Steuerberater

Normale Version: Krankenversicherungsbeiträge
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Hallo,
Mdt. erbt u.a. eine Lebensversicherung und muss deshalb für 10 Jahre dafür monatlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Sind diese bei der ErbSt abzugsfähig?
Gruß
EV
Auf die Schnelle und ohne es jetzt belegen zu können: ich würde sagen "ja", da es ja nicht die "eigenen" KV-beiträge sind, sondern die des Erblassers.

Gruß
Mein Bauchgefühl geht auch in diese Richtung ...

ich würd mal sagen : Versuch macht kluch :-)

lg, jive
Eisvogel schrieb:Mdt. erbt u.a. eine Lebensversicherung und muss deshalb für 10 Jahre dafür monatlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.

Das ist mir noch ein wenig unlogisch.
Die Zahlung erfolgt zu wessen Gunsten?
Wer hat den Vorteil der Krankenversicherung?
Hallo,

ist wie eine Auflage zu betrachten. Einer erhält alles bzw. einen überwiegenden Teil und muss als Ausgleich eine bestimmte Leistung erbringen.

Abzugsfähig ja, aber mit dem Barwert. Würde ich jedenfalls so sehen wollen.
Das war eine von diesen dämlichen Geser/Gefter/Direktversicherungen, oder? Von der KV hat keiner mehr was (außer der KV selber), weil niemand damit einen Anspruch auf KV-Leistung erwirbt.

Ich bleibe (noch immer ohne Beleg) bei Abzugsfähigkeit als verbindlichkeit.
Catja schrieb:Das war eine von diesen dämlichen Geser/Gefter/Direktversicherungen, oder? Von der KV hat keiner mehr was (außer der KV selber), weil niemand damit einen Anspruch auf KV-Leistung erwirbt.
nein, das war eine ganz normale Lebensversicherung des Verstorbenen (ganz normaler AN). Die Schwester (gesetzlich krankenversichert) als Alleinerbin bekommt die Versicherungssumme ausbezahlt. Die KV schreibt: "Die Zahlstelle Ihrer Versorgungsbezüge hat uns mitgeteilt, dass Ihre Versorgungsbezüge (Kapitalleistung) mit einer einmaligen Zahlung abgefunden wurden. Diese unterliegt der Beitragspflicht mit 1/120 mtl. auf die Dauer von 10 Jahren."
Ich gehe davon aus, dass dies inhaltlich keine Nachlassverbindlichkeiten im weitesten Sinne, sondern eigene KV-Beiträge der Schwester sind.
Puh, - jetzt sehe ich das nicht mehr ganz so entspannt.

Es dürfte sich um erbfallschulden handeln. Problematisch aus meiner Sicht ist nun, dass es sich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit nicht um eine Auflage des erblassers handelt, sondern evtl. um (nicht abziehbare) Folgekosten.

Ich gehe mal weiter im Kommentar suchen...
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