Hallo,
mal eine Frage zur Anwendung der Vorschriften für eine umsatzsteuerliche Organschaft
Unstrittig liegen zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
Während des Veranlagungszeitraums wird die Organschaft durch entsprechende Beteiligungsverkäufe aufgehoben.
Welche Regelungsvorschrift ist für die Umsatzsteuererklärung dieses Veranlagungszeitraums anzuwenden?
Reiss: USTR, Rz 122 zu § 2
Die Beendigung der Organschaft tritt ebenfalls von Gesetzes wegen mit dem Wegfall schon einer der Eingliederungsvoraussetzungen ein. Dies kann die finanzielle Eingliederung betreffen, so bei Veräußerung der diese vermittelnden Beteiligung,[1] nicht aber bei Übertragung lediglich an einen Treuhänder,[2] aber auch die wirtschaftliche Eingliederung,[3] etwa bei Beendigung der sachlichen Verflechtung durch Beendigung der Verpachtung wesentlichen Anlagevermögens in den Fällen einer Organschaft bei Betriebsaufspaltung, oder häufig auch durch das Entfallen der organisatorischen Eingliederung.
Hallo
Soweit ist das schon klar.
Die USt ist eine Jahressteuer. Erklärungen sind jährlich abzugeben. Nur was wäre zu melden?
Veranlagungsjahr = Organschaft
Veranlagungsjahr = keine Organschaft und jeder für sich selbst
zeitliche Aufteilung = Organsschaft von bis sowie jeder für sich von bis
Jahressteuer ja, aber nicht Entstehung der Steuer am Ablauf d.J.
Zitat:Umsätze, die von der Organgesellschaft (noch) vor Beendigung der Organschaft ausgeführt worden sind, sind stets dem Organträger zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Umsätze, die von der Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft ausgeführt worden sind, sind dagegen grundsätzlich von der Organgesellschaft zu versteuern (OFD Hannover v. 3. 7. 2002, DStR 02, 1763 = UR 03, 40).
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Die Berechtigung des Organträgers zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der Rechnungserteilung. Wechselt der Organträger infolge einer Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem Bezug einer Leistung durch die Organgesellschaft, aber noch vor Erhalt der Rechnung, steht das Recht zum Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug nicht dem neuen Organträger zu (BFH v. 13. 5. 2009 XI R 84/07, BStBl II 09, 868 = DB 09, 1628 mit Anm. Michel = DStR 09, 1533 mit Anm. Ch und Zugmaier = HFR 09, 1011 mit Anm. Meßbacher-Hönsch = SteuK 09, 20 mit Anm.Sterzinger = DB 09, 1628 mit Anm. Michel). Der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen der Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft steht auch dann nur dem Organträger zu, wenn die Rechnung erst nach Beendigung der Organschaft bei der Organgesellschaft eingeht und von dieser beglichen wird (OFD Hannover v. 11. 10. 2004, DStR 05, 157).
Danke.
Diesen Faden habe ich mit gesteigertem Interesse verfolgt und nun auch für einen meiner Fälle Klarheit gewonnen.
Hallo,
Danke Dir.
Die OFD-Verfügung ist mir das fehlende Argumentationsglied.
Der Fall, der mir hier zugetragen ist, ist sogar noch viel schöner......
Eine der Organgesellschaften wird über eine zwischenzeitliche Anteilsveräußerung an einen Fremden dann selbst zum Organträger und der ehemalige Organträger ist schließlich Organgesellschaft.
Eigentlich wollten die aus der Organschaft heraus, und haben schließlich eine neue Organschaft geschaffen.
Und weil jede der jeweiligen Unternehmen von einem anderen Berater betreut wurde, natürlich keiner über irgend etwas wirklich informiert wurde, stehen nun alle da und staunen.
Und weil der BFH in diesem Jahr sein tolles Urteil über mittelbare und unmittelbare Beteiligung gefällt hat, können die nach diesem verqueren und chaotischen Veranlagungsjahr 2010 im laufenden Veranlagungsjahr den türkischen Bazar aufmachen und sich aussuchen was sie nun haben wollen.
Und das Unternehmen, wo es sich hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wirklich gelohnt hätte in der Organschaft eingebunden zu sein, dass ist natürlich nie in der Organschaft eingebunden gewesen. Und so macht man dann mal kurz 1,5 Mio platt.