19.04.2011, 13:59
Hallo,
es gibt ein neues Musterverfahren zur 1%-Regelung bei der privaten Kfz-Nutzung.
Tenor ist die Frage, ob zwingend der Bruttolistenpreis bei der Betragsermittlung heranzuziehen ist, oder nicht doch der tatsächliche Kaufpreis.
Für Bruttolistenpreis spricht die bisherige Rechtsprechung und die Argumentation der Einheitlichkeit der Besteuerung
Für Kaufpreis spricht die allgemeine Lebenserfahrung, da vermutlich Niemand den Bruttolistenpreis tatsächlich zahlt.
Da für andere Beurteilungszwecke bereits Rechengrößen wie der Hauspreis herangezogen worden sind, könnte es im Ergebnis einen Teilerfolg geben, der nicht den Kaufpreis, aber einen rabattierten Bruttolistenpreis zur Berechnungsgrundlage erhebt.
FG Niedersachsen Az. 9 K 394/10
Entscheidung soll noch in 2011 fallen.
es gibt ein neues Musterverfahren zur 1%-Regelung bei der privaten Kfz-Nutzung.
Tenor ist die Frage, ob zwingend der Bruttolistenpreis bei der Betragsermittlung heranzuziehen ist, oder nicht doch der tatsächliche Kaufpreis.
Für Bruttolistenpreis spricht die bisherige Rechtsprechung und die Argumentation der Einheitlichkeit der Besteuerung
Für Kaufpreis spricht die allgemeine Lebenserfahrung, da vermutlich Niemand den Bruttolistenpreis tatsächlich zahlt.
Da für andere Beurteilungszwecke bereits Rechengrößen wie der Hauspreis herangezogen worden sind, könnte es im Ergebnis einen Teilerfolg geben, der nicht den Kaufpreis, aber einen rabattierten Bruttolistenpreis zur Berechnungsgrundlage erhebt.
FG Niedersachsen Az. 9 K 394/10
Entscheidung soll noch in 2011 fallen.