Steuerberater

Normale Version: Betriebsstätte
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Hallo,

eine Gewerbetreibende unterhält in Stadt A ihr Hauptbüro.

In Stadt B wird ein Telefonanschluss angemietet, der auch dort von einer dortigen Firma, die solch einen Service anbietet, im Auftrag bedient wird.
Ergibt sich ein Kontakt, werden der Gewerbetreibenden für Kundengespräche dort auch Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, alles im Gesamtpaket enthalten.

Kann man nun von einer Betriebsstätte in Stadt B sprechen mit der Folge, dass eine Zerlegung vorzunehmen wäre ?

fragt der Petz
Nein: Niedersächsisches FG 20.10.2009, 15 K 30359/06

Keine Betriebsstätte ohne Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten, zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren nach §§ 185 bis 190 AO: 1. Zum Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO. - 2. Lediglich vermietete oder verpachtete Gebäude/Gebäudeteile begründen keine Betriebsstätte. Auch die üblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten reichen für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus. Gleiches gilt, soweit sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat. - 3. Zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren. - 4. Die Entscheidung des FA im Verwaltungsverfahren, GewSt-Messbeträge zu zerlegen, kann gleichzeitig als Ablehnung auf Zuteilung eines entsprechenden GewSt-Messbetrags gewertet werden.
Hallo tosch,

besten Dank, genau das habe ich gesucht ! Smile
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