Steuerberater

Normale Version: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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ein Rechtsanwalt verlegt seine Buchführung ziemlich sicher nicht ins Ausland
Catja schrieb:Doch.
Wenn die Buchführung ohne Bewilligung ins Ausland verlegt worden war (§ 146 Abs. 2b 2. Alt. AO).
Diese Alternative hatte ich gedanklich natürlich von vornherein ausgeschlossen. Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig?
Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix Verzögerungsgeld
(oder was habe ich jetzt übersehen?)
meyer schrieb:Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig?
Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig (kein Kaufmann nach HGB, keine Buchführungsgrenze nach § 141, da kein Gewerbe und kein LuF). Führt der RA freiwillig Bücher, gilt der §146 AO auch für ihn (§ 146 Abs. 6 AO).
Catja schrieb:Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix Verzögerungsgeld
(oder was habe ich jetzt übersehen?)
Wüßte auch nicht, wo außerhalb des Rahmens einer BP Raum für den §146 (2b) sein sollte
Schnitzer schrieb:Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig

Klitzekleiner Einwand, der aber wohl nur akademischer Natur sein dürfte. § 4 (3) Satz 1 enthält die Worte "und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen".

Theoretisch ist der RA mit seiner Wertberichtigung also raus aus der EÜR.
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