Steuerberater

Normale Version: # 18 - Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2009
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2
Die OFD Münster macht darauf aufmerksam, dass gegen das Werbungskostenabzugsverbot im Rahmen der Abgeltungsteuer ein Klageverfahren vor dem FG Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig war. Dieses Verfahren sei nun aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden (OFD Münster v. 16.9.2010 - Kurzinfo ESt 021/2010).

Mit einer neuen Sprungklage begehren die Kläger nunmehr die Kreditzinsen im Rahmen eines Verlustvortrags zu berücksichtigen (FG Münster; Az. 6 K 3260/10 F). Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) auf seinen Internetseiten hin.
Wir bekommen hier Einsprüche, weil WK bei KapV nicht mehr berücksichtigt werden.

Und das auch bei Fällen, wo § 20 nicht im zvE enthalten ist wegen der Abgeltungsteuer.

Da macht ein Einspruch doch nur dann Sinn, wenn die WK höher sind als die Einnahmen.
Ansonsten ist man nicht beschwert, denke ich.

Oder übersehe ich da was ?
Petz schrieb:Ansonsten ist man nicht beschwert, denke ich.
Beschwert ist man jedenfalls dann immer, wenn man weniger Steuer haben will als festgesetzt.

Soweit ich sehe, erfolgt ja auch auf die Einkünfte nach § 32d EStG eine Steuerfestsetzung, auch wenn die nicht in das zvE eingehen. Insofern sehe ich da schon eine Beschwer.

Dies allerdings wohl nur dann, wenn zumindest die partielle Überprüfung des Steuereinbehalts auf Kapitalerträge begehrt wird.

Vielleicht könnte man sich drüber streiten, ob es sich bei der Steuerfestsetzung nach § 32d EStG um einen gesonderten Verwaltungsakt handelt. Bis das der BFH ggf. mal ausgeurteilt hat, würde ich aber erstmal von nur einem Verwaltungakt ("Festsetzung der Einkommensteuer") ausgehen.
Hört sich nicht unlogisch an, muss also auch noch (intern) geklärt werden.

Danke.
Das Verfahren ist erledigt ohne Sachentscheidung...!

was wird nun?
Hallo,

das war eine vom BdSt begleitete Musterklage. Scheinbar aber auch die bisher einzige Klage, die in der informationellen Breite bekannt gemacht wurde.

Der Sachverhalt der Musterklage scheint mir aber auch speziell zu sein. Da wird dann das Hauptverfahren eingestellt und nun erfolgt "Erledigung in der Sache" bei der Sprungklage.
Das klingt nach schlechtem Handwerk.
Das wird nun:
FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10)

immer noch anhängig!
Kiharu schrieb:FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10)
Sag mal, hast Du dafür irgendwo eine Fundstelle oder ein Dokument ???
Google mal, dann dürftest du fündig werden. Aber ich schau auch nochmal, ob ich was glaubwürdigeres finde.
Beim Googeln findet man auch die angeblich noch anhängigen Verfahren beim FG Münster, obwohl die alle erledigt sind.

Daher schenke ich dem kein Vertrauen mehr......
Seiten: 1 2
Referenz-URLs