Hallo,
hat irgend jemand von Euch Erfahrungen mit Anzahlungen bei 13b-Leistungen?
Muss bei einer ACto-Anforderung 19% ausgewiesen werden oder kann hier der Steuerausweis unter Verweis auf § 13b unterbleiben?
Und wie handhabt der Leistungsempfänger dann die Zahlung.
Danke Euch.
Hallo,
zaunkönig schrieb:Muss bei einer ACto-Anforderung 19% ausgewiesen werden
nein
zaunkönig schrieb:oder kann hier der Steuerausweis unter Verweis auf § 13b unterbleiben?
ja
zaunkönig schrieb:Und wie handhabt der Leistungsempfänger dann die Zahlung.
§13b-Steuer einbehalten, siehe § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG
Schönes Wochenende
Hallo,
soweit klar.
Habe da in erster Linie ein technisches Verständnisproblem.
Wäre die Leistung erbracht und die Rechnung ausgestellt, dann würde der Leistungsempfänger die Leistung buchhalterisch auf den entsprechenden Konten erfassen, in etwa so:
Fremdleistungen § 13b an Verb. L+L
Damit ist dann auch die richtige umsatzsteuerliche Behandlung gewährleistet.
Bei Abschlagsanforderungen ist in aller Regel die Leistung ja noch nicht erbracht oder zumindest nicht als Teilleistung abrechnungsfähig.
Bei einem normalen Leistenden erfolgt die Buchung über:
Vrg-Kto Anzahlungen an geleistete Anzahlungen
Eine Verbuchung der Leistung an sich erfolgt nicht, somit also keine kostenmäßige Belastung.
Anders als beim Leistenden erfolgt beim Leistungsempfänger auch keine parallele Verbuchung über z.B. i. Ausf. befindl. Bauleistungen.
Der Empfänger einer 13b-Leistung müsste nun im Bereich der Anzahlung ein entsprechendes Konto ansprechen, welches eben einerseits die Umsatzsteuer auslöst und andererseits den Vorsteuerabzug garantiert.
Und das sehe ich gerade nicht, wenn ich nicht noch eine zweite Buchung dranhänge, die beide Konten direkt anspricht
Vorsteuer 13b an USt 13b
Dann fehlt mir aber der entsprechende Umsatz in der Voranmeldung.