Hallo :-)
melde mich aus dem Urlaub wieder und schon liegt wieder ein Fall auf meinem Schreibtisch wo ich augenscheinlich ein Brett vor dem Kopf habe ....
eventuell weiss ja jemand von Euch Rat :-)
Ich habe einen Mandanten der hat ein z.v.E. von -264 ¤
( Rente abzüglich Sonderausgaben im Wesentlichen...)
Daneben hat er ca 180.000 ¤ Einkünfte aus Kapitalvermögen ...Abgeltungssteuer ist abgeführt ...soweit so gut.
Wegen zuviel Sparerpauschbetrag bei den Banken hat er einen kleine Nachzahlung und das wurmt mich....
Bei dem Antrag nach § 32d Abs. 6 EStg muss ich ja sämtliche Einkünfte aus Kap angeben ..... bei 180.000 ¤ Erträgen aus KAP, sagt die Günstigerprüfung allerdings, dass es bei der Abgeltungssteuer bleibt.
Hätte mein Mandant nur 30.000 Einkünfte aus Kap, würde er mit der Günstigerprüfung ca 2.500 ¤ wiederbekommen... ( 150.000 waren wegen liquidation seiner GmbH an Ihn ausgeschüttet worden )
Da für die 150.000 aber die Abgeltungssteuer abgeführt wurde, werden diese Beträge doch zusätzlich noch belastet.
Ich finde aber derzeit keine Möglichkeit, die ersten 20.000 ¤ aus Kap nach tarif besteuern zu lassen und den Rest mit der Abgeltungssteuer .. da geht nur ganz oder gar nicht.
§ 32d Abs. 4 EstG greift m.E. auch nicht ...
Was meint Ihr ??
Nächster Klagegrund??
lg, Jive
Vielleicht noch als Nachtrag, wo mein eigentliches Problem liegt ...
Mein Mandantmuss Seine gesamten Einkünfte abzüglich sparerpauschbetrag mit der Abgeltungssteuer versteuern.
Im Ergebnis hat er kein Steuerfreies Existensminimum bekommen.
...und natürlich den progressionsvorteil bis zum Erreichen des Abgeltungssteuersatzes auch nicht.
lg, Jive
Ich verstehe die Logik hinter dem gedanken - aber nicht das Problem.
Eine Versteuerung nach Tarif (beispielsweise via § 32d (2) Nr. 1 Bu b) EStG) würde zwar den Grundfreibetrag und den Progressionsvorteil "retten", aber etwa 71.000 Euro Steuern kosten anstatt 47.475,00 (jetzt mal nur die 180k gerechnet)
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Klage da Aussicht auf Erfolg hat. Immerhin wird sein Existenzminimum ja sozusagen oberhalb der 25% unversteuert gelassen.
Zitat:Immerhin wird sein Existenzminimum ja sozusagen oberhalb der 25% unversteuert gelassen.
Die Logik kann ich nicht ganz nachvollziehen. Was wäre, wenn es weniger wäre, dann würde sich der Unterschied v. 25% zum tats. pers. Steuersatz überhaupt nicht auswirken.
Das Problem ist, dass jemandem, der z.B. nur Einkünfte aus Kap hat kein steuerfreies Existenzminimum gewährt wird....
und ich muss mal durchdenken, ob das verfassungskonform ist ...
Wollte auch gern Eure Meinungen dazu hören :-)
lg, Jive
Opa schrieb:Die Logik kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Ja, daran leide ich schon immer :-)
Ich meine das so: Eben durch die Abgeltungsteuer zahlt der Steuerpflichtige ja ab einem Einkommen von KeineAhnung weniger Steuern als die tarifliche ist. Egal, wie hoch sein Einkommen ist (also nur KAP), der Steuersatz bleibt bei 25%.
Wären es keine KAP-Einkünfte, würden 25% Steuern bei einem Einkommen von angenommen 100.000 anfallen (ich hab das nie durchgerechnet).
Was an Einkommen darüber hinausgeht, wird tariflich weiterbesteuert durch die Progression. Kap-Einkünfte bleiben von dieser Progression verschont.
Jetzt müsste man in die Überlegung noch den Wegfall des HEV einbeziehen. Wahrscheinlich liefe meine Überlegung dann sogar ins Leere.
