Steuerberater

Normale Version: KV/PV des Lehrlings
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2
Super. Die Fälle häufen sich gerade bei mir.
Hallo,

und ich hatte gerade den Fall, dass der Azubi 11.800 Euro im Jahr verdiente und wenn ich die SV-Beiträge nicht bei ihm abziehe, geht mir das Kindergeld verloren ...

Gruss
Uwe
Ja, das passiert auch.
Uwe schrieb:Hallo,

und ich hatte gerade den Fall, dass der Azubi 11.800 Euro im Jahr verdiente und wenn ich die SV-Beiträge nicht bei ihm abziehe, geht mir das Kindergeld verloren ...

Gruss
Uwe

Na das gehört ja auch bald der Vergangenheit an..........
Zitat:Bund und Länder haben sich geklärt. Danach sind die Kosten bei den Eltern zu berücksichtigen. Wir haben schon eine interne Anweisung.
Finde nix Schriftliches dazu. Überall nur der Verweis auf die Meinung des BDL bzw. die Kurzinfo der OFD Münster v. 25.05.2011. Hat einer etwas Aktuelleres?
Ich kann dir meine Verfügung nicht benennen. Steht groß "nur zur innerdienstlichen Verwendung" drauf.

Sonst habe ich auch noch nix gefunden. Hab die Sache aber immer noch auf dem Schirm.
Was lange währt wird gut - hab ja versprochen, daß ich die Äuglein offen halte

Zitat:OFD Magdeburg v. 03.11.2011 - S 2221 - 118 - St 224

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern; Sonderausgabenabzug im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

Bei der Bearbeitung sind folgende Punkte zu beachten:

Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.


Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.


Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.


Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.





Fundstelle(n):
NWB DokID: OAAAD-95606
Zitat:Der Abzug der Beitr�ge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
Heisst das, daß ich die KV/PV des ersten Halbjahres (Kind war noch Lehrling) noch bei den Eltern geltend machen kann, auch wenn das Kind selbst eine Erklärung macht, da sie im Sommer auslernt und dann normaler AN war? Die KV/PV Beiträge der Lehrlingszeit wirken sich bei dem Kind nicht steuerl. aus.
Seiten: 1 2
Referenz-URLs