06.08.2010, 11:21
Hallo,
mal folgenden Fall:
Stpfl X erbt von Vater ein Haus in 01 an der Nordsee. Der Stpfl. entschließt sich dazu 2 Wohnungen im Haus an Feriengäste zu vermieten und eine Wohnung dauerhaft. Die 2 Ferienwohnungen mussten umfassend in den Jahren 01 und 02 saniert (inkl. Einrichtung) werden und somit fand kaum eine vermietung statt. Die dauervermietung war aber immer ganzjährig vermietet. Die Vermietung läuft in eigene Regie, wobei teilweise die Schwester mit hilft und eine Verwaltungsgebühr erhält, die auch als WK angesetzt wurde. Die Selbstnutzung ist jederzeit möglich.
In der Regel ist es ja so das die Leerstandzeiten nun 50:50 der Selbstnutzung unterliegen und somit die WK kürzen auch wenn keine Selbstnutzung vorliegt. Dies war hier auch der Fall. Das sich das ganze in der Renovierungsphase befand, spielte für das FA wohl keine Rolle.
Eine Liebhaberei liegt auch nicht vor da weder Schuldzinsen noch Abschreibung anfallen und somit bald mit einem Überschuss gerechnet werden darf....für die beiden entsprechenden Jahren wurde bereits Ruhen des Verfahren gestellt BFH IX R 3/10 (ähnlicher Fall).
Wie kann man verhindern das die Leerstandszeiten zu 50% der Selbstnutzung zu zurechnen sind?
Überlegung wäre eventuell:
Vertrag mit der Schwester(Sie als Vermittler) in dem die Selbstnutzung ausgeschlossenen wird? Wobei es heißt, es muss ein fremder Vermittler sein....
Wer hat Erfahrung mit Ferienwohnung?
Für Ratschläge wäre ich dankbar
Grüße
mal folgenden Fall:
Stpfl X erbt von Vater ein Haus in 01 an der Nordsee. Der Stpfl. entschließt sich dazu 2 Wohnungen im Haus an Feriengäste zu vermieten und eine Wohnung dauerhaft. Die 2 Ferienwohnungen mussten umfassend in den Jahren 01 und 02 saniert (inkl. Einrichtung) werden und somit fand kaum eine vermietung statt. Die dauervermietung war aber immer ganzjährig vermietet. Die Vermietung läuft in eigene Regie, wobei teilweise die Schwester mit hilft und eine Verwaltungsgebühr erhält, die auch als WK angesetzt wurde. Die Selbstnutzung ist jederzeit möglich.
In der Regel ist es ja so das die Leerstandzeiten nun 50:50 der Selbstnutzung unterliegen und somit die WK kürzen auch wenn keine Selbstnutzung vorliegt. Dies war hier auch der Fall. Das sich das ganze in der Renovierungsphase befand, spielte für das FA wohl keine Rolle.
Eine Liebhaberei liegt auch nicht vor da weder Schuldzinsen noch Abschreibung anfallen und somit bald mit einem Überschuss gerechnet werden darf....für die beiden entsprechenden Jahren wurde bereits Ruhen des Verfahren gestellt BFH IX R 3/10 (ähnlicher Fall).
Wie kann man verhindern das die Leerstandszeiten zu 50% der Selbstnutzung zu zurechnen sind?
Überlegung wäre eventuell:
Vertrag mit der Schwester(Sie als Vermittler) in dem die Selbstnutzung ausgeschlossenen wird? Wobei es heißt, es muss ein fremder Vermittler sein....
Wer hat Erfahrung mit Ferienwohnung?
Für Ratschläge wäre ich dankbar
Grüße