Steuerberater

Normale Version: Auswärtstätigkeit bei falscher AG-Bescheinigung
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Guten Morgen, Kollegen,

mal wieder ein Einkommensteuer-Knoten in meinem Hirn..., der auf Mithilfe von Euch hofft:

Fall:

Ein Ingenieur ist bei einem Arbeitnehmer-Überlasser angestellt und wird nur bei einem einzigen Auftragnehmer in der Automobilindustrie eingesetzt.

Er setzt für die Entfernungspauschale die Fahrten zur tatsächlichen Arbeitsstätte (= Automobilhersteller) an.

Nun gibt es aber eine Bescheinigung des Arbeitgebers (=ANÜ), dass der AN an 100 Tagen im Jahr von der Arbeitsstätte (!) zu einem Prüfgelände und zurück zur Arbeitsstätte gefahren wäre.

Fall a)

Die Berscheinigung entspricht nicht den Tatsachen, da der AN teilweise zwar erst morgens mit dem eigenen Auto in die Firma gefahren ist, - dann aber einen Testwagen genommen hat, damit aufs Prüfgelände gefahren ist, - und abends vom Prüfgelände direkt mit dem Testwagen nach Hause (, - was angesichts der Lage von Heimatort des AN, Ort des Automobilherstellers und Ort des Prüfgeländes auch wirtschaftlich und sinnvoll erscheint).
Am nächsten Tag ist der dann wieder aufs Prüfgelände, danach mit dem Testwagen zum Automobilhersteller und mit dem eigenen Wagen zurück nach Hause.

Für diese Tage bin ich nun geneigt, die Entfernungspauschale um jeweils einen Tag zu kürzen und keine Kosten für eine Dienstfahrt anzusetzen. Korrekt?

Fall b)

Es ist auch vorgekommen, dass der AN direkt mit dem eigenen Auto von daheim aufs Prüfgelände gefahren ist, dort mit einem Testwagen herumgefahren ist, und abends wieder mit der eigenen Karre nach Hause.

Mein Ansatz: keine Entfernungspauschale für diese Tage, aber dafür Dienstfahrt mit Hin- und Rückfahrt- Kilometern x 0,30 ¤. Korrekt?

Fall c)

Der Arbeitnehmer fährt morgends mit dem eigenen Auto zum Prüffeld. Dort übernimmt er einen Testwagen, fährt mit dem Testwagen seine Runden und abends mit dem Testwagen nach Hause.
Am nächsten Morgen fährt er mit dem Testwagen aufs Prüfgelände und abends mit dem eigenen Auto wieder heim.

Mein Ansatz:

Für diese 2 Tage keine Entfernungspauschale + 1 x Dienstfahrt nur mit Hinfahrt und eine Dienstfahrt nur die Rückfahrt. Korrekt?

Zusatz-Probleme:

Die Bescheijnigung des AG ist falsch. Die ist so gestaltet, weil es wohl bei dem Automobilhersteller irgendwelche Unfallversicherungsrichtlinien bezüglich Dienstfahrten mit eigenen Kfz gibt.

Der AN sieht sich heute leider außerstande, die jeweiligen Fahrten genau nachzuvollziehen.

Wie groß schätzt Ihr die Chance für eine Tatsächliche Verständigung, wenn ich beispielsweise schätze, dass die drei obigen Szenarien zu jeweils gleichen Teilen vorgekommen seien und das dem FA so in die Steuererklärung schreibe?

Verwirrt: die Catja
Catja schrieb:Der AN sieht sich heute leider außerstande, die jeweiligen Fahrten genau nachzuvollziehen.
Sollten nicht alle Fahrten auf Prüfgelände dokumentiert sein? Müsste nicht auf dem Prüfgelände eine Liste geführt werden, wann und durch wen das Gelände belegt ist und wer wann welche Prüffahrten vornimmt? Ansonsten gäbe es doch bestimmt Tage, an denen keiner da ist und Tage, an denen zu viele gleichzeitig testen wollen.

Mir scheint eher, er will nicht.
Und dann ist ihm wahrscheinlich jede Lösung recht, die ihm ein paar Euros erspart.

Wenn der AN ausschließlich testet, können dann nicht die bescheinigten 100 Tage deiner Variante b) entsprechen? Und die restlichen 130 Arbeitstage entfallen auf a) und c) und wurden gar nicht bescheinigt?

Tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Steuererklärung?
Oder ist das Verfahren schon etwas weiter?
Nö, nö, - wir sind noch bei der Steuererklärungserstellung. Ich möchte nur kostenintensive Nachfragen des Finanzamtes für eine steuerliche Auswirkung von 100 ¤uronen vermeiden.

