Steuerberater

Normale Version: IAB verquer
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Chronologie der Ereignisse:

A ist unstrittig freiberuflich tätig. Frühjahr 2008 läst er sich als e.K. im HR eintragen.
Sommer 2008 gründet A die A GmbH & Co KG, bei der er 100% der Anteile hält.
Im Herbst 2008 wird durch einen Abspaltungs- und Aufnahmevertrag das gesamte bisherige Einzelunternehmen abgespalten und gegen Gewährung (weiterer) Gesellschaftsanteile von der KG aufgenommen.

Bei Erstellung der Abschlüsse für 2008 wird auf Ebene der ehemaligen Einzelfirma ein IAB gebildet.

M.E.n. ist eine Bildung des IAB auf Ebene der ehemaligen Einzelfirma für 2008 nicht möglich, da auf dieser Ebene keine zukünftige Investition mehr gewollt und möglich ist. Oder anders ausgedrückt, da zukünftige Investitionen auf Ebene der KG oder SBV stattfinden, läuft ein IAB hier ins Leere!

Auf Ebene der KG (oder SBV) wäre die nachträgliche Bildung eines IAB im Rahmen der Bp grundsätzlich möglich. Die Investiionsabsicht würde ich als gegeben unterstellen, da der IAB bisher auf der "falschen" Ebene gebildet wurde (kann man aber drüber streiten!). Problematisch ist jedoch, dass auf Ebene der KG bereits fast alle WG, für die ein IAB gebildet wurde, angeschafft worden sind! Damit fehlt der Finanzierungszusammenhang.

Oder hab ich irgendwo 'nen Knopf rein gebracht?

taxpert
Hallo,

ich teile da ganz Deine Ansicht.

Selbst unterstellt, dass der IAB im Rahmen der Einlage gegen Anteile hätte übertragen werden können, durch die tatsächliche Anschaffung im Jahr der Bildung des IAB wäre er ebenfalls aufzulösen.

Es kann bestenfalls ein IAB auf in Zukunft gerichtete Investitionen gebildet werden, um den steuerlichen Wirkungsprozess zu mildern.
Aus dem Bauch: das würd ich nicht so eng sehen und den IAB zulassen.

§ 25 (4) UmwStG ->§ 23 (1) UmwStG -> § 12 (3) UmwStG

Die Übernehmende (Gesellschaft) tritt steuerlich in die Rechtsstellung des Übertragenden (EU).
Hat er nicht Probleme wenn er sich als freiberufler ins HR einträgt
Nicht mit dem IAB Smile
Hallo,

@limo

Freiberufler können neuerdings auch einen Eintrag in das HR beantragen, sind jedoch aufgrund der Besonderheit des Kaufmann-Begriffs gezwungen im täglichen Wirtschafts- und Rechtsverkehr mit ihrem Namen und der Berufsbezeichnung aufzutreten.
Allerdings gibt es keine rechtliche Ordnung wonach sie sich tatsächlich eintragen können.

Zu Unterscheiden sind zwei Arten von Freiberuflern:

die mit Standesordnung, welche durchaus eine entsprechende Eintragungsregelung beinhalten kann

und die ohne Standesordnung, die bei der Eintragung auf den Mitwirkungswillen des HR angewiesen sind.

Also einen definitiven Rechtsanspruch hat der Freiberufler nicht.



@fliederius 2

Mag ja die richtige Argumentation für einen möglichen Übergang des IAB sein. Nur die WG wurden ja tatsächlich in der aufnehmenden Gesellschaft auch angeschafft, so dass der in der Einzelfirma gebildete IAB in der GmbH & Co. KG aufzulösen wäre.

Damit verpufft einfach die beabsichtigte Wirkung, da Bildung IAB und Anschaffung der WG in das gleiche Jahr fallen.
taxpert schrieb:M.E.n. ist eine Bildung des IAB auf Ebene der ehemaligen Einzelfirma für 2008 nicht möglich, da auf dieser Ebene keine zukünftige Investition mehr gewollt und möglich ist.

Sehe ich auch so.

Wurde bei uns im Rb-Verfahren schon mal abgelehnt.
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