03.01.2012, 17:46
Hallo und ein Gutes Neues Jahr allerseits,
Folgendes Problem:
Sachverhalt:
Spanischer Dienstleister erbrachte Dienstleistung gegenüber deutschem Mandanten. Ort der Leistung war unstreitig Deutschland. Also ein Fall des reverse charge (§ 13b UStG).
Deutscher Mandant ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Spanischer Dienstleister erstellte seine Rechnung mit spanischer USt: 100 ¤ + 16% span. USt. = 116 ¤.
Deutscher Mandant zahlte 116 ¤
Rechnung kann nicht mehr korrigiert werden
Frage: Was ist die Bemessungsgrundlage für die deutsche USt?
Wenn ich Stadie in Rau/Dürrwächter (Anm. 641 ff zu § 13b) bzw. Stadie in seinem eigenen Kommentar (Rz. 83 zu §13b, fast textgleich zu davor) richtig verstehe, wird die gezahlte Gegenleitstung (116) zum Entgelt, die Bemessungsgrundlage für die deutsche USt ist demnach 116 ¤, USt darauf 19% x 116 ¤. Buntjes/Geist (Rz. 75 zu § 13b) merkt zudem an, dass die Vermutung, dass der leistende Unternehmer im Zweifel das Bruttoentgelt ausweist, nicht gelte (dann wäre Entgelt 1/1,19 x 116).
Also Ust = 19% x 116 ¤ ? Ist das so? – (das wäre ein unangenehmes Ergebnis, da der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.)
Folgendes Problem:
Sachverhalt:
Spanischer Dienstleister erbrachte Dienstleistung gegenüber deutschem Mandanten. Ort der Leistung war unstreitig Deutschland. Also ein Fall des reverse charge (§ 13b UStG).
Deutscher Mandant ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Spanischer Dienstleister erstellte seine Rechnung mit spanischer USt: 100 ¤ + 16% span. USt. = 116 ¤.
Deutscher Mandant zahlte 116 ¤
Rechnung kann nicht mehr korrigiert werden
Frage: Was ist die Bemessungsgrundlage für die deutsche USt?
Wenn ich Stadie in Rau/Dürrwächter (Anm. 641 ff zu § 13b) bzw. Stadie in seinem eigenen Kommentar (Rz. 83 zu §13b, fast textgleich zu davor) richtig verstehe, wird die gezahlte Gegenleitstung (116) zum Entgelt, die Bemessungsgrundlage für die deutsche USt ist demnach 116 ¤, USt darauf 19% x 116 ¤. Buntjes/Geist (Rz. 75 zu § 13b) merkt zudem an, dass die Vermutung, dass der leistende Unternehmer im Zweifel das Bruttoentgelt ausweist, nicht gelte (dann wäre Entgelt 1/1,19 x 116).
Also Ust = 19% x 116 ¤ ? Ist das so? – (das wäre ein unangenehmes Ergebnis, da der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.)