Steuerberater

Normale Version: anschaffungsnaher Aufwand?
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Hallo,
mir ist nicht ganz klar, ob für den Fall dass bei einem V+V-Objekt in den ersten 3 Jahren mehr als 15% der AK in Instandsetzungsmaßnahmen investiert wird, auch die 4.000 EUR-Grenze aus R 21.1 Abs. 2 EStR zu beachten ist.
Bsp:
2008 AK Gebäude 50.000 EUR
2008 Rep. Dach 4.000 EUR
2008 Modernisierung Bad 4.000 EUR
2009 neue Heizung 4.000 EUR
2009 neue Fußböden 4.000 EUR
2010 Außenanstrich 4.000 EUR
alles Erhaltungsaufwand? (nach dem Wortlaut der R 21.1 Abs. 2 EStR eigentlich eindeutig ja) oder greift doch die 15% Grenze?
M.E. ja, denn selbst nach der alten Fassung sind 3 Hauptgewerke (Dach, Sanitär, Heizung) betroffen.
hilft da nicht das BMF Schreiben vom 18.07.2003 (Beck § 21/8)?

denn jenachdem wie sich der sachverhalt genau gestaltet, kommst du schon nicht mehr zu der oben genannten frage. i.Ü. neige ich dazu dem Gesetz vorrang zur Richtlinie zu geben.
Hallo,

BFH vom 25.08.2009, IX R 20/08


Das ist als einheitlicher Vorgang zu betrachten, wodurch alle Aufwendungen zu Anschaffungskosten werden. Es findet also keine Unterteilung statt. Die Frage ob die Vereinfachungsregelung "Erhaltungsaufwand wenn < 4000¤" greift, stellt sich damit nicht mehr.
zaunkönig schrieb:Hallo,

BFH vom 25.08.2009, IX R 20/08


Das ist als einheitlicher Vorgang zu betrachten, wodurch alle Aufwendungen zu Anschaffungskosten werden. Es findet also keine Unterteilung statt. Die Frage ob die Vereinfachungsregelung "Erhaltungsaufwand wenn < 4000¤" greift, stellt sich damit nicht mehr.

Dem würde ich mich auch anschließen. Zumal auch die ausgeführten Arbeiten in Summe eher nach Aufwand zum Erreichen einer vollumfänglichen erstmaligen Nutzung aussehen. Mit Pech steht das jetzt auch noch im Kaufvertrag drin, dass dem Erwerber folgende Mängel bekannt sind:... ?
Taxman schrieb:hilft da nicht das BMF Schreiben vom 18.07.2003 (Beck § 21/8)?

denn jenachdem wie sich der sachverhalt genau gestaltet, kommst du schon nicht mehr zu der oben genannten frage. i.Ü. neige ich dazu dem Gesetz vorrang zur Richtlinie zu geben.
konkret geht es darum, dass hier etliche Häuser aus den 50er Jahren günstig angeboten werden, die auch noch bewohnt waren, aber einfach mal renoviert werden müssen. Es wird also keine wesentliche Verbesserung i.S.d. BMF-Schreibens durchgeführt.

zaunkönig schrieb:Hallo,
BFH vom 25.08.2009, IX R 20/08

Das ist als einheitlicher Vorgang zu betrachten, wodurch alle Aufwendungen zu Anschaffungskosten werden. Es findet also keine Unterteilung statt. Die Frage ob die Vereinfachungsregelung "Erhaltungsaufwand wenn < 4000¤" greift, stellt sich damit nicht mehr.

hab ich bisher auch immer so gehalten, wobei ich neulich aber stutzig wurde weil in der R 21 EStR "stets als Erhaltungsaufwand" steht. Danke und Gruß
Eisvogel
Nur mal so eingeworfen:

Ich habe den Eindruck, dass die Überprüfung, ob anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen, in der Praxis häufig bei den Ämtern recht lax gehandhabt wird.
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