Na, ich warte mal auf das verfahren....
hmmm... also ecro´s Meinung ist für mich durchaus verständlich ... ich bin derzeit auch noch etwas unschlüssig ...
nehmen wir mal an, der persöhnliche spitzensteuersatz von 25% würde bei 30.000 ¤ z.v.E. erreicht werden. ( bin zu Faul nachzugucken wo das genau wär ^^)
jetzt hat jemand 30.000 ¤ einkommen aus z.B. nichtselbstständiger Tätigkeit und dazu 150.000 ¤ aus KAP.
Diese person wird somit weniger hoch besteuert, als jemand mit 180.000 ¤ Einkünften aus KAP, obwohl beide die gleiche Leistungsfähigkeit besitzen.
Andererseits wird jemand, der 180.000 ¤ aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt entsprechend höher besteuert.
Dieses alleine find ich schon ungerecht, weil Fruchtziehung aus Kapital weniger besteuert wird als eigener Hände Arbeit ( ...um mal polemisch zu werden)
Ad hoc fällt mir zur Untermauerung meiner Rechtsauffassung folgendes Urteil des bundesverfassungsgerichtes ein:
BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998 (2 BvL 42/93) BStBl. 1999 II S. 174
Demnach gebietet Art. 6 Abs. 1 GG , bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen:
a) Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf.
b) Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist für alle Steuerpflichtigen - unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen.
Dieser Grundsatz wird bei der abgeltungssteuer gerade nicht berücksichtigt.
ich suche auf jeden Fall noch weiter .. aber fachliche Gegenargumente oder Führsprecher sind hier herzlich willkommen :-)
lg, Jive
Gestützt wird dieses auch vom BFH :
BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00
Dem Einwand des Steuerpflichtigen, sein Existenzminimum werde besteuert, könnte demnach nicht entgegengehalten werden, sein Existenzminimum werde durch steuerfrei belassene Leistungen wie etwa den Sparerfreibetrag oder sonstiger Freibeträge gesichert, denn damit setzte sich der Gesetzgeber in Widerspruch mit seinen eigenen Wertungen, wie sie im Einkommensteuerrecht ihren Niederschlag gefunden haben.
Der folgende Beschluss vom Bundesverfassungsgericht passt da auch noch ins Bild ...:
Beschluss vom 13. Februar 2008
– 2 BvL 1/06 –
Aller guten dinge sind Drei .. .-)
Je mehr ich mich einlese desto absurder wird die Abgeltungssteuer....
Um mal richtig in die vollen zu gehen ...
stellen wir uns vor ich hätte eine Million z.v.E. aus selbstständiger Arbeit ( die zahl ist bei der jetztigen StBerGV natürlich Utopisch ^^)
Warum zahle ich über 40% steuern und jemand der 1 Mio aus Kapitalvermögen erziehlt nur 25%.
Ich will auch 25% haben !!!
Ich glaub die chancen wären gar nicht so schlecht das man damit durchkäme .. allerdings würde das dann wohl eher dazu führen, dass der Gesetzgeber eine neuregelung anstoßen müsste .. wie bei der ErbSt...
lg, jive
Hallo,
Von der reinen Berechnungssystematik her, ist da ein Widerspruch. Allerdings findet ja insgesamt keine Besteuerung statt, die tatsächlich so hoch wäre, dass kein Existenzminimum mehr verbleiben würde.
Die Systematik, und damit auch die Findung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, ist jedoch eine ganz andere und ist nicht in der eigentlichen Veranlagung hin zur Besteuerung, sondern in einer eigenen Besteuerung.
Jemand der ausschließlich Kapitaleinkünfte hat, wird lediglich mit 25% besteuert. Im Ergebnis bleiben ihm 75% der Einkünfte.
Grundsätzlich hat jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit auch am allgemeinen Veranlagungsverfahren teilzunehmen. Der Steuersatz von 25% ist bewusst so gewählt, dass sich dies bei kleineren Einkommen im Veranlagungsverfahren zu erklären lohnt, bei größeren Einkünften mit der pauschalen Abgeltung.
Ich kann nicht erkennen, das nun jemand derart stark belastet ist, dass ihm nicht das Existenzminimum verbleibt.