23.05.2011, 19:43
Hat Bayern eigentlich eigene Steuergesetze? Zumindest muss es ein bayerisches EStG und eine bayerische AO geben.
Fall:
Einspruchsverfahren gegen ESt-Bescheide. Es geht um eine doppelte Haushaltsführung. Die ist aus meiner Sicht absolut eindeutig, wurde aber zuächst wegen angeblich nicht ausreichenden Nachweisen nicht anerkannt. Bescheide sind ohne VdN.
Also: Einspruch.
Der Steuerpflichtige fährt jedes Wochenende zum Lebensmittelpunkt und zwar eine großere Strecke. Die Fahrten erfolgen mit der Bahn, zwischen beiden Städten gibt es eine hervorragende Bahnverbindung. Der Stpfl. nutzt dafür eine Bahncard 100, also eine Jahresnetzkarte.
Aufwendungen für die BahnCard werden im Einspruchsverfahren nachgewiesen. Geltend gemacht in der Erklärung war der Ansatz der Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten. Aufgrund der Entfernung kein geringer Betrag und höher als die tatsächlichen Kosten der BahnCard 100.
1. Akt
Es kommen geänderte Bescheide, bei denen es sich lt. FA um Abhilfebescheide handeln soll. FA hat dabei aber anstelle der Entfernungspauschale nur die tatsächlichen Kosten für die BahnCard angesetzt. Dies offenbar bewusst, nicht etwa aus Versehen, wie sich auf Nachfrage ergibt.
Also: Neuer Schriftsatz an FA, dass der Einspruch nicht erledigt sei mit Verweis auf die eindeutige Gesetzeslage, die bei doppelter Haushaltsführung lediglich eine Günstigerprüfung, nicht etwa eine irgendwie geartete Deckelung auf tatsächliche Aufwendungen für öffentlichen Verkehrsmittel vorsieht.
2. Akt
Es kommen neue "Abhilfebescheide". Diese sind zahlenmäßig sogar wie gewünscht.
Plötzlich enthalten die Bescheid aber einen VdN. Aus meiner Sicht stellt dies eine Verböserung dar, die nicht angekündigt wurde.
Natürlich will ich den aus Gründen der Rechtssicherheit nicht haben. Es handelt sich im Übrigen eigentlich um einen bis auf die DHHF recht einfachen Arbeitnehmerfalls, so dass auch nicht ersichtlich ist, was an Prüfungshandlungen da noch erforderlich sein soll.
Frage:
An sich kann das FA ja einen VdN beifügen, wenn in Ihrem Augen ein Fall wie auch immer nicht abschließend gepüft ist (wenn es das denn begründen kann). Das sollte nach Verböserungshinweis auch im Einspruchsverfahren noch möglich sein, da dort ja sowieso noch alles offen ist.
Wie verhält es sich aber in einem Fall wie dem vorliegenden? Gibt es eine Chance, sich darauf zu berufen, dass der Fall ja offenbar abschließend geprüft wurde oder ist man dem FA mehr oder weniger ausgeliefert, wenn es darum geht, die begehrte Änderung zu erhalten?
Natürlich könnte man gegen die Verböserung vorgehen, aber die dient ja nur dazu, dem Stpfl. die Gelegenheit zur Einspruchsrücknahme zu geben, also den Bescheid mit dem alten Stand bestandskräftig werden zu lassen.
Oder kennt dazu jemand irgendwelche Rechtsprechung? Mir behagt nicht, dass das Finanzamt mehr oder weniger willkürlich einen VdN im Nachhinein setzen könnte, wenn man diese Möglichkeit nicht auf Spezialfälle beschränkt.
Fall:
Einspruchsverfahren gegen ESt-Bescheide. Es geht um eine doppelte Haushaltsführung. Die ist aus meiner Sicht absolut eindeutig, wurde aber zuächst wegen angeblich nicht ausreichenden Nachweisen nicht anerkannt. Bescheide sind ohne VdN.
Also: Einspruch.
Der Steuerpflichtige fährt jedes Wochenende zum Lebensmittelpunkt und zwar eine großere Strecke. Die Fahrten erfolgen mit der Bahn, zwischen beiden Städten gibt es eine hervorragende Bahnverbindung. Der Stpfl. nutzt dafür eine Bahncard 100, also eine Jahresnetzkarte.
Aufwendungen für die BahnCard werden im Einspruchsverfahren nachgewiesen. Geltend gemacht in der Erklärung war der Ansatz der Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten. Aufgrund der Entfernung kein geringer Betrag und höher als die tatsächlichen Kosten der BahnCard 100.
1. Akt
Es kommen geänderte Bescheide, bei denen es sich lt. FA um Abhilfebescheide handeln soll. FA hat dabei aber anstelle der Entfernungspauschale nur die tatsächlichen Kosten für die BahnCard angesetzt. Dies offenbar bewusst, nicht etwa aus Versehen, wie sich auf Nachfrage ergibt.
Also: Neuer Schriftsatz an FA, dass der Einspruch nicht erledigt sei mit Verweis auf die eindeutige Gesetzeslage, die bei doppelter Haushaltsführung lediglich eine Günstigerprüfung, nicht etwa eine irgendwie geartete Deckelung auf tatsächliche Aufwendungen für öffentlichen Verkehrsmittel vorsieht.
2. Akt
Es kommen neue "Abhilfebescheide". Diese sind zahlenmäßig sogar wie gewünscht.
Plötzlich enthalten die Bescheid aber einen VdN. Aus meiner Sicht stellt dies eine Verböserung dar, die nicht angekündigt wurde.
Natürlich will ich den aus Gründen der Rechtssicherheit nicht haben. Es handelt sich im Übrigen eigentlich um einen bis auf die DHHF recht einfachen Arbeitnehmerfalls, so dass auch nicht ersichtlich ist, was an Prüfungshandlungen da noch erforderlich sein soll.
Frage:
An sich kann das FA ja einen VdN beifügen, wenn in Ihrem Augen ein Fall wie auch immer nicht abschließend gepüft ist (wenn es das denn begründen kann). Das sollte nach Verböserungshinweis auch im Einspruchsverfahren noch möglich sein, da dort ja sowieso noch alles offen ist.
Wie verhält es sich aber in einem Fall wie dem vorliegenden? Gibt es eine Chance, sich darauf zu berufen, dass der Fall ja offenbar abschließend geprüft wurde oder ist man dem FA mehr oder weniger ausgeliefert, wenn es darum geht, die begehrte Änderung zu erhalten?
Natürlich könnte man gegen die Verböserung vorgehen, aber die dient ja nur dazu, dem Stpfl. die Gelegenheit zur Einspruchsrücknahme zu geben, also den Bescheid mit dem alten Stand bestandskräftig werden zu lassen.
Oder kennt dazu jemand irgendwelche Rechtsprechung? Mir behagt nicht, dass das Finanzamt mehr oder weniger willkürlich einen VdN im Nachhinein setzen könnte, wenn man diese Möglichkeit nicht auf Spezialfälle beschränkt.