Steuerberater

Normale Version: Schwein gehabt
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Im Bescheid 06 wurde der Lohn lt. den Bescheinigungen versteuert, trotzdem --> ESt. 0,-
Jetzt wurde festgestellt, daß der Lohn aber nicht gezahlt wurde, sondern als Insolvenzgeld in 07 ausgezahlt wurde. Neuer Bescheid 07 mit 400,- Nachzahlung.

Alles richtig bis hier, aber ich schrieb einen Einspruch gegen den geänderten Bescheid 07, da doch der volle Lohn in 06 versteuert wurde. Jetzt wurde der geänderte Bescheid wieder auf die ursprüngliche Höhe geändert. M.E. nicht richtig, aber mir solls recht sein. Wahrscheinlich wurde übersehen, daß die Minderung des EK in 06 keine steuerl. Auswirkung gehabt hätte, da eben ESt schon 0 war.
Denke ich auch... Schwein gehabt.

§ 38 a EStG ist wohl eindeutig

Die Lst bemißt sich nach dem Arbeitslohn den der AN im KJ bezieht...

Kein Zufluss von Lohn, Bescheinigung ist definitiv falsch.

Ob § 173 greift, kann ich aus der Aufgabenstellung nicht rauslesen. Die festgesetzte Steuer 0, kann ja bedeuten 0 EUR Vzhlg 0 EUR Festsetzung dann darf in 06 nicht geändert werden.

Da der Abrg. Teil ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, könnte man diesen zum negativen abändern. Es könnte auch noch anders sein. Der Arbeitgeber hat sogar die LSt abgeführt, obwohl er keinen Lohn abgeführt hat.... dann ist der Bescheid nur in Sachen Bruttoarbeitslohn falsch... Wenn dann die Lohnsteuer erstattet wurde.. (was richtig ist) und nur der Bruttolohn falsch ist, ändert sich wieder nix u eine Änderung wäre nicht statthaft.
Sorry aber ich versteh den Beitrag von @rautenmiro nicht.

Zunächst gibt Opas Beitrag nichts von Lohnsteuern her. Es ging doch nur um die Änderung aber selbst wenn, macht das hier nichts.


Das Finanzamt hat Einnahmen, welche nach 2007 gehören in 2006 erfasst und später zusätzlich in 2007.

Das wäre ein Fall der widerstreitenden Steuerfestsetzung. Da die Einahmen richtigerweise nach 2007 gehören, hätte das Finanzamt 2006 ändern müssen. Sprich die Einnahmen in 2006 wären zu mindern gewesen, was aber lt. Opa keinen Einfluss auf die festzusetzende Steuer gehabt hätte. Die wäre in 2006 sowohl mit den Einnahmen als auch ohne 0,00¤. In 2007 hätte sich aber eine Nachzahlung von 400 ¤ ergeben bei Erfassung der Einnahmen.

Da der Finanzbeamte den § 174 wohl nicht auf dem Plan hatte, ließ er sich auf Opas Argumentation ein, dass die Einnahmen ja schon in der Festsetzung 2006 erfasst sind und daher nicht mehr in 2007 zu erfassen sind. Die Einnahmen wurden rechtlich falsch aus 2007 wieder rausgenommen.

Sofern nicht noch ein VdN für 2007 ins Spiel kommt, dürfte die Kiste wasserdicht sein.

Was die Anrechnungsverfügung betrifft, so könnte diese losgelöst von der Festsetzung geändert werden. Aber 1. hat Opa nicht gesagt, ob und in welchem Umfang Lohnsteuer in 2006 tatsächlich angerechnet wurde und 2. kann ein Änderung nur nach § 130 AO erfolgen und dafür liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Es ist so wie von Kiharu geschrieben. Über die Anrechnung der LSt in 06 hatte ich noch gar nicht nachgedacht. Aber es stimmt, die wurde erstattet, obwohl whrscheinlich gar nicht gezahlt, da Ins.-Geld. Doppelt Schwein gehabt. ;-))
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