15.07.2011, 11:08
Hallo Ihr,
ich habe mal wieder einen äusserst skurilen Fall und suche dazu Literatur. Vielleicht kennst jemand ja einen ähnlich gestrickten:
Eine Masse von Privatleuten hat Schadenersatzansprüche gegenüber der A-GmbH, die Insolvent ist. Die Versicherung der A-GmbH lehnt eine Entschädigung ab, da der entstandene Schaden in den Augen des Versicherers nicht in deren Deckung fällt.
Nun tritt die B-GmbH in Erscheinung und bietet den Privatleuten an, die Ansprüche gerichtlich mit der Versicherung zu erstreiten. Die Privatleute sollen die Schadenersatzansprüche an die B-GmbH abtreten und im Erfolgsfall 25% des Anspruches wieder zurück erhalten. Zudem zahlen die Privatleute der B-GmbH einen Anteil der entstehenden Prozesskosten (Allerdings im Voraus).
Den Rest der anfallenden Prozesskosten wird eventuell eine Versicherung der B-GmbH tragen.
Hier ergeben sich nun viele interessante Punkte:
Liegt bei der Forderungsabtretung eine Schenkungszession vor? Die Forderungen insgesamt gehen in die Millionen. Allerdings sind diese faktisch von der A-GmbH nicht beizutreiben (Insolvenz). Die Forderungen können abgeschrieben werden, da die Leistungspflicht der Versicherung bisher nicht gerichtlich geklärt wurde und zweifelhaft ist. Hier entstehen also keine zu versteuernden Einnahmen für die B-GmbH.
Die Prozessbeihilfe, die die Privatleute an die B-GmbH geben sind meiner Meinung aber Einnahme bei der B-GmbH. Diese kann sie dann mit den Gerichtskosten gegenrechnen.
Ebenso denke ich, dass diese Kosten der Umsatzsteuer unterliegen, da ja von der B-GmbH eine sonstige Leistung erbracht wird (gerichtliches Vorgehen gegenüber der Versicherung mit dem eventuellen positiven Ausgang für die Privatleute).
Ich frage mich allerdings, ob man die Prozesskosten sowie die Prozessbeihilfe komplett als durchlaufende Posten behandeln könnte, in dem man die B-GmbH nur als Vertreter darstellt, die dann weder die Prozesskosten als Ausgabe, noch die Prozessbeihilfe als Einnahme hätte (ich selber glaube eher, dass dies nicht möglich ist).
Da bei der Prozessbeihilfe der Privatleute auch schnell ein hoher Millionenbetrag zusammenkommt und diese vorab geleistet werden ist das alles von entscheidender Bedeutung.
Kennt jemand einen ähnlich gelagerten Fall?
Viele Grüße aus München!
ich habe mal wieder einen äusserst skurilen Fall und suche dazu Literatur. Vielleicht kennst jemand ja einen ähnlich gestrickten:
Eine Masse von Privatleuten hat Schadenersatzansprüche gegenüber der A-GmbH, die Insolvent ist. Die Versicherung der A-GmbH lehnt eine Entschädigung ab, da der entstandene Schaden in den Augen des Versicherers nicht in deren Deckung fällt.
Nun tritt die B-GmbH in Erscheinung und bietet den Privatleuten an, die Ansprüche gerichtlich mit der Versicherung zu erstreiten. Die Privatleute sollen die Schadenersatzansprüche an die B-GmbH abtreten und im Erfolgsfall 25% des Anspruches wieder zurück erhalten. Zudem zahlen die Privatleute der B-GmbH einen Anteil der entstehenden Prozesskosten (Allerdings im Voraus).
Den Rest der anfallenden Prozesskosten wird eventuell eine Versicherung der B-GmbH tragen.
Hier ergeben sich nun viele interessante Punkte:
Liegt bei der Forderungsabtretung eine Schenkungszession vor? Die Forderungen insgesamt gehen in die Millionen. Allerdings sind diese faktisch von der A-GmbH nicht beizutreiben (Insolvenz). Die Forderungen können abgeschrieben werden, da die Leistungspflicht der Versicherung bisher nicht gerichtlich geklärt wurde und zweifelhaft ist. Hier entstehen also keine zu versteuernden Einnahmen für die B-GmbH.
Die Prozessbeihilfe, die die Privatleute an die B-GmbH geben sind meiner Meinung aber Einnahme bei der B-GmbH. Diese kann sie dann mit den Gerichtskosten gegenrechnen.
Ebenso denke ich, dass diese Kosten der Umsatzsteuer unterliegen, da ja von der B-GmbH eine sonstige Leistung erbracht wird (gerichtliches Vorgehen gegenüber der Versicherung mit dem eventuellen positiven Ausgang für die Privatleute).
Ich frage mich allerdings, ob man die Prozesskosten sowie die Prozessbeihilfe komplett als durchlaufende Posten behandeln könnte, in dem man die B-GmbH nur als Vertreter darstellt, die dann weder die Prozesskosten als Ausgabe, noch die Prozessbeihilfe als Einnahme hätte (ich selber glaube eher, dass dies nicht möglich ist).
Da bei der Prozessbeihilfe der Privatleute auch schnell ein hoher Millionenbetrag zusammenkommt und diese vorab geleistet werden ist das alles von entscheidender Bedeutung.
Kennt jemand einen ähnlich gelagerten Fall?
Viele Grüße aus München!