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Normale Version: Bayerisches Steuerrecht (nachträglicher VdN)
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Hat Bayern eigentlich eigene Steuergesetze? Zumindest muss es ein bayerisches EStG und eine bayerische AO geben.

Fall:

Einspruchsverfahren gegen ESt-Bescheide. Es geht um eine doppelte Haushaltsführung. Die ist aus meiner Sicht absolut eindeutig, wurde aber zuächst wegen angeblich nicht ausreichenden Nachweisen nicht anerkannt. Bescheide sind ohne VdN.

Also: Einspruch.

Der Steuerpflichtige fährt jedes Wochenende zum Lebensmittelpunkt und zwar eine großere Strecke. Die Fahrten erfolgen mit der Bahn, zwischen beiden Städten gibt es eine hervorragende Bahnverbindung. Der Stpfl. nutzt dafür eine Bahncard 100, also eine Jahresnetzkarte.

Aufwendungen für die BahnCard werden im Einspruchsverfahren nachgewiesen. Geltend gemacht in der Erklärung war der Ansatz der Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten. Aufgrund der Entfernung kein geringer Betrag und höher als die tatsächlichen Kosten der BahnCard 100.

1. Akt

Es kommen geänderte Bescheide, bei denen es sich lt. FA um Abhilfebescheide handeln soll. FA hat dabei aber anstelle der Entfernungspauschale nur die tatsächlichen Kosten für die BahnCard angesetzt. Dies offenbar bewusst, nicht etwa aus Versehen, wie sich auf Nachfrage ergibt.

Also: Neuer Schriftsatz an FA, dass der Einspruch nicht erledigt sei mit Verweis auf die eindeutige Gesetzeslage, die bei doppelter Haushaltsführung lediglich eine Günstigerprüfung, nicht etwa eine irgendwie geartete Deckelung auf tatsächliche Aufwendungen für öffentlichen Verkehrsmittel vorsieht.

2. Akt

Es kommen neue "Abhilfebescheide". Diese sind zahlenmäßig sogar wie gewünscht.

Plötzlich enthalten die Bescheid aber einen VdN. Aus meiner Sicht stellt dies eine Verböserung dar, die nicht angekündigt wurde.

Natürlich will ich den aus Gründen der Rechtssicherheit nicht haben. Es handelt sich im Übrigen eigentlich um einen bis auf die DHHF recht einfachen Arbeitnehmerfalls, so dass auch nicht ersichtlich ist, was an Prüfungshandlungen da noch erforderlich sein soll.

Frage:

An sich kann das FA ja einen VdN beifügen, wenn in Ihrem Augen ein Fall wie auch immer nicht abschließend gepüft ist (wenn es das denn begründen kann). Das sollte nach Verböserungshinweis auch im Einspruchsverfahren noch möglich sein, da dort ja sowieso noch alles offen ist.

Wie verhält es sich aber in einem Fall wie dem vorliegenden? Gibt es eine Chance, sich darauf zu berufen, dass der Fall ja offenbar abschließend geprüft wurde oder ist man dem FA mehr oder weniger ausgeliefert, wenn es darum geht, die begehrte Änderung zu erhalten?

Natürlich könnte man gegen die Verböserung vorgehen, aber die dient ja nur dazu, dem Stpfl. die Gelegenheit zur Einspruchsrücknahme zu geben, also den Bescheid mit dem alten Stand bestandskräftig werden zu lassen.

Oder kennt dazu jemand irgendwelche Rechtsprechung? Mir behagt nicht, dass das Finanzamt mehr oder weniger willkürlich einen VdN im Nachhinein setzen könnte, wenn man diese Möglichkeit nicht auf Spezialfälle beschränkt.
Hallo,

da müsste ein AO-Handbuch bzw. ein guter Kommentar hilfreich sein, der mir leider nicht zur Verfügung steht.

Ich bin da ganz bei Dir. Die nachträgliche Aufnahme des VdN-Vermerks stellt eine Verböserung dar und kann nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen erfolgen. Das FA würde sich ansonsten zu Lasten des Steuerpflichtigen in eine bessere Rechtsposition bringen.

Gewinne momentan den Eindruck, dass in der Verwaltung momentan alle Hebel in Bewegung gebracht werden die eigene Position über alle gesetzlichen Regelungen hinweg zu verbessern.

Falls ich noch etwas dazu finde, dann stelle ich es ein.
Nur aus "Neugier". Welches bay. FA?
Würde evtl. gerne die Mitarbeiter auf diese neue Masche hinweisen.
frankts
Klingt sehr nach FFB Wink
FA Augsburg-Stadt

Das FA war übrigens am Anfang der Meinung, der Einspruch (von Anfang diesen Jahres !) sei verfristet, obwohl er am vorletzten Tag der Frist eingegangen war.

Grund: Dem SB war anscheinend (noch) nicht geläufig, dass der Zugang eines Bescheides sich auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der dritte Tag nach Aufgabe zur Post ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Nachdem ich die Fristberechnung schriftlich vorgerechnet hatte, kam als als Antwort nur: "Zu Ihrem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch werden zur weiteren Bearbeitung noch folgende Nachweise benötigt ..."
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