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Normale Version: Vorsteuer aus KFZ im PV
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meyer schrieb:Ich würde erstmal die Auffassung vertreten, dass dann bei Veräußerung auch nur auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil USt zu entrichten ist.
Dazu gibt es ein BMF-Schreiben v. 27.08.2004, abgedruckt bei § 3 UStG:

Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug nur teilweise (z.B. zu 60 %) dem Unternehmen zuordnet ...

Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; ...
tosch schrieb:
meyer schrieb:Ich würde erstmal die Auffassung vertreten, dass dann bei Veräußerung auch nur auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil USt zu entrichten ist.
Dazu gibt es ein BMF-Schreiben v. 27.08.2004, abgedruckt bei § 3 UStG:

Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug nur teilweise (z.B. zu 60 %) dem Unternehmen zuordnet ...

Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; ...
In der Tat könnte man diese Aussage so verstehen, allerdings könnte man das auch nur als allgemeine Aussage betreffend die dem UV zugeordneten Teile ansehen, da das Ganze unter der Überschrift: "Dem UV zugeordnet" läuft. Ich würde von der Systematik her zur letzteren Auslegung tendieren, denn mir will schwerlich einleuchten, wie Umsatzsteuer auf die Veräußerung (des Teils) eines Gegenstandes entstehen soll, dass gar nicht im Unternehmensvermögen ist.

(Auf die Schnelle habe ich einen Fachbeitrag bei Haufe gefunden, der meine Meinung ebenfalls vertritt, was aber natürlich nicht viel heißt).
Hallo,

Ein Vermögensgegenstand, der umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet wird, muss nicht zwangsläufig dem unternehmerischen Vermögen (Betriebsvermögen) zugeordnet sein.

Erfolgt eine teilweise Zuordnung im umsatzsteuerlichen Sinn, so sind lediglich die, dem unternehmerischen Vermögen zugeordneten Teile für den Vorsteuerabzug zulässig. Im Falle der Veräußerung werden auch nur diese Teile mit Umsatzsteuer veräußert.


Das ergibt sich aus: Artikel 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.

Das gab es Mitte der 90er Jahre (so mich meine Erinnerung nicht trügt), mal ein Urteil des EUGH, woraufhin das UStG geändert werden musste, weil es eine teilweise Zuorndung nicht kannte.
zaunkönig schrieb:Erfolgt eine teilweise Zuordnung im umsatzsteuerlichen Sinn, so sind lediglich die, dem unternehmerischen Vermögen zugeordneten Teile für den Vorsteuerabzug zulässig. Im Falle der Veräußerung werden auch nur diese Teile mit Umsatzsteuer veräußert.
Meine Rede.

Tosch zitierte aber ein BMF-Schreiben, dass zumindest auf den ersten Blick auszusagen scheint, dass auch bei nur anteiliger Zuordnung zum UV die Veräußerung insgesamt ust-pflichtig sei.
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