Steuerberater

Normale Version: Wertpapierhandel / Werbungskosten
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Hallo zusammen,

Ich hab einen Mandanten der sich als Daytrader probiert und wo es zur Zeit wohl ganz gut laufen soll. Hierzu zahlt er wohl an einen Software-Fiffi Entgelte für die Entwicklung und Aktualisierung von Trader-Software.

Gewerblichen Wertpapierhandel hab ich schon ausgeschlossen, da es da ja genug BFH-Urteile gibt, die die Latte zur Gewerblichkeit (insbes. Einschlägigkeit des KWG) sehr hoch legen.

Also bleiben nur Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier ist aber der abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.

Weiss jemand schon von einem anhängigen Verfahren hierzu?

Verfassungsrechtliche Bedenken hatte Englisch in StuW 2007, 221 - 240 geäußert. Hat jemand auf diesen Aufsatz zugriff und könnte ihn mir zukommen lassen?

Vielen dank bereits im Voraus

Taxman
Hallo,

hätte er die Uni nicht gewechselt hätte ich es einstellen können.

Falls es für die Recherche von Interesse ist:

bis 31.03.2010 an der Uni Augsburg
Ab 01.04.2010 an der Uni Münster


Teilweise besteht die Möglichkeit über die EDV der Universität an die Daten und Aufsätze der Dozenten und Professoren heranzukommen.
Meine persönliche Erfahrung ist die, dass man mit den Verfassern auch ganz gut mailen oder telefonieren kann und so an Unterlagen herankommt.
Jaja, die Keule der Verfassungswidrigkeit... Ich guck mal zu Hause nach, ggf hab ich den Aufsatz daheim.
Aufsatz per Email!
auch auf diesem weg:

Vielen Dank
Und schon wieder KAP, langsam bekomm ich hier noch graue Haare ...

Stpfl gewährt GmbH, an der er zu 50% beteiligt ist, ein fremdfinanziertes eigenkapitalersetzendes Darlehen. Gewinnausschüttungen oder dergleichen gab es nicht. Die Fremdkapitalzinsen setzen wir als Werbungskosten/"negative Einnahmen" unter Beachtung des TEV an (§ 32d II Nr. 3, § 32d II 2 EStG).

Doch nun die große "Preisfrage"; wo trage ich das im Formular ein?

Unsere bisherige Lösung:

KAP Zeile 22 mit 60% der tatsächlichen Aufwendungen

Gibt es gegenteilige Meinungen dazu?


Danke euch Smile
Um mal wieder zum Ausgangsproblem zurückzukommen
Zitat:Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. 28.5.2010, Pressemitteilung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.

Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Besonders betroffen von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben. Diese Zinsen für die Finanzierung können seit dem Jahr 2009 nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.

Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren des BdSt überprüft werden. Dazu wurde eine Sprungklage beim Finanzgericht Münster erhoben. Es ist zu erwarten, dass das Gericht in Kürze ein entsprechendes Aktenzeichen erteilt.
Super, Danke! Smile
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