19.05.2011, 17:47
Mal eine vielleicht dumme Frage.
GmbH mit mehreren Gesellschaftern soll größere Ausschüttung vornehmen.
Der Hauptgesellschafter braucht das Geld aber nicht sofort. Um die Kapitalertragsteuer erst spät anmelden zu müssen, würde er für seinen Part die Fälligkeit erst im Dezember haben wollen, die anderen wollen Ihren Part sofort.
Jetzt ist es ja kein Problem, im Ausschüttungsbeschluss, den Auszahlungszeitpunkt mit zu beschließen, wonach sich dann auch die Fälligkeit der KapSt richtet.
Frage: Lassen sich für die Gesellschafter unterschiedliche Zeitpunkte beschließen oder geht das nur einheitlich?
Die Ausschüttung selbst ist nicht disquotal, nur die Fälligkeiten der Auszahlungen sollen unterschiedlich festgelegt werden.
Im Ergebnis geht es nur um die Frage, ob damit die KapSt-Anmeldung für den erst später fälligen Anteil nach hinten verschoben werden kann.
GmbH mit mehreren Gesellschaftern soll größere Ausschüttung vornehmen.
Der Hauptgesellschafter braucht das Geld aber nicht sofort. Um die Kapitalertragsteuer erst spät anmelden zu müssen, würde er für seinen Part die Fälligkeit erst im Dezember haben wollen, die anderen wollen Ihren Part sofort.
Jetzt ist es ja kein Problem, im Ausschüttungsbeschluss, den Auszahlungszeitpunkt mit zu beschließen, wonach sich dann auch die Fälligkeit der KapSt richtet.
Frage: Lassen sich für die Gesellschafter unterschiedliche Zeitpunkte beschließen oder geht das nur einheitlich?
Die Ausschüttung selbst ist nicht disquotal, nur die Fälligkeiten der Auszahlungen sollen unterschiedlich festgelegt werden.
Im Ergebnis geht es nur um die Frage, ob damit die KapSt-Anmeldung für den erst später fälligen Anteil nach hinten verschoben werden kann.