastung, § 11 Absatz 2 EStG). Bei einer Zustimmung blanko oder in Höhe von 12.000 Euro und einer tatsächlichen Zahlung in Höhe von Null sind daher keine Sonderausgaben abzugsfähig - und wegen des Korrespondenzprinzips § 22 Nr. 1a EStG („soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können“) auch nicht zu versteuern.
Es kann dabei dahinstehen, ob das Finanzamt des geschiedenen Ehegatten einen Abzug als Sonderausgaben (rechtswidrig) zugelassen hatte, denn § 22 Nr. 1a EStG stellt darauf ab, dass die Unterhaltsaufwendungen vom Geber abgezogen werden können. Diese „können“ bezieht sich selbstverständlich auf den materiell-rechtlich richtigen Abzug und nicht darauf, dass der Abzug „am Gesetz vorbei“ – etwa durch Durchwinken der Einkommensteuererklärung – erwirkt werden konnte.
Ist da was falsch?
Mandantin M ist geschieden. Im Jahr 2007 hat sie eine Anlage U unterschrieben, so dass der Ex seine Unterhaltszahlungen als SA abziehen kann, während M diese nach 22 versteuert.
Gezahlt hat der Ex indessen nicht. Gleichwohl hat er für 2010 eine über 12.000 Euro lautende Anlage U abgegeben und die Steuerermäßigung bekommen. Das FA der M hat daraufhin die 12.000 Euro als sonstige Einkünfte der ESt unterworfen.
Dagegen läuft jetzt der Einspruch. Es trifft zu, dass eine unwiderrufene Zustimmungserklärung der M aus dem Jahr 2007 existiert, die bis zum Widerruf fortwirkt.
Meine Einschätzung:
Eine solche Zustimmung bewirkt doch aber nur, dass sich der Rechtscharakter der tatsächlich geleisteten Zahlungen ändert. Tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen werden begrifflich Sonderausgaben und verlassen somit die steuerlich unbeachtliche Sphäre von privaten Zuwendungen.
Die Zustimmung in der Anlage U aus 2007 ersetzt nicht die tatsächliche Zahlung eines Unterhalts (Sonderausgabenabzug nur bei wirtschaftlicher Belastung, § 11 Absatz 2 EStG). Bei einer Zustimmung blanko oder in Höhe von 12.000 Euro und einer tatsächlichen Zahlung in Höhe von Null sind daher keine Sonderausgaben abzugsfähig - und wegen des Korrespondenzprinzips § 22 Nr. 1a EStG („soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können“) auch nicht zu versteuern.
Es kann dabei dahinstehen, ob das Finanzamt des geschiedenen Ehegatten einen Abzug als Sonderausgaben (rechtswidrig) zugelassen hatte, denn § 22 Nr. 1a EStG stellt darauf ab, dass die Unterhaltsaufwendungen vom Geber abgezogen werden können. Diese „können“ bezieht sich selbstverständlich auf den materiell-rechtlich richtigen Abzug und nicht darauf, dass der Abzug „am Gesetz vorbei“ – etwa durch Durchwinken der Einkommensteuererklärung – erwirkt werden konnte.
Ist da was falsch?