24.05.2011, 16:32
Hallo Gemeinde,
bin ich nur zu doof oder was bedeutet der folgende Satz (Fettdruck) eines Finanzbeamten.
"Ihrem Antrag auf Erlass von SZ zu .... gemäß §227Ao kann nicht entsprochen werden.
In der Begründung tragen Sie vor, dass nach Ihrer Auffassung die AdV des Bescheides über ... bereits ab Fälligkeit hätte erfolgen müssen.
Es ist aber nicht im Sinne einer Billigkeitsmaßnahem eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren zu korrigieren. Die erhebungsstell hat derartige Entscheidungen nicht zu prüfen. Insoweit sind Einwendungen ausschliesslich den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren (Einspruch, Klage) vorbehalten (§ 256 AO).
Ich lehne Ihren Erlassantrag daher ab."
Folgende Situation war zuvor eingetreten.
Mdt. erhält Schätzbescheide.
Fristende für Einspruch 04.04.2011.
Einspruch eingelegt per 01.04.2011.
Begründung folgte in Form der Erklärungen (Eingang FA 09.04.2011).
Dem gleichzeitig mit Einspruch gestellten Antrag auf AdV wurde daraufhin am 12.04.11 mit Wirkung ab 09.04.11 statt gegeben. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des strittigen Betrages.
Daraufhin haben wir jetzt Antrag auf Erlass der SZ gestellt (Hilfsweise Elass eine Abrechnungbescheides), da diese m.E. nicht hätten entstehen dürfen, da AdV regelmäßig vom Fälligkeitstag an zu gewähren ist (TZ 8.1.1 AEAO / s.a. BFH v. 10.12.1986; I B 121/86). Ich könnte mich ja noch geschlagen geben insoweit die SZ auf die strittigen Beträge entfallen, da der Mdt. diese eben nicht zum Fälligkeitstag beglichen hatte.
Das der Antrag auf Erlass keinen Erfolg hat war mir fast klar, aber reicht es jetzt aus die gleiche Begründung gegen den nun vorhandenen Abrechnungsbescheid anzuführen? Und was genau bedeutet der fettgeschriebene Satz? Was haben SZ mit der Erhebungsstelle zu tun, so dass diese sich genötigt sieht sich zu äußern (Billigkeitsmaßnahme=Erhebung???)?
bin ich nur zu doof oder was bedeutet der folgende Satz (Fettdruck) eines Finanzbeamten.
"Ihrem Antrag auf Erlass von SZ zu .... gemäß §227Ao kann nicht entsprochen werden.
In der Begründung tragen Sie vor, dass nach Ihrer Auffassung die AdV des Bescheides über ... bereits ab Fälligkeit hätte erfolgen müssen.
Es ist aber nicht im Sinne einer Billigkeitsmaßnahem eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren zu korrigieren. Die erhebungsstell hat derartige Entscheidungen nicht zu prüfen. Insoweit sind Einwendungen ausschliesslich den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren (Einspruch, Klage) vorbehalten (§ 256 AO).
Ich lehne Ihren Erlassantrag daher ab."
Folgende Situation war zuvor eingetreten.
Mdt. erhält Schätzbescheide.
Fristende für Einspruch 04.04.2011.
Einspruch eingelegt per 01.04.2011.
Begründung folgte in Form der Erklärungen (Eingang FA 09.04.2011).
Dem gleichzeitig mit Einspruch gestellten Antrag auf AdV wurde daraufhin am 12.04.11 mit Wirkung ab 09.04.11 statt gegeben. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des strittigen Betrages.
Daraufhin haben wir jetzt Antrag auf Erlass der SZ gestellt (Hilfsweise Elass eine Abrechnungbescheides), da diese m.E. nicht hätten entstehen dürfen, da AdV regelmäßig vom Fälligkeitstag an zu gewähren ist (TZ 8.1.1 AEAO / s.a. BFH v. 10.12.1986; I B 121/86). Ich könnte mich ja noch geschlagen geben insoweit die SZ auf die strittigen Beträge entfallen, da der Mdt. diese eben nicht zum Fälligkeitstag beglichen hatte.
Das der Antrag auf Erlass keinen Erfolg hat war mir fast klar, aber reicht es jetzt aus die gleiche Begründung gegen den nun vorhandenen Abrechnungsbescheid anzuführen? Und was genau bedeutet der fettgeschriebene Satz? Was haben SZ mit der Erhebungsstelle zu tun, so dass diese sich genötigt sieht sich zu äußern (Billigkeitsmaßnahme=Erhebung???)?