Steuerberater

Normale Version: Angestellter Rechtsanwalt
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F�r einen in einer RA-Kanzlei angestellten RA �bernimmt die Kanzlei die Berufshaftpflichtversicherungspr�mie. Eindeutig Arbeitslohn und Sozialversicherungspflicht (Rehm Lohnlexikon 2010). Jetzt erz�hlt die angestellte RA in der Kanzlei, wo sie vorher war, sei die Pr�mie lohnsteuerpflichtig, aber soz.vers.frei gezahlt worden. Sie macht den AG nerv�s, der mich, weil er mal alles anzweifelt. Ich kann mir beim besten Willen eine solche L�sung nicht vorstellen. Ihr?
Frank
frankts schrieb:Ich kann mir beim besten Willen eine solche L�sung nicht vorstellen. Ihr?
Nein, ich auch nicht. Siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html
Ist zwar keine Einnahme, aber ein geldwerter Vorteil, da die RA gesetzlich zur Pr�mienzahlung verpflichtet ist, nicht der Arbeitgeber.

Gru�

tosch
Hallo,

Auszug aus dem DA.... Lohnhandbuch:

3. Berufshaftpflichtversicherung

Ein �berwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die �blicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. In diesem Fall ist die vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungspr�mie steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn der versicherten Arbeitnehmer.

Die Arbeitnehmer k�nnen die versteuerten Betr�ge als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abziehen. Eine Saldierung von Arbeitslohn und Werbungskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber ist nicht zul�ssig.

Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs f�hrt die �bernahme der Beitr�ge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanw�ltin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn, weil diese zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein �berwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet (BFH-Urteil vom 26. 7. 2007, BStBl. II S. 892). Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme die Mindestdeckungssumme �bersteigt.

Hingegen f�hrt die (Mit-)Versicherung eines angestellten Steuerberaters in der Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers bei ihm nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der angestellte Steuerberater ist nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der ihn besch�ftigende Steuerberater verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufst�tigkeit seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren. Dies gilt auch dann, wenn der angestellte Steuerberater nebenberuflich im eigenen Namen t�tig wird. Er muss dann n�mlich eine zus�tzliche eigene Berufshaftpflichtversicherung abschlie�en.

LG T.D.
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