24.10.2011, 19:07
Mal wieder was Exotisches von mir (nur kleine Steuer, aber es geht um das Prinzip).
Ehemann (EM) und Ehefrau (EF) werden zusammen zur ESt veranlagt. EM ist nicht in der Kirche, Ehefrau schon.
Es erfolgt Nachmeldung einer Rentenzahlung des EM für ein Jahr, das nur bei Steuerhinterziehung noch nicht verjährt ist. Steuerhinterziehung sei gegeben und soll nicht diskutiert werden. Hinterzogen hat jedoch nur EM, nicht EF.
Besonderheit: Aufgrund der steuerlichen Verhältnisse wird durch die Änderung KiSt für die Ehefrau ausgelöst (kein besonderes Kirchgeld, sondern bisher 0, da beide Ehegatten gemeinsam unter Grundfreibetrag gewesen). Jetzt wird der gemeinsame Grundfreibetrag überschritten, wobei auf die Ehefrau bei Aufteilung der Steuer auch etwas entfällt, auf das KiSt festgesetzt wird.
Nun könnte ich mit BFH X R 42/05 argumentieren. Danach ist die Festsetzungsverjährung je Ehegatte gesondert zu prüfen. Würde aus meiner Sicht bedeuteten: Für den geänderten ESt-Bescheid ist nur noch Einzelbekanntgabe gegenüber EM zulässig, gegenüber EF bleibt es dann bei der bisherigen Festsetzung.
Frage: Bekomme ich dadurch die KiSt vom Tisch oder löst die Änderung der gemeinsamen ESt bei Bekanntgabe nur gegenüber EM trotzdem, die Möglichkeit einer Folgeänderung der KiSt gegenüber der EF aus?
Dafür spricht ggf. dass es sich um eine Annexsteuer handelt und die Steuer aus einer Zusammenveranlagung resultiert. Aber kann das auch gelten, wenn die ESt der EF gegenüber nicht mehr geändert werden kann? Mit anderen Worten: Gilt dann die gleiche Festsetzungsverjährung wie für die ESt der EF oder kann da an die Festsetzungsverjährung der ESt des EM angeknüpft werden?
Ich hoffe, ich habe mich diesmal verständlich ausgedrückt. Beim letzten Mal fehlte wohl etwas Entscheidendes im Sachverhalt.
Ehemann (EM) und Ehefrau (EF) werden zusammen zur ESt veranlagt. EM ist nicht in der Kirche, Ehefrau schon.
Es erfolgt Nachmeldung einer Rentenzahlung des EM für ein Jahr, das nur bei Steuerhinterziehung noch nicht verjährt ist. Steuerhinterziehung sei gegeben und soll nicht diskutiert werden. Hinterzogen hat jedoch nur EM, nicht EF.
Besonderheit: Aufgrund der steuerlichen Verhältnisse wird durch die Änderung KiSt für die Ehefrau ausgelöst (kein besonderes Kirchgeld, sondern bisher 0, da beide Ehegatten gemeinsam unter Grundfreibetrag gewesen). Jetzt wird der gemeinsame Grundfreibetrag überschritten, wobei auf die Ehefrau bei Aufteilung der Steuer auch etwas entfällt, auf das KiSt festgesetzt wird.
Nun könnte ich mit BFH X R 42/05 argumentieren. Danach ist die Festsetzungsverjährung je Ehegatte gesondert zu prüfen. Würde aus meiner Sicht bedeuteten: Für den geänderten ESt-Bescheid ist nur noch Einzelbekanntgabe gegenüber EM zulässig, gegenüber EF bleibt es dann bei der bisherigen Festsetzung.
Frage: Bekomme ich dadurch die KiSt vom Tisch oder löst die Änderung der gemeinsamen ESt bei Bekanntgabe nur gegenüber EM trotzdem, die Möglichkeit einer Folgeänderung der KiSt gegenüber der EF aus?
Dafür spricht ggf. dass es sich um eine Annexsteuer handelt und die Steuer aus einer Zusammenveranlagung resultiert. Aber kann das auch gelten, wenn die ESt der EF gegenüber nicht mehr geändert werden kann? Mit anderen Worten: Gilt dann die gleiche Festsetzungsverjährung wie für die ESt der EF oder kann da an die Festsetzungsverjährung der ESt des EM angeknüpft werden?
Ich hoffe, ich habe mich diesmal verständlich ausgedrückt. Beim letzten Mal fehlte wohl etwas Entscheidendes im Sachverhalt.