Steuerberater

Normale Version: Ist § 82b EStDV "vererblich"?
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Hallo Kollegen,

ich knobele gerade an einem Problem, was glücklicherweise noch gar keines ist...

Fall:


Steuerpflichtiger hat schon vor Jahren seine Vermietimmobilien an den Sohn übertragen, - allerdings hat er den Nießbrauch und versteuert jedes Jahr die Überschüsse V+V.

Nun steckt er aber auch schon seit Jahren richtig viel Asche in die Immobilien und aus Gründen der Steueroptimierung verteilen wir die größeren Erhaltungsaufwendungen.
Aber halt jedes Jahr wieder neues Potential zum Verteilen...

Meine Frage:


Was würde mit dem Restvolumen aus dem § 82b passieren, wenn der Pflichtl jetzt verstürbe?

Irgendwie habe ich im Gefühl, dass die restlichen Beträge aus § 82 b dann auf Nimmerwiedersehen weg wären.

Hat jemand ´ne Idee?

sonntägliche Grüße in den 2. Advent:

die Catja
FG München 22.4.2008, 13 K 1870/05
Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, Berücksichtigung beim Erben
§§:[EStDV] § 11 d Abs. 1, § 82 b Abs. 1, § 82 b Abs. 2
[EStG] § 21 Abs. 1
SIS 08 39 38
*Füßeküss*

Ein Problem weniger!

Jetzt muss ich nur noch die Rechtsnachfolge optimieren (Nießbrauchsablöse einerseits und Verwalterentschädigung für den Vater andererseits + Minijob für die Mutter und die Sache ist geritzt...)
EStR 21.1 Abs 6 S 2

Wird das Eigentum an einem Gebäude unentgeltlich auf einen anderen übertragen, kann der Rechtsnachfolger Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen.
Referenz-URLs