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Normale Version: Kapitalkonten KG
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Hallo,

habe hier eine GmbH&Co.KG i.L. . Jetzt kam der letzte Bescheid für 2009 über die ges. u. einh. FS..

Leider weicht das FA ab. Unterschied resultiert aus der unterscheidlichen Auffassung, ob es sich bei den als Darlehenskonten A,B,C betitelten Konten um Eigenkapital als Kapitalkonto II, weil gesamdhänderisch gebunden, handelt oder ob es sich um Darlehenskonten handelt.

Im Gesellschaftsvertrag steht dazu
...
§ 4 Gesellschafterkonten
(1) Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto und ein Darlehenskonto geführt. Außerdem führt die Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam ein Rücklagekonto und ein Verlustvortragskonto.

(2) Auf dem Kapitalkonto wird der ´Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht; es ist unverzinslich. Auf dem Darlehenskonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, der Ausgaben- und Aufwendungsersatz, die Vorabvergütung sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Die Darlehenskonten sind im Soll und Haben nach der Staffelmethode mit 7% p.a. zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.

(3) Dem gemeinsamen Rücklagekonto ....

(4) Auf dem gemeinsamen Verlustvortragskonto werden die Verluste der Gesellschaft gebucht, welche nicht durch Guthaben auf dem gemeinsamen Rücklagekonto gedeckt sind. An dem Konto sind die Gesellschafter stets im verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt. Das Konto ist unverzinslich.
...


Habe ich das richtig verstanden, dass es sich bei dem Kapitalkonto II (hier = Darlehenskonto) nur um ein Eigenkapitalkonto handelt, wenn dort auch Verluste verbucht werden (s. dazu BMF vom 30.05.1997;Tz. 4; BStBl I, 1997, 627). Da dies nicht zugelassen ist lt. Gesellschaftsvertrag handelt es sich somit in meinen Augen um ein Darlehensvertrag.

Was meint Ihr?
Hallo,

Warum gesamthändisch gebunden?
Welchen Saldo hat das Konto?

Schau dir mal den Beitrag "Das Kapitalkonto des Kommanditisten" aus NWB 21/2011 an.
limo schrieb:Warum gesamthändisch gebunden?

hierzu ein Auszug aus dem BMF-Schr. v. 30.05.1997
Zitat:Werden auch Verluste auf dem separat geführten Gesellschafterkonto verrechnet, so spricht dies grundsätzlich für die Annahme eines im Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch gebundenen Guthabens. Denn nach § 120 Abs. 2 HGB besteht der Kapitalanteil begrifflich aus der ursprünglichen Einlage und den späteren Gewinnen, vermindert um Verluste sowie Entnahmen. Damit werden stehengelassene Gewinne wie eine Einlage behandelt, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist; sie begründen keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Verluste mindern die Einlage und mindern nicht eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Insoweit fehlt es an den Voraussetzungen der §§ 362 bis 397 BGB. Die Einlage einschließlich der stehengelassenen Gewinne und abzüglich der Verluste und der Entnahmen stellt damit für die Gesellschaft Eigen- und nicht Fremdkapital dar. Deshalb läßt sich die Verrechnung von Verlusten auf dem separat geführten Gesellschafterkonto mit der Annahme einer individualisierten Gesellschafterforderung nur vereinbaren, wenn der Gesellschaftsvertrag dahin verstanden werden kann, daß die Gesellschafter im Verlustfall eine Nachschußpflicht trifft und die nachzuschießenden Beträge durch Aufrechnung mit Gesellschafterforderungen zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 3.2.1988, a.a.O.).

Zitat:Welchen Saldo hat das Konto?
Konto steht im Haben.

Zitat:Schau dir mal den Beitrag "Das Kapitalkonto des Kommanditisten" aus NWB 21/2011 an.
Habe ich leider keine Zugriff drauf Sad
Wenn es so wie im Geser-Vertrag steht gebucht wurde, würde ich auch sagen das es sich um Fremdkapital handelt.
Siehe PN
Ja, würde das Konto auch mangels Verlustbebuchung als Darlehenskonto ansehen!
schließe mich der meinung von showbee an
Danke, dann habe ich richtig gesehen, das mein "Vorberater", das nämlich verkehrt erklärt hat und der V-Platz es sogar richtig gestellt aht im Bescheid
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