Steuerberater

Normale Version: §173 grobes Verschulden
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A erzielt Einkünfte aus V+V im Ausland, die nach DBA durch Anrechnungsmethode freigestellt werden. Die Einkünfte werden in D erklärt, im Ausland nicht. Im Rahmen der Bp wird A mitgeteilt, dass die ausländischen Einkünfte im Rahmen einer Spontanauskunft an die ausländiche Finanzverwaltung weitergemeldet werden. Daraufhin erklärt A die Einkünfte nun auch im Ausland.

Jahr 2007:
Die Einkünfte werden auf der Anlage V erklärt ohne Hinweis darauf, dass es sich um ausländische Einkünfte handelt. In der Anlage AUS tauchen sie nicht auf.

Die jetzt festgesetzte und bezahlte Steuer ist eine neue Tatsache. M.E.n. trifft A (steuerlich beraten) jedoch der Vorwurf des groben Verschuldens, so dass die Steuer nicht mehr angerechnet werden kann. Der ausländische Steuerbescheid stellt m.E.n. auch keinen Grundlagenbescheid dar.

Jahr 2008:
Die EInkünfte werden auf der Anlage V erklärt und in der Anlage AUS als nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt erklärt. Das FA übernimmt den Fehler.

Bei richtigem Ansatz unter Berücksichtigung der anzurechnenden Steuer ergibt sich eine höhere Steuer als bisher.

Die falsche rechtliche Würdigung durch den StB ist grundsätzlich keine neue Tatsache, außerdem Amtsermittlungspflicht! Es liegt ein materieller Fehler vor.
Ausländische Steuer: siehe oben.
Außerdem heben sich der materielle Fehler und die neue Tatsache auf, so dass es zu keiner Änderung kommt.


Bei 2007 gehe ich davon aus, den einen oder anderen Widerspruch zu hören, 2008 dürfte aber so bei euch durchgehen, oder?
Ich würde beiden Lösungen zustimmen.
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