Steuerberater

Normale Version: Fälligkeit Gewinnausschüttung GmbH
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Mal eine vielleicht dumme Frage.

GmbH mit mehreren Gesellschaftern soll größere Ausschüttung vornehmen.

Der Hauptgesellschafter braucht das Geld aber nicht sofort. Um die Kapitalertragsteuer erst spät anmelden zu müssen, würde er für seinen Part die Fälligkeit erst im Dezember haben wollen, die anderen wollen Ihren Part sofort.

Jetzt ist es ja kein Problem, im Ausschüttungsbeschluss, den Auszahlungszeitpunkt mit zu beschließen, wonach sich dann auch die Fälligkeit der KapSt richtet.

Frage: Lassen sich für die Gesellschafter unterschiedliche Zeitpunkte beschließen oder geht das nur einheitlich?

Die Ausschüttung selbst ist nicht disquotal, nur die Fälligkeiten der Auszahlungen sollen unterschiedlich festgelegt werden.

Im Ergebnis geht es nur um die Frage, ob damit die KapSt-Anmeldung für den erst später fälligen Anteil nach hinten verschoben werden kann.
Hallo,

ausgesprochen gute Frage.


Sofern dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist, und die Gesellschafterversammlung dann den Ausschüttungszeitpunkt (ebenfalls entsprechend der Satzung) selbst festlegen kann, wäre es denkbar.

Aber etwas genaueres habe ich in der Literatur auf die Schnelle nicht finden können, und es ist mir im Leben auch noch nicht untergekommen, da der Ausschüttungszeitpunkt bisher immer einheitlich festgelegt war.
Ich habe so ein Bauchgefühl, dass das beim beherrschenden Ges nicht klappen wird. Gab es da nicht ein Urteil, dass dann KapESt mit Beschluss über Gewinnverwendung fällig wird?
Soweit ich in Erinnerung habe, kann die Gesellschafterversammlung, sofern nicht durch Satzung gehindert, über den Fälligkeitszeitpunkt beschließen (habe jetzt aber nicht noch einmal nachgelesen).

Steuerlich wird vom Folgetag des Ausschüttungsbeschlusses als Tag des Zuflusses = Fälligkeit der KapSt ausgegangen, wenn nicht explizit etwas anderes beschlossen wird.
In H 20.2 "Zufluss bei Gewinnausschüttungen" EStH steht etwas dazu (zumindest was die steuerrechtliche Behandlung angeht).
Referenz-URLs