Hallo,
Steuerpflichtiger lässt ein 100 Jahre altes Gemälde restaurieren. Kostenpunkt 500¤, nur Lohnkosten. Arbeiten erfolgen im Haushalt.
Frage: gilt hier der 35a EStG ? Ist ein Restaurator ein Handwerker?
Zitat:(3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Bei dem Preis dürften ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten eine Rolle gespielt haben. Alles Andere (wissenschaftliche physik-chem. Arbeit im Zusammenhang mit Kunstgeschichte) wäre zu diesem Preis nicht zu erbringen.
Hallo,
lt. BMF-Schreiben sind die
- Graffitibeseitigung (vllt. selber Vebesserungen vorgenommen ),
- Hausschwammbeseitigung (Wer weiss womit das Bild früher gemalt wurde - natürliche Farbstoffe ),
- Wasserschadenbeseitigung (einen Schluck getrunken und vor Lachen ausgeprustet ),
- Reparatur, Wartung und Pflege - 3. von Gegenständen im Haushalt des Stpfl. insoweit es sich um Reparaturen handelt
und
allesamt Handwerkerleistung insoweit sie im Haushalt des Stpfl vorgenommen worden sind.
Hallo,
ich halte das nicht für eine förderungswürdige Handwerkerleistung im Sinne von § 35a EStG. Dazu ist mir die Auslegung für Reparatur- bzw. Instandhaltungsleistungen von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen ein wenig zu weit ausgelegt, da es sich hier nicht um einen gewöhnlichen Haushaltsgegenstand sondern vielmehr um Wohnungsschmuck, Dekor bzw. einen Vermögensgegenstand handelt.
Das ist ein klassisches Beispiel eine Vorschrift ad absurdum zu führen.
Die Reparatur, Wartung und Pflege von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen ist gedeckt, soweit es sich um Gegenstände handelt, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können.
(steht in der ewig langen Tabellen zum BMF-Schreiben, Fundstelle u. Az. schenk ich mir mal)
Es muss also geklärt werden, ob das Gemälde hausratversichert hätte werden können.
Ergänzung:
Auszug aus § 19 VHB 84 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen
Zitat:§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld
1. Wertsachen sind
a) Bargeld;
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Ölgemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken sowie
nicht in c genannte Sachen aus Silber;
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme
begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht
von 200 kg oder eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder besonders vereinbarter
sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befi nden, die Entschädigung je Versicherungsfall
begrenzt auf
a) 767 EUR für Bargeld, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
b) insgesamt 2.557 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 b;
c) insgesamt 20.452 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c.
Danach sind Gemälde also in der "normalen" Hausrat mit drin und ein Abzug der Restauration nach § 35a EStG wäre möglich.
Kann ich mich eigentlich nur anschließen, allerdings würde ich bezweifeln, daß es tatsächlich im Haushalt des Stpfl. stattfindet. Aber wenn es so ist, dann ist es so, auch wenn es eigentlich wirklich absurd ist.
Absurd ist hier aber auch, daß bspw. die Ferneshreparatur im Haushalt ansetzbar ist, und die gleiche Rep. in der Werkstatt nicht. Aber was solls, irgend einer wird sich schon was dabei gedacht haben.
oder auch nicht
Opa schrieb:Absurd ist hier aber auch, daß bspw. die Ferneshreparatur im Haushalt ansetzbar ist, und die gleiche Rep. in der Werkstatt nicht. Aber was solls, irgend einer wird sich schon was dabei gedacht haben.
Das liegt daran, dass weder Gesetzgeber noch Verwaltung und Judikative in der Lage sind, den Begriff "Haushalt" eindeutig mit Inhalt zu füllen. Je nach Bedarf wird munter "Haushalt" (=Wirtschaftseinheit) mit "Wohnung" (=Gebäude(teil)) gleichgesetzt oder auch nicht.
Ebenfalls undefiniert ist, wie nah "haushaltsnah" eigentlich ist. Der Vorgarten ist nah genug, die Fernsehwerkstatt nebenan nicht...
Hallo,
es würde ja schon reichen den Begriff des "Haushaltsgegenstand" zu definieren. Wenn ich allerdings alles mit Wurst bezeichne was man essen kann, dann muss man sich nicht wundern, wenn einem auch alles als Wurst verkauft wird.
Der 35a EStG steht ohnehin zur Beratung an und soll ab 2012 gekippt werden.
Nur denke ich, dass die Regierungsparteien gerade anderweitige Probleme haben und über ihre eigenes Sinn-Dasein nachdenken dürften.
P.S.
Wen es interessiert. In meiner Heimat spielen sie gerade die gleichen Spielchen.
Zitat:es würde ja schon reichen den Begriff des "Haushaltsgegenstand" zu definieren
Wieso, ist doch im BMF-Schreiben definiert. Siehe meinen obigen Beitrag.
zaunkönig schrieb:Wenn ich allerdings alles mit Wurst bezeichne was man essen kann, dann muss man sich nicht wundern, wenn einem auch alles als Wurst verkauft wird.
OT on:
Kuckstu Anlage zum UStG: "Wurst" gibt es nicht, - es gibt nur "genießbare Schlachnebenerzeugnisse" (unter Schlachtern auch gerne "Schlachtabfall" genannt). Und das ISt die Wurst. Wundern ist also nicht erforderlich.
OT off
Gruß, die Nichtvegetarierin- und-erst-recht-Nichtveganerin