Steuerberater

Normale Version: KFZ-Nutzung
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Hallo zusammen,


eine Verwaltungs GmbH mit hohem Gewinn knapp unter 1 Mio. hat vier betriebliche Fahrzeuge:

1. Audi wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Partnerin gestellt (1%Regelung)

2. Porsche A 80.000,00
3. Porsche B 100.000,00
4. Porsche C 130.000,00

2.-4. werden vom GGF genutzt.

H 8.1 (9-10) LStR sagt unter

Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist bei der pauschalen Nutzungswertermittlung für jedes Fahrzeug die private Nutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen; dem privaten Nutzungswert kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

Da der Partnerin ebenfalls ein Fahrzeug zur Verfügung steht (siehe 1.) und es keine Verwandten, Kinder usw. gibt die das Fahrzeug nutzen können muss meiner Meinung nach auch nur 1 Fahrzeug der 1%Regelung unterworfen werden.



Mich würde mal die Meinung der Prüfer hier im Forum interessieren, was die Finanzverwaltung zu diesen 3 recht teuren Fahrzeugen sagen würde ?!?


Kann hier eine verdeckte Gewinnausschüttung in´s Spiel kommen ?
§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
Unangemessen bei einem Gewinn (nicht: Umsatz!) von 1 Mio?
Sehe ich nicht zwingend.
vGa, hinsichtlich der nicht abgrechneten KfZ, da private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann.

Entgegen früherer Verwaltungsanweisungen (lediglich Eigenverbrauch des teuersten PKW´s) ist nunmehr für alle PKW eine Privatnutzung zu berechnen. (BMF, 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004)

Nun handelt es sich hierbei zwar um einen GGF und nicht um einen Einzelunternehmer. Das ändert meiner Ansicht nach aber nichts an der Tatsache. Prüfer wird verlangen, dass die private Nutzung der Porsche B und C ausgeschlossen ist und dies ist bei einem GGF so meine ich nicht möglich, selbst wenn im Vertrag stehen würde er hat die Autos nach der Arbeit auf dem "Betriebshof " etc. abzustellen und den Autoschlüssel abzugeben.
Da passt doch der Fall des Segelyacht-Urteils.
?Wenn kein Unterschied mehr ist zwischen Segeljacht und schwäbischer Elde-Karosse, dann tausche ich demnächst meinen bayerischen Kleinwagen gegen eine Kleinyacht mit nur zwei mageren Schlafplätzen.
Anrufe zu mir!
Hallo, sehe gerade erst die Antworten, meine Benachrichtigungsfunktion scheint nicht zu klappen:


@limo: Was ist unangemessen bei dieser Größenordnung ? Das denke ich ist noch diskutierbar. Ehrlichgesagt hätte ich es auch liebergehabt dass es "nur" 2 Porsches gewesen wären, aber es musste ja noch das 3. Gefährt sein...


@dragon: Aber genau das Urteil zielt auf einen Einzelunternehmer. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung / Lohnsteuer gilt meiner Meninung nach das was ich im Ausgangspost aus den Lohnsteuerrichtlinien zitiert habe.


@showbee Hast Du mir da eine Quelle ? Ich suche aber auch nochmals im Internet
Ergänzend aus Haufe:

2.7 Überlassung mehrerer Fahrzeuge
Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge zur Verfügung, so ist zunächst für jedes Fahrzeug die Privatnutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist dagegen insgesamt nur einmal zu erfassen. Abzustellen ist auf den Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs, das der Arbeitnehmer überwiegend für diese Fahrten einsetzt. Eine andere Berechnung ergibt sich in den Fällen, in denen die gleichzeitige Privatnutzung der verschiedenen Firmenwagen ausgeschlossen ist, weil die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen nicht in Betracht kommt, etwa eine Nutzung durch die Ehefrau oder volljährige Kinder. In diesen Fällen ist ausschließlich das überwiegend genutzte Fahrzeug zu erfassen.

Wichtig
Abweichende Behandlung im Bereich der Gewinneinkünfte

Für den Bereich der Gewinneinkünfte hat der BFH entschieden, dass bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge der pauschale Nutzungswert für jedes Fahrzeug anzusetzen ist, auch wenn feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge privat nutzen kann (Aufgabe der sog. Junggesellenregelung für den betrieblichen Bereich)[1]. Die Entscheidung ist nur für den Bereich der Einkommensteuer von Bedeutung.

UND NUN KOMMTS

Im Lohnsteuerverfahren ist dagegen für die Firmenwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich das Fahrzeug der überwiegenden Nutzung nach der 1-%-Methode zu versteuern, sofern die Nutzung der übrigen Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörenden Personen ausgeschlossen ist.
Zitat:UND NUN KOMMTS

Im Lohnsteuerverfahren ist dagegen für die Firmenwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich das Fahrzeug der überwiegenden Nutzung nach der 1-%-Methode zu versteuern, sofern die Nutzung der übrigen Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörenden Personen ausgeschlossen ist.

Und was gibt es dazu für eine gesetzliche Grundlage? Oder gibt es dazu eine Verwaltungsanweisung? Nur weil es im Haufe Themenlexikon steht, heisst das ja noch nicht, dass es so richtig ist.

Welchen Grund außer den aus der Gesellschafterbeziehung heraus sollte es denn geben mehrere Porsches im BV der GmbH zu haben?
Der Prüfer wird sich auf die Hinterbeine stellen und sagen - schön dass sie für einen Porsche lohnsteuerlich die korrekte Behandlung gewählt haben, aber die anderen beiden ´Porsches sind vGa - .

Ich bleibe bei vGa - sonst könnten die zwei Porsches auch aus dem BV raus.
@dragon Haufe und LStR H8.1 steht es drin, mehr habe ich nicht gefunden...

Welchen Grund ? Repräsentationszwecke ? Keine Ahnung warum man 3 P haben muss :-)

Natürlich wird da auch im Prüfungsfall der Neidfaktor mitspielen, das ist mir jetzt sich klar...
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