Steuerberater

Normale Version: Elterngeld und Aushilfslohn
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Hallo,

eine Mandantin erhielt gerade einen Rückforderungsbescheid über Elterngeld.

Seit Jahren bezieht sie Arbeitslohn + Aushilfslohn ¤ 400. Das Gehalt wurde der Elterngeldstelle auch korrekt gemeldet, das Elterngeld daraus berechnet.

Nun teilt die Elterngeldstelle mit, dass bei einer Abstimmung mit der Knappschaft festgestellt wurde, dass Aushilfslohn bezogen wurde. Dieser wird nach Abzug des AN-Pauschbetrages von ¤ 920 als Einkommen nach der Geburt während des Bezuges des Elterngeldes zugrunde gelegt und führt zu einer Kürzung des Elterngeldes.

Ist das wirklich korrekt, dass der Aushilfslohn die BMG für das Elterngeld NICHT erhöht (lt. § 2 BEEG zählen nur die "zu versteuernden Einkünfte"), andererseits aber als "Verdienst" abgezogen wird?

Damit hätten wir ein Erwerbeseinkommen ohne Aushilfslohn für die Berechnung des Elterngeldes und ein Erwerbseinkommen mit Aushilfslohn für die Kürzung. Etwas merkwürdig, finde ich.

Weiß jemand was genaueres?

Gruß

tosch
Hallo,

nach den Richtlinien zum BEEG erhöht der Mini-Job die Bemessungsgrundlage (Seite 67 unten, Punkt 2.1.4.1 Absatz 2):
Zitat:(2) Pauschal besteuerte Einnahmen
Nicht zu den steuerfreien Einnahmen gehören aber vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einnahmen. Diese Bezüge werden in voller Höhe bei der Einkommensermittlung eingerechnet, und zwar auch dann, wenn die pauschal vom Arbeitgeber entrichtete Lohnsteuer zivilrechtlich auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abgewälzt wird. So zählen beispielsweise Einnahmen aus einem sog. Mini-Job (vgl. § 40a EStG) oder Zukunftssicherungsleistungen, etwa Direktversicherungen, in den Fällen des § 40b EStG zum für das Elterngeld maßgeblichen Einkommen.

Gruss
Uwe
TOP!

Das war genau das, was ich gebraucht habe.

Danke, Uwe.

Gruß

tosch
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