07.03.2012, 15:08
Hallo,
eine Mandantin erhielt gerade einen Rückforderungsbescheid über Elterngeld.
Seit Jahren bezieht sie Arbeitslohn + Aushilfslohn ¤ 400. Das Gehalt wurde der Elterngeldstelle auch korrekt gemeldet, das Elterngeld daraus berechnet.
Nun teilt die Elterngeldstelle mit, dass bei einer Abstimmung mit der Knappschaft festgestellt wurde, dass Aushilfslohn bezogen wurde. Dieser wird nach Abzug des AN-Pauschbetrages von ¤ 920 als Einkommen nach der Geburt während des Bezuges des Elterngeldes zugrunde gelegt und führt zu einer Kürzung des Elterngeldes.
Ist das wirklich korrekt, dass der Aushilfslohn die BMG für das Elterngeld NICHT erhöht (lt. § 2 BEEG zählen nur die "zu versteuernden Einkünfte"), andererseits aber als "Verdienst" abgezogen wird?
Damit hätten wir ein Erwerbeseinkommen ohne Aushilfslohn für die Berechnung des Elterngeldes und ein Erwerbseinkommen mit Aushilfslohn für die Kürzung. Etwas merkwürdig, finde ich.
Weiß jemand was genaueres?
Gruß
tosch
eine Mandantin erhielt gerade einen Rückforderungsbescheid über Elterngeld.
Seit Jahren bezieht sie Arbeitslohn + Aushilfslohn ¤ 400. Das Gehalt wurde der Elterngeldstelle auch korrekt gemeldet, das Elterngeld daraus berechnet.
Nun teilt die Elterngeldstelle mit, dass bei einer Abstimmung mit der Knappschaft festgestellt wurde, dass Aushilfslohn bezogen wurde. Dieser wird nach Abzug des AN-Pauschbetrages von ¤ 920 als Einkommen nach der Geburt während des Bezuges des Elterngeldes zugrunde gelegt und führt zu einer Kürzung des Elterngeldes.
Ist das wirklich korrekt, dass der Aushilfslohn die BMG für das Elterngeld NICHT erhöht (lt. § 2 BEEG zählen nur die "zu versteuernden Einkünfte"), andererseits aber als "Verdienst" abgezogen wird?
Damit hätten wir ein Erwerbeseinkommen ohne Aushilfslohn für die Berechnung des Elterngeldes und ein Erwerbseinkommen mit Aushilfslohn für die Kürzung. Etwas merkwürdig, finde ich.
Weiß jemand was genaueres?
Gruß
tosch