Hallo,
bräuchte mal kurz ein Feed-Back.
Bestandskräftiger ESt-Bescheid.
Es ergeht ein Grundlagenbescheid (gewerbl. Einkünfte aus einer Gemeinschaft), der den Einkommensteuerbescheid ändert.
Gegen den Änderungsbescheid wird Einspruch eingelegt, da der Stpfl. feststellt, er hat seine Handwerkerleitungen nach § 35a EStG bisher vergessen und verlang Änderung wg. neuer Tatsachen (§ 173 AO)
FA lehnt Einspruch ab (§ 351 (1) AO)
Soweit erscheint mir das abgefrühstückt.
Es stellt sich allerdings noch die Frage zu den Handwerkerleistungen, wenn die Rechnungen falsch oder fehlerhaft ausgestellt sind, ob nicht ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der ordnungsgemäßen Rechnung der Aufwand nach § 35a EStG geltend gemacht werden könnte, entgegen § 11 EStG, also Zahlung im vorherigen Veranlagungszeitraum?
Ich danke Euch.
Huhu :-)
Wenn die berücksichtigung des Grundlagenbescheides zu einer höheren Steuer geführt hat, und bisher die Aufwendungen nach § 35a EStG nicht im ESt-Bescheid berücksichtigt berücksichtigt worden sind kommt eine änderung nach § 177 Abs. 1 AO in Betracht.
lg, Jive
Hallo,
da keine weitere Kommentierung zu meiner Frage erfolgt, ist die Sache dann wohl tot. Deckt sich mit meiner Meinung.
§ 177 AO scheidet aus. Der Grundlagenbescheid beschert den sagenhaften verlust von 23 Euro.
zaunkönig schrieb:da keine weitere Kommentierung zu meiner Frage erfolgt, ist die Sache dann wohl tot. Deckt sich mit meiner Meinung.
so sieht es wohl aus, Abflussprinzip wird durch die Rechnungsstellung nicht beeinflusst.
Grüße
Eisvogel
Zitat:da keine weitere Kommentierung zu meiner Frage erfolgt, ist die Sache dann wohl tot. Deckt sich mit meiner Meinung.
Du bist ja ungeduldig.

Aber ich würde es auch so sehen.
Hallo,
nee, nicht ungeduldig. Nur wer versucht noch eine tote Kuh zu melken?
Deshalb ist bei solchen Fragen, wie diese hier, das Interesse eher Null.
Danke Euch.
Sehe auch keine Möglichkeit, weil spezielles Abflussprinzip in § 35a Abs 5 geregelt ist
" 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."
M.E.n. kommt es darauf an, was an der Rechnung falsch war!
Konstruiertes Beispiel:
Alte (falsche!) Rechnung: Material 1.000 ¤, Lohn 200 ¤
Neue (richtige!) Rechnung: Material 700 ¤, Lohn 500 ¤.
Hier würde m.E.n. durch die geänderte Rechnung eine neue Tatsache im Sinne §173 AO vorliegen.
taxpert
Das ist aber schon ziemlich an den Haaren herbeigezogen, oder?
Neueste Rechnung: Material geschenkt, Lohn.....
Hallo,
nein der Gedanke dahinter beinhaltet folgenden Sachverhalt:
Erbengemeinschaft eines Zweifamilienhauses. Beide Erben wohnen in dem Haus.
Die wirtschaftliche Nutzung erfolgt horizontal, entsprechend der tatsächlichen und wirtschaftlichen Nutzung, die Erbfolge erfolgt hingegen vertikal, so dass jeder der Erben auch einen Anteil am Eigentum des anderen Erben hätte.
Alles theoretisch.....
Hätte es jetzt ein gemeinsames Erbenkonto gegeben, von dem aus die Rechnungen bezahlt wurden, und wären die Beträge dann den einzelnen Erben nachbelastet worden, müsste man sich gegebenenfalls Gedanken über den Abfluss der Zahlung Gedanken machen.
Und nur im Zusammenhang mit dieser Konstellation, käme es gegebenenfalls noch darauf an, an wen die Rechnung ausgestellt wurde.
Inzwischen hat sich nur alles schon (negativ) erledigt. Die Zahlungen sind geflossen, die Rechnungen korrekt ausgestellt und der Sachverhalt tot.
Ärgerlich ist alleine die Tatsache, dass einer der beiden Erben einen Steuerberater hat, der auch die steuerlichen Pflichten der Eigentümergemeinschaft betreut. Der andere Erbe hatte seine Einkommensteuer bereits veranlagt, der Bescheid wurde bestandskräftig, eine Öffnungsklausel gibt es nicht.
Auf seine damalige Anfrage beim Berater seines Miterben und Bruders, wurde ihm versichert, dass er den Abzug nach § 35a EStG einfach dann machen kann, wenn sein Bruder die Unterlagen insgesamt zurückerhalten hat.
Das ist natürlich sehr dumm gelaufen, zumal der Steuerberater sich hier durchaus noch ein paar Euro hätte verdienen können, das Mandat aber letztlich nicht hinreichend lukrativ war (eine reine Arbeitnehmerveranlagung ohne alles).
Nachspiel für den Berater des Bruders:
Die Brüder gehen nun geschlossen zu einem anderen Berater, der sich über 3, wenn auch kleine Mandate freuen darf.