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Normale Version: Urteil zu Verzögerungsgeld
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Hallo,

das FG Schleswig-Holstein hat das Verzögerungsgeld rechtlich anerkannt (FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 03.02.2010, 3 V 243/09).

Zitat:Vom Druckmittel des Verzögerungsgeldes machten die Prüfer des Finanzamts bisher nur selten Gebrauch. Denn die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO galt in der Praxis als umstritten. Im Gegensatz zum Zwangsgeld wird an dem einmal festgesetzten Verzögerungsgeld nicht mehr gerüttelt, selbst wenn der Unternehmer die geforderten Unterlagen verspätet vorlegt. Das Finanzamt kann je nach Ermessen zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro festsetzen.

Rückendeckung für dieses Instrument gegen tatsächliche oder vermeintliche Verzögerungstaktik kam nun vom Finanzgericht Schleswig-Holstein. Die Richter stuften das Verzögerungsgeld als rechtmäßig ein und stellten fest, dass das Finanzamt bei einem Verzögerungsgeld von „nur“ 2.500 Euro seine Ermessensausübung nicht extra begründen muss.

Praxis-Tipp:

Dieses Urteil hat eine fatale Signalwirkung. Die Finanzämter dürften nun verstärkt von diesem Druckmittel Gebrauch machen und so selbst bei den ehrlichsten Unternehmen Nachzahlungen produzieren. Doch das Verzögerungsgeld kann durch folgende Maßnahmen des Unternehmers verhindert werden:

* Ist ein Termin zur Vorlage von Unterlagen nicht haltbar, sollte ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung mit Angabe der Gründe gestellt werden.
* Möchte das Finanzamt unbedingt ein Zeichen setzen, dass nun Schluss mit Verzögerungstaktiken sein muss, sollte darauf gepocht werden, dass vorerst nur ein Zwangsgeld nach § 335 AO festgesetzt werden soll. Vorteil: Werden die Unterlagen verspätet vorgelegt, wird das Zwangsgeld nicht mehr fällig.
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