N´Abend,
Versicherungsmakler sind ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Soweit so gut.
Was ist aber mit Versicherungsgesellschaften, die sich von ihren freien Mitarbeitern, unabhängig von einer Provision (!), zusätzlich noch einen Kostenbeitrag zahlen lassen für Miete, Papier, Sekretärin etc.
Das sind ja nun eigentlich keine typsichen Einnahmen eines Versicherungsmaklers. Würden diese Einnahmen nicht eigentlich der USt unterliegen? - Ich zahle in meinem Büro ja auch einen entsprechenden Beitrag inkl. MwSt und mein Kollege führt das dann ab.
LG
Kathrin
Ich glaub das sind eher Minderungsbeträge der Provision und kein gesonderter Umsatz. Wenn es doch als gesonderte Leistung abgerechnet wird unterliegt der Umsatz wohl nicht 4/11; vgl EuGH C-472/03!
Es wurden 30 % der Provisionen einbehalten und ein zusätzlicher Betrag für die Kosten eingefordert.
Das dubiose an der Sache ist, dass diese Kosten nicht in den Büchern auftauchen und ich schon davon ausgehe, dass man sich diesen Betrag hat bar geben lassen, um den Umsatz an sich zu drücken und - so wie ich vermutetet hatte - die USt nicht abführen zu müssen. Der Gegener weigert sich bislang auch, irgendwas über den Verbleib des Geldes zu sagen, daher hatte ich gehofft, ihn damit ein wenig unter Druck setzen zu können.
Hallo,
Sind das wirklich Minderungsbeträge oder handelt es sich lediglich um eine Zahlungsabkürzung durch Verrechnung?
Es müsste erst einmal geklärt werden, mit wem denn da eine Vereinbarung getroffen wurde. In Frage kommt die Versicherungsgesellschaft direkt, aber auch Strukturvertriebe.
Der Provisionsanspruch ergibt sich aus dem Vermittlungsgeschäft unmittelbar gegenüber der Versicherungsgesellschaft, über die der Leistungsvertrag abgeschlossen wurde.
Stellt diese Versicherung Organisationsleistungen zur Verfügung, dann fallen diese grundsätzlich an, auch dann, wenn der Vermittler keinen Vertrag vermittelt. Es handelt sich also um eine separate Leistung.
Ähnlich ist es, wenn ein Strukturvertrieb dazwischen geschaltet ist. Der Vermittler hat, entsprechend den Provisionsvereinbarungen einen Provisionsanspruch, muss andererseits aber Kostenbeiträge für Abrechnung und Abwicklung bezahlen. Dies auch, soweit er keinen Vertrag vermittelt.
Einziger Unterschied liegt im Provisionsanspruch, der hier gegen den Strukturvertrieb gerichtet ist und nicht gegen die Versicherungsgesellschaft unmittelbar. Deshalb hat der Strukturvertrieb, als Vertriebspartner der Versichrungsgesellschaften, einen eigenen Provisonsanspruch gegen diese.
Bliebe zu klären, ob die Umsätze aus dem Kostenbeitrag ein Teil der Vermittlungs- oder Maklertätigkeit darstellt, der nicht berufstypisch ist und somit eben nicht unter die Steuerbefreiung des 4.11 UStg fällt.
Und ein Blick in die Richtlinien zeigt, das die Hilfsgeschäfte, insbesondere "Back-Office-Tätigkeiten" nicht durch diese Vorschrift gedeckt sind.
Allerdings könnte 4.28 UStG dann schon wieder für die Befreiung sorgen, da der Vorsteuerabzug für Umsätze nach 4.11 UStG ausgeschlossen ist, wobei hier ausdrücklich "Lieferungen" und nicht "sonstige Leistungen" erwähnt sind.
Das würde dafür sprechen, dass die Back-Office-Kosten eben doch steuerpflichtig sind.
Ja klar unterliegt das der USt. Hier ist kein § 4 Nr. xxx UStG einschlägig.
Fein - dann ist in diesem Fall ja mal alles richtig gelaufen
Zumindest auf meiner Seite ...