Steuerberater

Normale Version: Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (§218(2)AO)
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Hallo Gemeinde,

bin ich nur zu doof oder was bedeutet der folgende Satz (Fettdruck) eines Finanzbeamten.

"Ihrem Antrag auf Erlass von SZ zu .... gemäß §227Ao kann nicht entsprochen werden.

In der Begründung tragen Sie vor, dass nach Ihrer Auffassung die AdV des Bescheides über ... bereits ab Fälligkeit hätte erfolgen müssen.
Es ist aber nicht im Sinne einer Billigkeitsmaßnahem eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren zu korrigieren. Die erhebungsstell hat derartige Entscheidungen nicht zu prüfen. Insoweit sind Einwendungen ausschliesslich den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren (Einspruch, Klage) vorbehalten (§ 256 AO).

Ich lehne Ihren Erlassantrag daher ab."

Folgende Situation war zuvor eingetreten.
Mdt. erhält Schätzbescheide.
Fristende für Einspruch 04.04.2011.
Einspruch eingelegt per 01.04.2011.
Begründung folgte in Form der Erklärungen (Eingang FA 09.04.2011).
Dem gleichzeitig mit Einspruch gestellten Antrag auf AdV wurde daraufhin am 12.04.11 mit Wirkung ab 09.04.11 statt gegeben. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des strittigen Betrages.

Daraufhin haben wir jetzt Antrag auf Erlass der SZ gestellt (Hilfsweise Elass eine Abrechnungbescheides), da diese m.E. nicht hätten entstehen dürfen, da AdV regelmäßig vom Fälligkeitstag an zu gewähren ist (TZ 8.1.1 AEAO / s.a. BFH v. 10.12.1986; I B 121/86). Ich könnte mich ja noch geschlagen geben insoweit die SZ auf die strittigen Beträge entfallen, da der Mdt. diese eben nicht zum Fälligkeitstag beglichen hatte.

Das der Antrag auf Erlass keinen Erfolg hat war mir fast klar, aber reicht es jetzt aus die gleiche Begründung gegen den nun vorhandenen Abrechnungsbescheid anzuführen? Und was genau bedeutet der fettgeschriebene Satz? Was haben SZ mit der Erhebungsstelle zu tun, so dass diese sich genötigt sieht sich zu äußern (Billigkeitsmaßnahme=Erhebung???)?
Naja, die Begründung ist ja richtig. Wenn du vorträgst, dass keine SZ hätten entstehen dürfen, dann ist das Sache eines Rechtsbehelfsverfahrens, nicht einer Billigkeitsmaßnahme. Und das Rechtsbehelfsverfahren kriegst du nur über den Abrechnungsbescheid.

So wie ich das sehe, wurde über den Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nicht entschieden. Die Frage ist nun, ob dieses Untätigsein einen VA darstellt, der dann wieder einspruchsfähig ist.

Wahrscheinlich hat der Sachbearbeiter den Hilfsantrag schlicht überlesen. Ich würde ihn noch mal an prominenterer Stelle in einen Brief setzen.
Die Begründung seitens des FA ist offenbar, dass man sich gegen den AdV-Bescheid hätte wenden müssen, wenn man eine AdV von einem früheren Zeitpunkt an hätte haben wollen. Das ist nicht von der Hand zu weisen.

Offenbar wurde die AdV außerdem für einen nicht gerechtfertigten Betrag abgelehnt. Da könnte man sich darüber unterhalten, ob das FA nicht eigentlich hätte eine "säumniszuschlagfreie Frist" zur Zahlung hätte setzen müssen. Das wäre ggf. schon ein Thema bei der Prüfung sachlicher Billigkeitsgründe, jedenfalls dann, wenn die Differenz dann zeitnah gezahlt wurde.

Mit einem Abrechungsbescheid käme man hier m. E. nicht weiter, denn entstanden scheinen die Säumniszuschläge ja nach der Darstellung zu sein, wenn man von der erst zeitverzögert gewährten AdV ausgeht.

Will man weiterhin auf einen Erlass pochen, muss man Einspruch gegen die Ablehnung des Erlasses einlegen.

Übrigens wäre ich mir nicht so sicher, ob die AdV-Entscheidung nicht doch so in Ordnung geht, denn vor Eingang der Steuererklärung bestanden ja offenbar keine ersthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzbescheide oder war anderweitig offensichtlich, dass die Steuerfestsetzung überhöht war?
Referenz-URLs