Werde mich wohl strikt an die AG-Beschinigung halten und sowohl Dienstfahrten mit dem eigenen, als auch m,it den Testfahrzeugen außen vor lassen.
(Außerdem gehe ich mal generell davon aus, dass der Auftraggeber es nicht gerne sähe, wenn ein AN mit einem Erlkönig privat nach Hause und wieder aufs Testgelände fährt. Es handelte sich ja nicht um sog "Dauerläufer".)
Zitat:Wie groß schätzt Ihr die Chance für eine Tatsächliche Verständigung, wenn ich beispielsweise schätze, dass die drei obigen Szenarien zu jeweils gleichen Teilen vorgekommen seien und das dem FA so in die Steuererklärung schreibe?
Gut, wenn es plausibel ist.
Zitat:Ein Ingenieur ist bei einem Arbeitnehmer-Überlasser angestellt und wird nur bei einem einzigen Auftragnehmer in der Automobilindustrie eingesetzt.
Was steht hierzu im Arbeitsvertrag, denn ein AN einer Leih-Fa. kann beim Kunden keine regelm. Arbeitsstätte begründen, somit scheidet Entfpsch. komplett aus. Alle Fahrtkosten des AN, egal ob zum AG (Auftraggeber) o. Prüfgelände sind nach DR-Grundsätzen anzurechnen (eventuelle VMA beachten).
Zitat:Die Bescheijnigung des AG ist falsch.
Also ignorieren und dies dem FA mitteilen.
@Opa, - ich weiss, ich weiss, - aber mit den Finanzämtern im Bereich Rüsselsheim haben wir alle diesbezüglich schon ewiges Gezacker gehabt die ANÜ ist so konzipiert, dass der AN nur bei dem einen Automobilhersteller beschäftigt ist (mit Ziel der späteren Einstellung beim Entleiher). Es belibt da bei der EntfPausch.
Na und? Wer oder was ist Rüsselsheim? Etwas besonderes? Tongue
Ich weiß, sie halten sich für etwas Besonderes, sind sie aber nicht. Cool

Aber selbst wenn wir das mal ausklammern, für die ersten 3 Monate bleibt es dabei, ansonsten:
a) 1x Entfpsch. + ggf. 2x VMA
b) Fahrtkosten n. DR-Grundsätzen + ggf. 1x VMA
c) Fahrtkosten n. DR-Grundsätzen + ggf. 2x VMA

Also mit a) u. b) gehe ich mit, aber nicht mit c) Prüffeld=Testgelände=keine regelm. Arbeitsstätte --> also keine Entfpsch. sondern DR (für die Fahrten mit dem eigenen KfZ), aber keine DR Kosten für Fahrten mit Fa. Pkw nach Hause.
Hallo,

ich würde auch die Bescheinigung ansetzen, denn möglicherweise ist er noch häufiger zum Testgelände gefahren - mit einem Testwagen. Wenn er mit dem Testwagen direkt vom Testgelände nach Hause gefahren ist, liegt kein geldwerter Vorteil vor, weil es sich um eine Dienstreise handelt. Einzig die (einzelne) Fahrt zur Arbeitsstätte wäre ein geldwerter Vorteil. Aus Vereinfachungsgründen würde ich daher nicht 230 Tage ansetzen, sondern nur 220 Tage, denn diese Fahrten mit dem Testwagen außerhalb des Testgeländes dürften in der Tat eher selten standgefunden haben ...
Wenn Du die Arbeitstage dabei um 10 Tage kürzt, bedeutet dass, dass er an 20 Tagen mit dem Testwagen von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist. Das halte ich schon für sehr hoch - abgesehen davon, dass er von der Wohnung auch wieder zum Testgelände zurückgefahren sein könnte ...

Gruss
Uwe
*grins & frag*: Wie ermitteln wir denn den geldwerten Vorteil eines Erlkönigs? *grübel*.

nee, - im Ernst: Ich habe mich mit dem Mandanten eben auf den Weg des geringsten Widerstandes geeinigt, da es in Summe nur um 100 ¤ rauf und runter geht, - und die zu erwartenden Schwierigkeiten beim FA dann in keinem Verhältnis mehr zu den bei mir entstehenden Kosten für den Schriftwechsel stehen.

Danke Euch trotzdem für eure Mithilfe (und das mit der Bewertung des Erlkönigs bleibt spannend...)

die Catja
Ähh, er ist doch aber nie mit dem Erlkönig von zu Hause zum AG gefahren, oder?
Also keine 0,03 und Privatnutzung würde ich hier auch ausschließen, also auch keine 1%, somit sehe ich keinen geldw. Vorteil.
Nachtrag:
Mir scheint, daß du neueste Rechtssprechung übersiehst.
Zitat:Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten sind Dienstreisen

Wie viele regelmäßige Arbeitsstätten ein Arbeitnehmer pro Tag aufsuchen kann, hat der Bundesfinanzhof mit drei aktuellen Urteilen neu festgelegt (Az. VI R 55/10, VI R 3610, VI R 58/09). Auch wenn sich die Tätigkeit auf mehrere Arbeitsorte verteilt, kann höchstens ein Ort regelmäßige Arbeitsstätte sein.
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