Steuerberater

Normale Version: Anlage AUS
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Stehe ich auf der Leitung oder ist es wirklich ein Problem?

Gemäß §34c Abs.1 Satz 5 EStG sind ausländische Steuern nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im VZ bezogenen Einkünfte entfallen.

Sachverhalt:

A erzielt Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäft (Immobilie), die nach DBA durch Anrechnung freigestellt werden. Der ausländische Steuerbescheid liegt vor, Steuer wurde bezahlt.

In D ha A jedoch einen Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften, so dass etwa für die Hälfte des Gewinns keine deutsche Steuer anfällt!

Muss jetzt in der Anlage AUS der gesamte Gewinn oder der um den Verlustvortrag geminderte Gewinn eigetragen werden?

Ginge man von einer vollständigen Auflösung des Gewinns durch Verlustvortrag aus, würde ausländische Steuer angerechnet obwohl keine deutsche Steuer anfällt. Oder muss ich darauf abstellen, dass in solch einem Fall ja in der Zukunft ggf. durch nicht mehr vorhandenen Verlustvortrag eine deutsche Steuer anfällt?

Wie gesagt, habe anscheinend Knoten im Hirn.
Es geht nur um ausl. Verluste, richtig ?

Dann muss der Verlustvortrag durch einen Bescheid nach § 2a EStG festgestellt worden sein.

Im Folgejahr ist auf der Anlage AUS in der Kz 19.810 nur der um den Verlustvortrag geminderte Gewinn einzutragen.
Zudem ist im Folgejahr erneut ein Bescheid nach § 2a EStG zu erstellen, wo der vortragsfähige Verlust mit 0.- ¤ festgestellt wird.
Nein, er hat im Ausland Gewinn durch den Verkauf einer Immobilie. Die Verluste sind vor Jahren im Inland entstanden und gesondert festgestellt.
ups, da hatte ich doch den Sachverhalt falsch gelesen, sorry.

Auf der Anlage AUS darf zur Anrechnung nur der Gewinn eingetragen werden, der auch tatsächlich einkommensteuerlich berücksichtigt wird. Nur dafür gibt es ja auch die anteilige Anrechnung.
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