Steuerberater

Normale Version: VWL und getr. Veranlagung
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Es geht zwar um geringe Beträge, aber...

Getr. Veranlagung ist günstiger, also getr. Veranlagung.
Beide haben VL im Bausparvertrag (je 43,- Zulage). Bei Zusammenveranl. würden sie die 86,- bekommen, aber bei getrennter Veranl. liegt der EM über 17.900,- zvE und seine 43,- entfallen. Wie kann ich im Antrag auf WOP die hälftigen VL des EM mit in den Bezug auf WOP hineinnehmen. Der Antrag sieht nur ein einheitliches Wahlrecht vor.
Ich kann aber nicht beide Beiträge mit in die WOP nehmen, denn dann würde die EF ja die VWL und die WOP auf ihren Beitrag bekommen.
Mir nicht bekannt, dass das gehen sollte.....
Also entweder getr. Veranlagung, oder WOP auf VL?
Ist für mich aber nicht ganz nachvollziehbar und nicht zufriedenstellend.
Werd jetzt mal beides machen, mal sehen ob sie es merken.
Hallo in die Runde, jetzt gibt es meinen ersten Beitrag (Senf)

M.E.
Lösung § 2 a WoPG
Einkommensgrenze 51.200 bei Ehegatten
Die getrennte Veranlagung wäre unerheblich
Satz3: Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer ZV nach § 26b ergeben hat ODER falls eine VA nicht durgeführt wurde (ZV) ergeben WÜRDE.

GANZ DEUTLICH § 3 (3) WoPG
Ehegatten i.S. dieses Gesetzes.. welche nach § 26 b veranlagt werden...ODER falls keine ZV... die VORRAUSSETZUNGEN nach " 26 (1) S1 erfüllen.....

Also Lösung: WoP gibt es auch bei getr. Veranlagung

Grüße RautenMiro
RautenMiro schrieb:Also Lösung: WoP gibt es auch bei getr. Veranlagung
Durchaus diskussionsfähig Big Grin

das WoPG spricht in beiden Fällen nur von ZV bzw. daß eine Veranlagung nicht durchgeführt wurde - fraglich ist, ob mit "Veranlagung" nur die Zusammenveranlagung gemeint ist - dann würde ich Dir Recht geben.
Anderenfalls wäre die getrennte Veranlagung ausdrücklich nicht erwähnt, ich folgere, dass dann die Einzelgrenzen gelten.

Ich liebe Haarspaltereien Big Grin

Gruß

tosch
Zitat:Also Lösung: WoP gibt es auch bei getr. Veranlagung
Das ist ja nicht das Problem ansich. Das Problem ist ja WOP auf VL des EM. EM liegt bei getrennter über den 17.900,- und die EF darunter. Wie soll der Antrag WOP auf VL nur für den EM gestellt werden. Die EF bekommt ja die AN-Sparzulage, aber eben der EM nicht. Oder bekommt der EM auch die Sparzulage, weil bei Zusammenveranl. das zvE unter 35.800,- wäre?
Ich bin total frustriert:

Habe gerade mit dem Hauptzuständigen für WoP der Schwäbisch Hall gesprochen:

Laut Gesetz ist meine Auffassung vollkommen richtig.

LEIDER:
Im Kommentar zum WoPG 13. Auflage Stäuber/Walter ist beschrieben, dass die Eheleute wie Alleinstehende behandelt werden, sofern diese die getrennte Veranlagung § 26 a gewählt haben.

Schlussfolgerung: Getrennte Veranlagung heißt jetzt: Beide müssen die Einkunftsgrenzen erfüllen....

Ich habe heute auch meinen WoP Antrag von 2009 durchgesehen, auf der Rückseite steht es auch noch ausdrücklich... habe echt gedacht es wäre ein Fehler... OK Thema leider durch (zumindest für mich)
Hallo,

das war doch schon die gesetzliche Regelung bei Einführung der vwL, wie es mal so schön hieß.

Ich wüsste auch nicht warum man das anders sehen sollte. Grundsätzlich werden Ehegatten zusammen veranlagt. Die getrennte Veranlagung ist ein Wahlrecht.
Wenn sie es wünschen steuerlich gesondert behandelt zu werden, dann in letzter Konsequenz eben auch bei den Zuschüssen und Förderungen, die unmittelbar mit dem Einkommensteuergesetz verknüpft sind.
Hab ich ja kein Problem mit. Bleibt aber immernoch die Frage, um die es mir ging:
Zitat:Wie soll der Antrag WOP auf VL nur für den EM gestellt werden.
Ich kann nicht die WOP auf die VL des EM beantragen, ohne dies gleichzeitig für die EF mit zutun. Die EF bekommt aber die AN-Sparzulage und hat damit keinen Anspruch auf die WOP für die VL. Ich glaub ihr versteht nicht richtig mein Problem.
Opa schrieb:Die EF bekommt aber die AN-Sparzulage und hat damit keinen Anspruch auf die WOP für die VL.
Wird nicht diese Frage zwischen Bausparkasse und FA geregelt?
Sprich: Du reichst den Antrag einfach ein, Prämie wird zunächst bewilligt (oder auch nicht) und nach Prüfung teilt das FA der BSpK mit, dass für die EF keine Prämienberechtigung besteht.

§ 4a Abs. 2 WoPG:
5 Die Wohnungsbauprämien-Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. 6 Das Finanzamt veranlaßt die Auszahlung an die Bausparkasse zugunsten der Prämienberechtigten durch die zuständige Bundeskasse.

Da das FA prüft und die Auszahlung "veranlaßt", dürfte da auch nichts schieflaufen. Außer dass Deine Mandanten auf Dich sauer sein könnten, falls sie eine bereits erhaltene Prämie teilweise zurückbezahlen müssen. Tongue
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