Steuerberater

Normale Version: AN aus Polen - keine LSt-Karte?
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Hallo,

seit dem 01.06. dürfen Polen ohne Arbeitsgenehmigung in D arbeiten.

Ein Pole, noch in Polen als Hausmann gemeldet, aber schon mit festem Wohnsitz in D, stellt sich also beim Mandant vor, wird eingestellt und aufs Finanzamt geschickt, damit er sich eine Lohnsteuerkarte holt.

Das Finanzamt schickt ihn wieder weg und sagt: wir wissen nicht, was wir da ausstellen sollen - frag in 3 Wochen noch mal nach.
Es lebe die EU! Und keiner weiß, wie es geht.

Hat da schon jemand Erfahrungen?

Gruß

tosch
Wenn er einen festen Wohnsitz in D hat, dann steht ihm auch eine LSt-Karte als unbeschränkt Stpfl zu.
Ist er verheiratet, bekommt er sogar die LSt-Klasse 3
Erfahrung nicht, aber er braucht auf jeden Fall eine Steuer-ID.

Nur mit der können Daten an BZSt übermittelt und gespeichert werden.
hmm die Id gibts doch beim einwohnermeldeamt am schnellsten .. zumindest wenn er einen wohnsitz hier hat sollte der An ja auch schon in D gemeldet sein...

Wenn das FA dann nicht weiter weiss oder den Wohnsitz in D bezweifelt würde ich erst einmal eine bescheinigung nach § 39 d EstG beantragen...dann hat man auch was für den Ag in der Hand :-)

lg, jive
Hallo,

danke erst mal für Eure Einschätzungen.

@ Jive: da der Pole einen Wohnsitz in D hat, ist er unbeschränkt est-pflichtig -> und das FA stellt keine 39d-Bescheinigung aus. Deine Alt. 1 trifft zu: es weiß schlicht und einfach nicht, wie der Fall zu behandeln ist.

Meine Lohnperle hat das Problem jetzt so gelöst, dass sie den AN zunächst mal wie einen beschränkt steuerpflichtigen nach Stkl. I abrechnet.

Jaja, ich weiß, dass das jetzt völlig bescheuert klingt Rolleyes

Aber sie hat in irgendeinem Lohnseminar mitbekommen dass es eine Vorschrift gibt, die das für 2011 ermöglicht, weil es ja keine LSt-Karten mehr gibt, sondern nur noch "Ersatzbescheinigungen" und eine solche vom FA für den Polen nicht erstellt wird.
Dies Verfahren ist aber nur für 2-3 Monate möglich, dann muß die Ersatzbescheinigung entweder vorgelegt werden oder der Lohn rückwirkend ab Beginn nach Stkl VI versteuert werden.

Jetzt hoffen wir, dass da in den nächsten Tagen eine gesetzliche Regelung oder Verwaltungsanweisung kommt.

Gruß

tosch
Hallo,

@tosch
Die Lohnperle hat recht. Ist geregelt in § 39c EStG.



Grundsätzlich sind ab 2011 die Finanzämter für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bzw. einer Ersatzbescheinigung zuständig. Dazu bedarf es auch nicht zwingend einer ID-Nummer, die kann nachbeantragt werden.

Der Pole holt sich bei der Gemeinde eine Meldebescheinigung und gibt dort die Angaben an, die für die Gemeinde zwingend notwendig sind und ebenfalls Bestandteil der Lohnabzugsbesteuerung.
Mit der Meldebescheinigung geht er zu seinem Wohnsitzfinanzamt und beantragt die Ersatzbescheinigung.
Gleichzeitig beantragt er die Vergabe einer ID-Nummer.

Weigert sich das Wohnsitzfinanzamt, dann kann der Arbeitgeber bei seinem Betriebsstättenfinanzamt genau das gleiche Procedere beantragen. Im Gegensatz zum Wohnsitzfinananzamt müssen die eine zwingend eine Bescheinigung ausstellen, wenn die auch zunächst mal etwas anders aussieht.

Das wäre das erste mal, dass das Finanzamt von sich aus auf Steuern, schon im Vorgriff der Besteuerung verzichtet.

Wenn ich die zugehörige Verwaltungsanweisung dazu finde, setze ich sie nachträglich noch rein.


Nachtrag zur Steuer-ID

Die kann sofort beim Meldeamt erfragt werden. Die haben die in der EDV (normalerweise).
Sollte die ID tatsächlich noch nicht vergeben sein, ist ein Antrag beim BZaSt zu stellen. Das geht unkompliziert online.

Wer mit einer öffentlichen Stelle zu tun hat (Arbeitsamt, Krankenkasse, Meldeamt, Finanzamt etc.) der kann auf die Frage hinsichtlich der Steuer-ID getrost antworten, dass er diese nicht kennt. Die Ämter sind von Amts wegen dazu verpflichtet die Steuer-ID zu ermitteln.

Und damit dann schöne Grüße an den Sachbearbeiter beim FA, der dann die Ersatzbescheinigung ausstellen darf. Er steht gleich zweimal in der Pflicht.
Referenz-URLs